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APAG § 13. Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 12.08.2016

2. Teil Organisation

§ 13. Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission

(1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,

2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,

3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,

4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und

5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.

(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:

1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,

2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und

3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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