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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.1. Allgemeine Definitionen

Fahrzeugdokumente

  • Zulassungsbescheinigung

Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen erst nach der behördlichen Registrierung (Zulassung) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Die Zulassungsbescheinigung wird dem Fahrzeugbesitzer bei der Kraftfahrzeugzulassung ausgestellt und besteht aus zwei Teilen: Zulassungsbescheinigung Teil I als Papierdokument oder im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist auch der Genehmigungsnachweis angeschlossen (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Typenschein, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, Einzelgenehmigungsbescheid). Die auf der Scheckkarten-Zulassungsbescheinigung nicht aufgedruckten Daten aus der Zulassungsbescheinigung Teil I können im Internet unter https://zulassung.oesd.at/fahrzeugdaten-online-abfrage nach Eingabe von Kennzeichen und Kartennummer eingesehen werden. Dieses Dokument enthält die für die Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogene Versicherungssteuer relevanten Daten. Es sind ausschließlich die Daten der Zulassungsbescheinigung ausschlaggebend (siehe Rz 1526 sowie Rz 1671).

  • Certificate of Conformity ("COC-Papier")

Die Eintragung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers in die Genehmigungsdatenbank und damit eine Zulassung in Österreich ist nur möglich, wenn für dieses Kraftfahrzeug eine gültige Typengenehmigung vorliegt. Das Certificate of Conformity (Konformitätsbescheinigung) dient als Nachweis einer unionsweiten Typengenehmigung (EG/EU-Betriebserlaubnis).

Bei einem in Österreich oder im übrigen Unionsgebiet erworbenen Kraftfahrzeug erfolgt die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank in der Regel durch den Generalimporteur.

  • Einzeltypengenehmigung

Bei Kraftfahrzeugen ohne eine unionsweite Typengenehmigung (EG/EU-Betriebserlaubnis) ist eine Einzeltypengenehmigung einzuholen. Diese erfolgt durch die Landesprüfstellen.

Höchstes zulässiges Gesamtgewicht ( § 2 Z 33 KFG 1967)

11Das höchste zulässige Gesamtgewicht ist das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Kraftfahrzeug erreichen darf. Es setzt sich aus dem Eigengewicht und der höchsten zulässigen Belastung ( § 2 Z 36 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) zusammen. Zu finden ist der Wert in der Zulassungsbescheinigung im Feld F2 "Höchstes zulässiges Gesamtgewicht".

Hubraum

12Dieser definiert das Volumen, das bei einem Verbrennungsmotor durch den Hub aller Kolben insgesamt verdrängt wird. Zu finden ist der Wert in der Zulassungsbescheinigung im Feld P1 "Hubraum". Er wird in cm³ (Kubikzentimeter) angegeben.

Invalidenkraftfahrzeug

13Ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Menschen mit körperlichen Behinderungen gelenkt zu werden (Krankenfahrstühle und dergleichen). Die Kategorie wurde durch BGBl. I Nr. 43/2013 im KFG 1967 mit ersatzlos gestrichen (siehe Rz 584).

Kombinationskraftwagen ( § 2 Z 6 KFG 1967)

14Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Es handelt sich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.1.1 KFG 1967 um Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz).

Für Kombinationskraftwagen bestehen gemäß § 88 KFG 1967 bestimmte Sondervorschriften.

So muss bei diesen Kraftfahrzeugen in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden sein, auf der Güter sicher aufliegen können.

Der Lenker und beförderte Personen müssen durch ausreichend hohe, widerstandsfähige Trenneinrichtungen vor Verschiebungen auf der Ladefläche beförderter Güter bei Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder bei der Vorwärtsbewegung des Kraftfahrzeuges geschützt sein.

Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen muss das Verladen von Gütern durch eine ausreichend große, sicher abschließbare Türe oder Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand möglich sein und der Aufbau bis nahezu an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe aufweisen.

Kraftfahrzeug (Kfz) ( § 2 Z 1 KFG 1967)

15Ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie einer Oberleitung entnommen wird.

Krafträder ( § 2 Z 4 KFG 1967)

16Ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad. In der Zulassungsbescheinigung werden diese in der Klasse L "Krafträder" zusammengefasst.

Die Obergruppe Krafträder umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.

Einteilung vor der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017 (bis ):

  • Klasse L1e: Zweirädrige Kleinkrafträder bzw. Motorfahrräder

  • Klasse L2e: Dreirädrige Kleinkrafträder

Die Klassen L1e und L2e sind in der Regel von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Hubraum weniger als 100 cm³ ausmacht (siehe Rz 504 und Rz 1414).

  • Klasse L3e: Motorräder (Kleinmotorräder, Leichtmotorräder, "schwere" Motorräder)

  • Klasse L4e: Motorräder mit Beiwagen

  • Klasse L5e: Motordreiräder (siehe Rz 1502)

Einteilung ab der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017 (ab ):

  • Klasse L1e: Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug

  • Klasse L2e: Dreirädriges Kleinkraftrad

Krafträder der Klassen L1e und L2e sind in der Regel von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihr Hubraum unter 100 cm³ beträgt (siehe Rz 504 und Rz 1414).

  • Klasse L3e: Zweirädriges Kraftrad

  • Klasse L4e: Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen

  • Klasse L5e: Dreirädriges Kraftfahrzeug


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Z 33 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 6 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Abs. 1 Z 2.1.1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 88 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 4 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1526
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1671
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 584
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 504
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1414
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1502
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453