Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492

Anhang II: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Die Verordnung wurde zuletzt durch BGBl. II Nr. 37/2023 geändert. Die Änderungen treten mit in Kraft. Bis sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffen. Zudem sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, von der Verpflichtung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ausgenommen.

Auf Grund von § 30a Abs. 9a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:

§ 1. Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Personenkraftwagen (Klasse M1),

  2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),

  3. Zweirädrige Krafträder (Klasse L3e),

  4. Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (Klasse L4e),

  5. Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e),

  6. Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e).

§ 2. Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

  1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,

  2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ausführen,

  3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,

  4. die Finanzbehörden.

§ 3. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,

  2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen.

§ 4. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 2 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991,

  2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,

  3. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991, wenn die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, nicht vorgelegt wurde,

  4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,

  5. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.

§ 5. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 3 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,

  2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,

  3. bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.

§ 6. (1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 4 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 1 erfolgt ist,

  2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,

  3. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 4 erfolgt ist,

  4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 5 erfolgt ist,

  5. bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.

(2) Diese von den nach § 2 Z 4 Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.

§ 7. Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.

§ 8. Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.

§ 9. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 5 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen.

§10. 1. § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2021, treten mit in Kraft.

2. § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 37/2023 tritt mit in Kraft.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 30a Abs. 9a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008
§ 29 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. Nr. 257/1976
§ 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453