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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)

D.5. Steuerschuldner ( § 7 VersStG 1953)

1730Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht Zulassungsbesitzer ist.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

1731Der Versicherer haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 VersStG 1953 neben dem Steuerschuldner für dessen Steuerverbindlichkeit. Der Versicherer hat zudem die Versicherungssteuer zu berechnen und für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.

Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für die Versicherungsprämie vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen.

Im Versicherungsschein ("Polizze") sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

1732Die Haftung erlischt gemäß § 7 Abs. 4 VersStG 1953, wenn der Versicherer ihm zumutbare Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs unternommen hat. In diesem Fall ist die motorbezogene Versicherungssteuer dem Steuerschuldner selbst mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.

Randzahlen 1733 bis 1739: derzeit frei

D.6. Steuererhebung ( § 8 VersStG 1953)

D.6.1. Selbstberechnung

1740Der Versicherer ( § 7 Abs. 1 VersStG 1953) oder der Bevollmächtigte ( § 7 Abs. 1 und 2 VersStG 1953) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die motorbezogene Versicherungssteuer für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen und zu entrichten.

Zahlungen des Versicherungsnehmers sind anteilsmäßig auf die Versicherungsprämie, die Versicherungssteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer aufzuteilen.

1741Gemäß § 8 Abs. 1a VersStG 1953 hat der Versicherer oder der Bevollmächtigte spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten.

Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen.

1742Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauffolgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.

D.6.2. Jahressteuererklärung

1743Der Versicherer oder der Bevollmächtigte hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen (Formular Vers 1).

D.6.3. Festsetzung der Abgabe

1744Bei unrichtiger Selbstberechnung ist nach den Vorschriften der §§ 201 und 202 BAO vorzugehen.

D.6.4. Aufzeichnungsverpflichtung

1745Der Versicherer oder der Bevollmächtigte ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risiken versichern, haben auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

D.6.5. Zuständigkeit

1746Für den bundesweiten Vollzug der motorbezogenen Versicherungssteuer ist gemäß § 60 Abs. 1 BAO iVm § 61 Abs. 2 Z 8 BAO das Finanzamt Österreich zuständig.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 7 Abs. 1 und 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 2 Z 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453