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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
Anhang III: Berechnungsübersicht

Motorbezogene Versicherungssteuer


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Kraftfahrzeugtyp /
Rechtslage
Berechnung (pro Monat)
Ersatzwerte
Mindeststeuer (pro Monat)
Anmerkungen
Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)/ Erstzulassungvor

kW Verbrennungsmotor - 24 kW
  • für die ersten 66 kW - 0,62 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,66 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,75 €
Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW
6,20 €
20% Erhöhung für Fremdzündungsmotor mit erhöhten Schadstoffgrenzwerten
Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:
- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;
- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;
- bei monatlicher Entrichtung um 10%;



kW Verbrennungsmotor - 24 kW
  • für die ersten 66 kW - 0,65 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,70 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 €
Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW
6,50 €



(kW Verbrennungsmotor - 65 kW) x 0,72 €
+
(CO2-Ausstoß - 115) x 0,72 €
Leistung des Verbrennungsmotors 85 kW
oder
WLTP-Wert von 125 g/km
mind. 5 kW und mind. 5 g/km CO2 anzusetzen
Beginnend mit werden jährlich der Wert 115 g um den Wert 3 und der Wert 65 kW um den Wert 1 abgesenkt
Wohnmobile Aufbauart "SA", mit Basisfahrzeug der Klasse N (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht)
/
Erstzulassung
vor
kW Verbrennungsmotor - 24 kW
  • für die ersten 66 kW - 0,62 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,66 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,75 €
Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW
6,20 €
20% Erhöhung für Fremdzündungsmotor mit erhöhten Schadstoffgrenzwerten
Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:
- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;
- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;
- bei monatlicher Entrichtung um 10%;
Wohnmobile Aufbauart "SA", mit Basisfahrzeug der Klasse N (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht)
/
Erstzulassung
nach 30.09.2020
kW Verbrennungsmotor - 24 kW
  • für die ersten 66 kW - 0,65 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,70 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 €

(höchstens 76 €)
Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW
6,50 €
Maximal steuersatz
(pro Monat):
76,00 €



(z.B. Klassen L6e, L7e, N1)
/
Erstzulassung
vor
kW Verbrennungsmotor - 24 kW
  • für die ersten 66 kW - 0,62 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,66 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,75 €

(höchstens 72 €)
Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW
6,20 €
Maximal steuersatz
(pro Monat):
72,00 €
Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:
- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;
- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;
- bei monatlicher Entrichtung um 10%;



(z.B. Klassen L6e, L7e, N1)
/
Erstzulassung
nach 30.09.2020
kW Verbrennungsmotor - 24 kW
  • für die ersten 66 kW - 0,65 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,70 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 €

(höchstens 76 €)
Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW
6,50 €
Maximal steuersatz
(pro Monat):
76,00 €
Klasse L1e - L5e /
Erstzulassung

vor
Hubraum cm3 x 0,025 €
Hubraum von 350 cm3
Keine
Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:
- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;
- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;
- bei monatlicher Entrichtung um 10%;
Klasse L1e - L5e /
Erstzulassung

nach 30.09.2020
(Hubraum cm3 - 52 cm3) x 0,014 €
+
(CO2-Ausstoß - 52) x 0,2 €
Hubraum von 350 cm3
oderWMTC-Wert von 85 g/km
mind. 10 g/km CO2 anzusetzen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453