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APAG § 44. Intervalle von Inspektionen, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht

3. Abschnitt Inspektionen

§ 44. Intervalle von Inspektionen

Inspektionen sind gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 3 erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 1 und 2 UGB fallen, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen.

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