D.3. Steuerberechnung ( § 5 VersStG 1953)
D.3.1. Bemessungsgrundlage
1670Die Bemessungsgrundlage ist bei
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
die vor dem erstmalig zugelassen wurden,
der Hubraum in Kubikzentimetern
die nach dem erstmalig zugelassen werden,
der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emmissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ermittelt wurden
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ab : ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist),
die vor dem erstmalig zugelassen wurden,
die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. Nr. L 175 vom S. 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden,
die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
bei extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden,
die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,
die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden,
allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren (z.B. Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1 sowie ab : Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist),
die Leistung des Verbrennungsmotos in Kilowatt.
die Leistung des Verbrennungsmotos in Kilowatt.
1671Gemäß § 5 Abs. 5 VersStG 1953 sind für die Steuerberechnung nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich (siehe Rz 1526 ff).
Beispiel:
Ein Pkw ist in Österreich zugelassen und bei einem österreichischen Versicherer kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Der Versicherer hat die motorbezogene Versicherungssteuer von den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Daten berechnet. Zwei Jahre nach der Zulassung wird festgestellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte nicht den Tatsachen entsprechen und es wird eine Änderung in der Zulassungsbescheinigung auf die niedrigeren Werte vorgenommen.
Der Versicherungsnehmer beantragt gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 die Berichtigung der Versicherungssteuer.
Da die Änderung der Zulassungsbescheinigung nicht rückwirkend erfolgt, sind die Werte ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer maßgeblich.
Eine Rückerstattung für die motorbezogene Versicherungssteuer vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich, da die Berechnung auf den Werten in der Zulassungsbescheinigung basiert.
1672Bei Kraftfahrzeugen, deren Motorleistung durch so genanntes "Tuning" erhöht wurde, bleibt die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Motorleistung als Bemessungsgrundlage solange bestehen, bis der tatsächliche Wert in der Zulassungsbescheinigung nachgetragen wird.
D.3.2. Umrechnung von PS in kW und Fehlen von Eintragungen
1673Die Ausführungen zur Umrechnung von PS in kW und zum Fehlen von Eintragungen in der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1526 ff) sind sinngemäß anzuwenden.
D.3.3. Pauschalierung
1674Gemäß § 5 Abs. 4 VersStG 1953 kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschalverfahren zugelassen werden.
Diese Möglichkeit kommt nur bei Versicherungsnehmern in Betracht, die einen großen Fuhrpark haben und die diesen Fuhrpark beim selben Versicherer versichern.
1675Der Versicherer hat den Antrag auf Pauschalierung an das Finanzamt Österreich zu stellen. Im Antrag ist darzustellen, warum die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde. Der Bescheid ergeht an den Versicherer und muss genau den Versicherungsnehmer bezeichnen, für den die Pauschalierung gilt.
1676Generell besitzt diese Regelung, aufgrund der nunmehr üblichen digitalen Erfassung von Fahrzeugunterlagen, einen historischen Charakter. Da die Feststellung der Unterlagen für die Festsetzung der Steuer in Fällen, in denen die Unterlagen digital erfasst wurden, niemals unverhältnismäßig schwierig ist und damit die Voraussetzungen des Pauschalverfahrens nicht vorliegen, kann die Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.
Für Versicherungsnehmer, die schon bisher das Pauschalverfahren zur Berechnung und Entrichtung der Steuer verwenden dürfen, ist das Pauschalverfahren grundsätzlich weiterhin zulässig. Es ist jedoch dabei darauf zu achten, dass eine Pauschalierung von Kraftfahrzeugen, die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen unterliegen, nicht möglich ist (siehe Rz 1677).
Versicherungsnehmer, die die Pauschalierung neu in Anspruch nehmen möchten, müssen glaubhaftmachen, dass die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig ist, weil etwa keine digitale Erfassung der Fahrzeugunterlagen vorliegt. Auch in diesen Fällen ist darauf zu achten, dass eine Pauschalierung von Kraftfahrzeugen, die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen unterliegen, nicht möglich ist (siehe Rz 1677).
1677Eine Pauschalierung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Kraftfahrzeuge des Versicherungsnehmers der gleichen Bemessungsgrundlage unterliegen. Eine Vermischung von Kraftfahrzeugen in der Pauschalierung, bei denen die Steuer aufgrund der Leistung des Motors in Kilowatt oder der Größe des Hubraums in Kubikzentimetern und aufgrund der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer berechnet wird, mit Kraftfahrzeugen, bei denen die Steuer ausschließlich aufgrund der Leistung des Motors in Kilowatt oder der Größe des Hubraums in Kubikzentimetern berechnet wird, ist daher nicht möglich.
Für das Pauschalverfahren gilt Folgendes:
Auf Basis der schon bisher ermittelten CO2- und/oder kW-Summe ist durch eine Division durch die Anzahl der steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge ein durchschnittlicher CO2- und/oder kW-Wert für den Fuhrpark als Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage wird mittels der neuen Staffelung der durchschnittliche Steuerwert pro Kraftfahrzeug errechnet. Dieser wird mit der Anzahl der steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge des Fuhrparks multipliziert.
Diese Berechnungsmethode ist auch auf bestehende Pauschalierungsbescheide anzuwenden. Ein Änderungsantrag zur Erwirkung einer Bescheidergänzung ist nicht erforderlich ( § 12 Abs. 3 Z 24 letzter Satz VersStG 1953).
Randzahlen 1678 bis 1689: derzeit frei
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 5 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 VO 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom S. 52 VO 2017/1151, ABl. Nr. L 175 vom S. 1 § 5 Abs. 5 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 5 Abs. 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 12 Abs. 3 Z 24 letzter Satz VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1526 ff |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453