C.5.2.2. Klasse M1 (Personenkraftwagen)
1505Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 bis 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Personenkraftwagen) richtet sich der Steuersatz auch nach dem Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung erfolgte.
1506Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vor dem erstmalig zugelassen wurden, gilt die bis gültige Besteuerungsform unverändert weiter (siehe Rz 1507 ff).
Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die nach dem erstmalig zugelassen wurden, wird unterschieden, ob für diese ein CO2-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wird oder dieser Prüfzyklus nicht angewendet wird (z.B. auslaufende Serien, etc.).
Wird der WLTP-Prüfzyklus angewandt, so bildet die Bemessungsgrundlage die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO2-Ausstoß in g/km (siehe Rz 1513 ff).
Wird der WLTP-Prüfzyklus nicht angewandt, sondern nur der frühere NEFZ-Prüfzyklus, dann wird die Berechnung nach den Kilowattwerten angewandt (siehe Rz 1517).
Seit gilt zudem:
Für vor dem erstmalig zugelassene Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, gilt die bis gültige Besteuerungsform anhand der Kilowattwerte des Verbrennungsmotors unverändert weiter (siehe Rz 1507 bis 1510).
Für nach dem erstmalig zugelassene Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, bildet, aufgrund der am in Kraft getretenen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, nunmehr ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors die Bemessungsgrundlage (siehe Rz 1517a).
C.5.2.2.1. erstmalige Zulassung vor dem
1507Bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Feld Zulassungsbescheinigung: F1) bis 3,5 Tonnen (z.B. Pkw oder Wohnmobile siehe Rz 1506), deren erstmalige Zulassung vor dem erfolgt ist, beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro.
C.5.2.2.1.1. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator
1508Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992 erhöht sich für vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor - Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. (Bei Wechselkennzeichen ist Rz 1431 zu beachten.)
1509Da seit dem Jahr 2018 die "grünen" Begutachtungsplaketten laufend durch "weiße" Begutachtungsplaketten ersetzt werden, ist die Farbe der Begutachtungsplakette nicht ausreichend für den Nachweis über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte.
1510Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine "Strafsteuer", sondern eine im Gesetz zwingend vorgesehene Erhöhung. Es wird dabei nicht auf das Baujahr, die Bauart oder den Zeitpunkt des Imports des Kraftfahrzeuges, sondern auf die erstmalige Zulassung im Inland abgestellt. Liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland nach dem , wird die Erhöhung nicht ausgelöst.
Oldtimern kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden (siehe Rz 1507).
C.5.2.2.1.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge
1511Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen ist als Bemessungsgrundlage ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt heranzuziehen.
War zum noch der Wert der Leistung des Gesamtsystems (z.B. Verbrennungsmotor und Elektromotor) in der Zulassungsbescheinigung eingetragen, kann ab bereits die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.
C.5.2.2.1.3. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge
1512Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden:
Wasserstoffverbrennungsmotor:
Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben. Es handelt sich somit um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (VersStG 1953), dessen Leistung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen ist.
Brennstoffzelle:
Bei einem Brennstoffzellenantrieb handelt es sich nicht um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (bzw. VersStG 1953), da es nicht zu einer Umwandlung in thermische Energie kommt; es lässt sich daher keine Bemessungsgrundlage ermitteln. Die Regelungen über die Mindeststeuer ( § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG 1953) und die Ersatzbemessungsgrundlage ( § 5 Abs. 2 KfzStG 1992 bzw. § 5 Abs. 5 VersStG 1953) beziehen sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor und können nicht angewendet werden. Demnach unterliegen Kraftfahrzeuge, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von Kraftfahrzeugen, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 5 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 5 Abs. 5 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1517 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1431 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1513 ff KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1517a |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453