zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)

D.4. Steuersatz ( § 6 VersStG 1953)

D.4.1. Allgemeines

1690Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kraftfahrzeuges, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung), ab. Die Erhöhung bei unterjähriger Zahlung besteht nunmehr ausschließlich für Kraftfahrzeuge, die vor dem erstmalig zugelassen wurden. Eine Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei unterjähriger Entrichtung besteht für Kraftfahrzeuge, die nach dem erstmalig zugelassen wurden, nicht.

1691Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. Dies gilt wiederum nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem erstmalig zugelassen wurden.

1692Weicht der Zeitraum des Versicherungsverhältnisses von einem vollen Kalendermonat ab, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten (siehe Rz 1696).

1693Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Krafträder (L1e, L2e, L3e, L4e und L5e), je Kubikzentimeter Hubraum und Monat, die

  • vor dem erstmalig zugelassen wurden:

    • 0,025 Euro bei jährlicher,

    • 0,0265 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),

    • 0,027 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),

    • 0,0275 Euro bei monatlicher (Erhöhung um 10%)

    • Entrichtung der Prämie.

    • 0,025 Euro bei jährlicher,

    • 0,0265 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),

    • 0,027 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),

    • 0,0275 Euro bei monatlicher (Erhöhung um 10%)

  • nach dem erstmalig zugelassen wurden:

    • für die ersten 52 Kubikzentimeter Hubraum: 0 Euro/cm3,

    • für jeden weiteren Kubikzentimeter Hubraum: 0,014 Euro/cm3,

    • sowie

    • für die ersten 52 g/km CO2: 0 Euro,

    • für jedes weitere g/km CO2: 0,20 Euro.

Beispiel 1:

Kraftrad (L3e): 1.000 cm3, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

1.000 cm3 x 0,025 Euro= 25,00 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 300,00 Euro

Beispiel 2:

Kraftrad (L3e), cm3: 1000, CO2: 110 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

1.000 cm3 - 52 cm3= 948 cm3 (Bemessungsgrundlage)

110 g/km - 52 g/km= 58 g/km (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
948 cm3 x 0,014 Euro=
13,27 Euro
58 g/km x 0,20 Euro=
11,60 Euro
monatlich:
24,87 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 298,44 Euro

1694Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwagen (Klasse M1) (ab : ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist) die,

  • vor dem erstmalig zugelassen wurden:

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),

    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825),

    • Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:

    • 6,20 Euro bei jährlicher,

    • 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),

    • 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),

    • 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),

    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825),

  • nach dem erstmalig zugelassen wurden:

    • Leistungskomponente:

    • für die ersten 65 kW: 0 Euro/kW,

jedes weitere kW: 0,72 Euro/kW,

jedoch mindestens 5 kW (monatliche "Leistungsmindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr),

    • CO2- Komponente:

    • für die ersten 115 g/km CO2: 0 Euro/g,

jedes weitere g/km CO2: 0,72 Euro/g,

jedoch mindestens 5 g/km CO2 (monatliche "CO2-Mindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr).

Beginnend mit wird der "CO2-Freibetrag" von 115 g/km jährlich um 3 g/km sowie der "Leistungsfreibetrag" von 65 kW jährlich um 1 kW abgesenkt.

  • nach erstmalig zugelassen wurden, für die allerdings keine CO2-Emissionswerte nach der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden (z.B. auslaufende Serien):

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,

    • für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.

    • Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro.

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,

    • für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.

Beispiel 1:

Pkw: 120 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,62 Euro=
40,92 Euro
20 kW x 0,66 Euro=
13,20 Euro
10 kW x 0,75 Euro=
7,50 Euro
monatlich:
61,62 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 739,44 Euro

Beispiel 2:

Pkw: 100 kW, CO2: 170 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

100 kW - 65 kW= 35 kW (Bemessungsgrundlage)

170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
35 kW x 0,72 Euro=
25,20 Euro
55 g/km x 0,72 Euro=
39,60 Euro
monatlich:
64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

Beispiel 3:

Pkw: 120 kW, CO2: nicht ermittelt, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,65 Euro=
42,90 Euro
20 kW x 0,70 Euro=
14,00 Euro
10 kW x 0,79 Euro=
7,90 Euro
monatlich:
64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

1694aAufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie durch BGBl. I Nr. 194/2022, beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, für Versicherungszeiträume ab für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die

  • vor dem erstmalig zugelassen wurden:

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),

    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825),

    • Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:

    • 6,20 Euro bei jährlicher,

    • 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),

    • 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),

    • 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).

    • Für vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor - Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator ist die Steuer um 20% zu erhöhen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält (siehe Rz 1698 sowie Rz 1508).

  • nach dem erstmalig zugelassen wurden:

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,

    • für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.

    • Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro, höchstens allerdings 76,00 Euro.

Für Zahlungen des Versicherungsentgeltes, die vor dem fällig geworden sind, jedoch Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen, hat der Versicherer und der Bevollmächtigte die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

Beispiel 1:

Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,62 Euro=
40,92 Euro
20 kW x 0,66 Euro=
13,20 Euro
30 kW x 0,75 Euro=
22,50 Euro
monatlich:
76,62 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer (inklusive 8%-Zuschlag für vierteljährliche Entrichtung): 993,00 Euro

Beispiel 2:

Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, CO2: 170 g/km, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

Berechnung für Versicherungszeiträume nach :

140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,65 Euro=
42,90 Euro
20 kW x 0,70 Euro=
14,00 Euro
30 kW x 0,79 Euro=
23,70 Euro
monatlich:
80,60 Euro
Maximalsteuerbetrag:
76,00 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912,00 Euro

Berechnung für Versicherungszeiträume vor :

140 kW - 65 kW= 75 kW (Bemessungsgrundlage)

170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
75 kW x 0,72 Euro=
54,00 Euro
55 g/km x 0,72 Euro=
39,60 Euro
monatlich:
93,60 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 1.123,20 Euro

Beispiel 3:

Die motorbezogene Versicherungssteuer für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA", bei dem das Grundfahrzeug ein Basisfahrzeug der Klasse N ist, wurde für den Versicherungszeitraum von bis entrichtet. Die ursprüngliche motorbezogene Versicherungssteuer betrug 100 Euro pro Monat.

Aufgrund der Änderung betreffend die maßgebliche Berechnungsmethodik für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Grundfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie BGBl. I Nr. 194/2022), beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer ab 85 Euro pro Monat.

Die für den Versicherungszeitraum von bis zu viel entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer iHv 105 Euro (7 x 15 Euro) ist dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten bzw. kann vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

1695Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (z.B. Fahrzeuge der Klassen L6e oder L7e sowie Lastkraftwagen der Klasse N1), die,

  • vor dem erstmalig zugelassen wurden:

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),

    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825).

    • Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:

    • 6,20 Euro bei jährlicher,

    • 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),

    • 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),

    • 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).

    • höchstens allerdings

    • 72,00 Euro bei jährlicher,

    • 76,32 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),

    • 77,76 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),

    • 79,20 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),

    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825).

  • nach dem erstmalig zugelassen wurden:

    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,

    • für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,

    • für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,

    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.

    • Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro, höchstens allerdings 76,00 Euro.

Beispiel 1:

Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,62 Euro=
40,92 Euro
20 kW x 0,66 Euro=
13,20 Euro
80 kW x 0,75 Euro=
60,00 Euro
monatlich:
114,12 Euro
(Höchstens 72,00 Euro)

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 864 Euro

Beispiel 2:

Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, CO2: 210 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung :

190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,65 Euro=
42,90 Euro
20 kW x 0,70 Euro=
14,00 Euro
80 kW x 0,79 Euro=
63,20 Euro
monatlich:
120,10 Euro
(Höchstens 76,00 Euro)

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912 Euro

1696Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel 1:

Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 20. eines Monats:

Es sind 11/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.

Beispiel 2:

Abmeldung eines Kraftfahrzeuges am 25. eines Monats:

Es sind 25/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.

1697Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Prämie bezahlt wurde, und wird deshalb die Prämie dem Versicherungsnehmer vom Versicherer insoweit zurückgezahlt, ist die darauf entfallene Versicherungssteuer dem Versicherer zu erstatten.

Der Erstattung ist der Steuersatz zugrunde zu legen, welcher der seinerzeit vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entspricht.

Beispiel:

Für einen Pkw (120 kW, Erstzulassungsdatum: ) wird ein Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Prämienzahlung abgeschlossen.

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
66 kW x 0,6572 Euro=
43,38 Euro
20 kW x 0,6996 Euro=
13,99 Euro
10 kW x 0,795 Euro=
7,95 Euro
monatlich:
65,32 Euro

halbjährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 391,92 Euro

Auf Grund des Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Haftpflichtversicherungsvertrag bereits nach einem Monat aufgelöst. Die von der Versicherung zu erstattende Steuer beträgt 65,32 Euro x 5 Monate = 326,60 Euro.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
VO 2017/1151, ABl. Nr. L 175 vom S. 1
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1698
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1508
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453