APAG § 25. Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen
§ 25. Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.
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