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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)
C.5.2. Steuerberechnung

C.5.2.3. Alle übrigen Kraftfahrzeuge

1518Die Steuer je Monat beträgt bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (beispielsweise Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1) je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

  • für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

  • für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro, höchstens 80 Euro.

1519Wird für ein Kraftfahrzeug, für das auf Grund der Motorleistung der Höchststeuersatz zur Anwendung kommt, die Steuer tageweise berechnet, ist der Monatshöchststeuersatz von 80 Euro tageweise zu aliquotieren.

Beispiel:

Klein-Lkw mit 150 kW hat eine Bemessungsgrundlage von 126 kW. Die Berechnung anhand des Stufentarifs ergäbe bei monatlicher Entrichtung eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer von 92,53 Euro, weshalb die Deckelung von 80 Euro zur Anwendung kommt. Wird der Klein-Lkw mit 25. eines Monats abgemeldet, berechnet sich die Steuer für diesen Monat wie folgt:

80 Euro x 1/30 x 25 Tagen = 66,67 Euro.

1520Für leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Mopedkennzeichen (so genannte "Moped-Autos", Kraftfahrzeuge der Klasse L6e) ist nicht der Steuertarif für Krafträder, sondern für Kraftwagen anzuwenden. Da für diese Kraftfahrzeuge die Steuerberechnung nach Kilowatt immer einen Steuerbetrag unter der Mindeststeuer ergibt, ist die Mindeststeuer in Höhe von 6,82 Euro zu entrichten.

C.5.2.3.1 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen

1521Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist die Bemessungsgrundlage jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht.

Beispiel:

Bemessungsgrundlage für einen Lkw:

a. höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8.000 kg → 8 Tonnen

b. höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8.050 kg → 9 Tonnen

1522Der Steuersatz beträgt pro Monat für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro,

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro,

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

Übersicht:


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Höchstes zulässiges Gesamtgewicht
bis
bis
Seit
Kfz hat mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen
3,5 Tonnen < Kfz ≤ 12 Tonnen
5,09 Euro/Tonne
mind. 43,60 Euro
2,54 Euro/Tonne
mind. 21,80 Euro
1,55 Euro/Tonne
mind. 15 Euro
Kfz hat mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen
12 Tonnen < Kfz ≤ 18 Tonnen
5,45 Euro/Tonne
2,72 Euro/Tonne
1,70 Euro/Tonne
Kfz hat mehr als 18 Tonnen
18 Tonnen < Kfz
6,17 Euro/Tonne
max. 246,80 Euro
für Anhänger max. 197,44 Euro
3,08 Euro/Tonne
max. 123,40 Euro
für Anhänger max. 98,72 Euro
1,90 Euro/Tonne
max. 80 Euro
für Anhänger max. 66 Euro

C.5.2.3.1.1. Verringerung der Bemessungsgrundlage bei Sattelanhängern

1523Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992 werden Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen (siehe Rz 2). Da auch Sattelanhänger zu den Anhängern zählen (siehe Rz 2 sowie Rz 28), stellt eine aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger bestehende Fahrzeugkombination (Sattelkraftfahrzeug) kein einheitliches Kraftfahrzeug im Sinne des KfzStG 1992 dar (siehe Rz 1356). Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher jeweils gesondert für das Sattelzugfahrzeug und für den Sattelanhänger zu berechnen.

1524Bei Sattelanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers um die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene (Feld A12) "höchste zulässige Sattellast" ( § 2 Z 35a KFG 1967, siehe Rz 29) der jeweils ziehenden Zugmaschine zu verringern, weil die Sattellast auf die Zugmaschine ausgeübt und bei dieser bereits im höchsten zulässigen Gesamtgewicht berücksichtigt wird. Ohne Verringerung dieser Last beim Anhänger würde es zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Die Verringerung kann maximal um die Sattellast der Zugmaschine vorgenommen werden, da diese kraftfahrrechtlich nicht mehr Gewicht aufnehmen darf, auch wenn dies der Anhänger könnte.

Beispiel:

Zugmaschine: Gesamtgewicht 15.000 kg; Sattellast 7.500 kg

Anhänger: Gesamtgewicht 22.000 kg; Sattellast 10.000 kg

Beim Anhänger ist das höchste zulässige Gesamtgewicht (22.000 kg) um die im Typenschein der Zugmaschine angegebene Sattellast (7.500 kg) zu vermindern. Als Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sind beim Anhänger 14.500 kg heranzuziehen.

1525Sind auf einen Steuerpflichtigen mehrere Sattelzugfahrzeuge und -anhänger zugelassen und werden diese in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, bestehen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Bedenken, die im Typenschein eines Anhängers angeführte Sattellast vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht dieses Anhängers abzuziehen.

Beispiel:

Zugmaschine A: Gesamtgewicht 15.000 kg; Sattellast 7.500 kg

Zugmaschine B: Gesamtgewicht 12.000 kg; Sattellast 5.000 kg

Anhänger A: Gesamtgewicht 24.000 kg; Sattellast 10.000 kg

Anhänger B: Gesamtgewicht 20.000 kg; Sattellast 8.000 kg

Bei den beiden Anhängern darf das jeweils höchste zulässige Gesamtgewicht (24.000 kg bzw. 20.000 kg) um die jeweils im Typenschein angegebene Sattellast (10.000 kg bzw. 8.000 kg) vermindert werden. Als Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sind somit bei Anhänger A 14.000 kg und bei Anhänger B 12.000 kg heranzuziehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Z 35a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 2
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 28
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1356
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 29
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453