C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen
1526Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrunde gelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.
Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeuges entnommen werden.
1527Nicht als fehlende Eintragung ist zu qualifizieren, wenn die entsprechenden Werte nicht im dafür vorgesehenen Feld enthalten sind, aber eindeutig aus einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung entnommen werden können (z.B. CO2-WLTP Wert im Feld A19 "Anmerkungen").
Bei Krafträdern gibt es lediglich CO2-Messungen nach dem WMTC-Verfahren. Bei Krafträdern ist daher ein solcher in einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung eingetragener Wert eindeutig der CO2-Emissionswert nach dem WMTC-Messverfahren.
1528Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad oder Kraftfahrzeug der Klasse M1 (Personenkraftwagen) ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).
1529Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen.
Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt nach der Formel:
1 PS = 0,73549875 kW
zu erfolgen.
Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden.
Ist bei Kraftfahrzeugen, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf Kilowatt die Formel:
1 SAE-PS = 0,588399 kW
zugrunde zu legen.
Entsprechendes gilt bei Kraftfahrzeugen mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.
1530Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Steuer zu berechnen bei
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträdern), die vor dem erstmalig zugelassen werden,
von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern,
von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern,
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die nach dem erstmalig zugelassen werden,
von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern oder einem nach WLTP ermittelten CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern oder einem nach WLTP ermittelten CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (seit : ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist)
die vor dem erstmalig zugelassen wurden sowie
die nach dem erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß WLTP ermittelt wurden
die vor dem erstmalig zugelassen wurden sowie
die nach dem erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß WLTP ermittelt wurden und
allen übrigen Kraftfahrzeugen
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (seit : ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist)
die nach dem erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen gemäß WLTP ermittelt wurden
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (z.B. Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1 sowie seit : Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist)
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen.
von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen.
Es ist dabei zu beachten, dass die Ersatzwerte für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 KfzStG 1992 wie in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Werte zu behandeln sind.
C.5.4. Tageweise Berechnung
1531Zur tageweisen Berechnung siehe Rz 1480.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 3 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 5 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1480 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung - Umrechnung von PS in Kilowatt |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453