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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)

C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)

C.5.1. Allgemeines

1500Der jeweilige Steuersatz gemäß § 5 KfzStG 1992 bestimmt sich anhand der erstmaligen (weltweiten) Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung (weltweit) erfolgte oder durch welche Person.

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug der Klasse L3e wurde am erstmalig in Serbien zugelassen. Am wird es nach Österreich importiert und hier widerrechtlich verwendet. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ist seit die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese ist anhand des Tarifs gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a KfzStG 1992 in der geltenden Fassung zu bemessen und anders als bei der Normverbrauchsabgabe nicht anhand des KfzStG, welches im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung () in Geltung stand.

Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für seit erstmalig zugelassene Personenkraftwagen und Krafträder aus einer Kombination von Leistungs- und CO2-Emissionenkomponente. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen [früher Personen- und Kombinationskraftwagen]) und der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder) mit einem Erstzulassungsdatum seit , werden auf Basis einer neuen Bemessungsgrundlage und eines neuen Steuersatzes besteuert.

Davon ausgenommen sind seit Wohnmobile der Aufbauart "SA" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzGG) bis 3,5 t, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022). Bei diesen wird die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992 unabhängig vom Erstzulassungsdatum ausschließlich anhand einer Leistungskomponente berechnet (siehe Rz 1506).

Bei Kraftfahrzeugen, mit einem Erstzulassungsdatum bis wird die Kraftfahrzeugsteuer wie bisher ausschließlich nach der bis gültigen Besteuerungsform anhand einer Leistungskomponente berechnet.

C.5.2. Steuerberechnung

C.5.2.1. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder)

1501Bei Krafträdern ist für den Hubraum jener Wert zu verwenden, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.

Die CO2-Emissionen werden nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) ermittelt. Diese Wertermittlung basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen.

1502Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) sind als Krafträder definiert, daher ist der Steuertarif für Krafträder anzuwenden (siehe Rz 16). Der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen gelangt für dreirädrige Kraftfahrzeuge nicht zur Anwendung.

C.5.2.1.1. Erstmalige Zulassung vor dem

1503Erfolgte die erstmalige Zulassung vor dem , so beträgt die Steuer je Monat 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum.

C.5.2.1.2. Erstmalige Zulassung nach dem

1504Erfolgt die erstmalige Zulassung nach dem , so beträgt die Steuer je Monat

  • 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie

  • 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens jedoch 10 Gramm pro Kilometer). Es sind die nach dem WMTC-Messzyklus ermittelten CO2-Emissionen zu verwenden.

Berechnungsformel:

Kfz-Steuer = (Hubraum [cm3] - 52) x 0,014 Euro + (CO2-Emissionen [g/km] - 52) x 0,20 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 5 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VO 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom S. 52
§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. a KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 16
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1506
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453