3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
3. Abschnitt Inspektionen
§ 46. Bestellung von Inspektoren
Bei der Bestellung von Inspektoren ist Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Werden Sachverständige zur Erfüllung spezifischer Aufgaben beigezogen, sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.
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