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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.1. Allgemeine Definitionen

Kraftwagen ( § 2 Z 3 KFG 1967)

17Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe oder Zwillingsräder zählen als ein Rad.

Diese umfassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.

  • Klasse M: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern

  • Klasse N: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern

  • Klasse L6e: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

  • Klasse L7e: schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

Hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Klassen L6e und L7e siehe Rz 1520.

  • Zugmaschinen

  • Motorkarren

  • Sonstige Kraftwagen

Lastkraftwagen

18Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge.

Die Obergruppe Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, Klasse N) umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.

  • Klasse N1: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg

Lastkraftwagen der Klasse N1 unterliegen auf Grund des Gewichtes der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie seit dem der Normverbrauchsabgabe.

  • Klasse N2: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg

  • Klasse N3: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg

Lastkraftwagen der Klassen N2 und N3 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.

Leihfahrzeuge

19Ein Leihfahrzeug, ist ein Kraftfahrzeug, das zum Zweck der Vermietung im Eigentum eines Unternehmens steht und (zumeist) gegen ein Entgelt auf bestimmte Zeit vermietet wird. Das typische Erkennungsmerkmal ist, dass das Leihfahrzeug ohne Fahrer zur Verfügung gestellt wird.

Mietfahrzeug (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw)

20Unter einem Mietfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, welches für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden kann.

Motorkarren ( § 2 Z 20 KFG 1967)

21Ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.000 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden. In der Zulassungsbescheinigung sind sie als "Motorkarren" mit der Klasse T4.3 eingetragen.

Motorleistung

22Die Motorleistung ist in der Zulassungsbescheinigung im Feld P2 "Leistung" ausgewiesen. Sie wird in der Regel in Kilowatt (kW) angegeben. Zur Umrechnung siehe Rz 1529. In bestimmten Fällen weicht die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung von der tatsächlichen Leistung des Motors ab (siehe "Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge" Rz 1511 oder "Tuning" Rz 1672).

Omnibus ( § 2 Z 7 KFG 1967)

23Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist (klassischer "Autobus"). In der Zulassungsbescheinigung ist dieser als "Omnibus" in der Klasse M2 oder M3 eingetragen.

Personenkraftwagen ( § 2 Z 5 KFG 1967)

24Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. In der Zulassungsbescheinigung ist er als "Personenkraftwagen" in der Klasse M1 eingetragen.

Probefahrt ( § 45 KFG 1967)

25Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände, oder Fahrten zur Vorführung von Kraftfahrzeugen.

Als Probefahrten gelten auch:

  • Fahrten zur Überführung eines Kraftfahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

  • Gewerbsmäßige Fahrten zur Überführung unbeladener Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern,

  • Fahrten zur Überführung des Kraftfahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Kraftfahrzeuges vom Verkäufer,

  • Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Kraftfahrzeuges,

  • das Überlassen des Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Probefahrtkennzeichen ( § 49 KFG 1967)

26Probefahrtkennzeichen werden dem Bewilligungsinhaber auf Antrag entweder eingeschränkt für Probefahrten mit Kraftwagen, Krafträdern, Motorfahrrädern, Anhängern oder mit allen Arten von Kraftfahrzeugen zugewiesen. Es handelt sich dabei um eine blaue Kennzeichentafel mit weißer Schrift.

Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen (z.B. Fahrtenbuch) und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum der Fahrt, die Marke, die Type sowie die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Kraftfahrzeuges einzutragen.

27Die Bedingungen für die Bewilligungserteilung sind in § 45 Abs. 3 KFG 1967 angeführt.

Eine der Voraussetzungen ist das Fehlen steuerlicher Bedenken (vgl. § 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967). Aufgrund einer darauf gerichteten Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde darf das Finanzamt mitteilen (Formular NoVA 5),

  • welchen Zeitraum die letzte Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung betrifft,

  • dass in der letzten eingelangten Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung betriebliche Einkünfte erklärt worden sind bzw. dass in der letzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung betriebliche Einkünfte veranlagt worden sind,

  • welchen ÖNACE-Code der Abgabepflichtige in seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung angeführt hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Z 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 20 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 7 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 5 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 45 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 49 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 45 Abs. 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1520
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1511
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1672
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1529
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453