APAG § 25. Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25. Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

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