Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.2. Steuerbefreiungen ( § 2 KfzStG 1992)

C.2.3. Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen ( § 2 Abs. 2 KfzStG 1992)

1427Wird Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 KFG 1967 zugewiesen, so ist die Kraftfahrzeugsteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.

Kraftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 steuerbefreit sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Nähere Ausführungen zur Definition von Wechselkennzeichen siehe Rz 34.

1428Insgesamt können mit einem Wechselkennzeichen höchstens drei Kraftfahrzeuge betrieben werden. Steuerfrei sind somit höchstens zwei Kraftfahrzeuge, welche mit Wechselkennzeichen verwendet werden.

1429In diese Berechnung einzubeziehen sind Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum entfällt. Falls jedoch die motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt und betreffend Erklärungspflicht siehe Rz 1563.

Beispiele:

1. Lkw 1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 7 Tonnen (monatliche Steuer/Mindeststeuer 15 Euro) und Lkw 2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 14 Tonnen (monatliche Steuer 23,80 Euro) werden unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Lkw 2 weist die höhere Steuerbelastung auf, die Steuer ist daher für Lkw 2 zu entrichten.

2. Omnibus (steuerfrei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992) wird mit einem Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Da der Omnibus bereits gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 steuerfrei ist, wird er in der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Steuer ist vom Lkw zu entrichten.

3. Ein Pkw (Klasse M1, Leistung 120 kW, Erstzulassung ) und ein Lkw (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen) sind während des ganzen Jahres 2020 unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Bei jährlicher Zahlungsweise der Versicherungsprämie beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer daher:

Lkw:


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monatliche Kraftfahrzeugsteuer: 12 Tonnen x 1,55 Euro =
18,60 Euro
jährliche Kraftfahrzeugsteuer: 18,60 Euro x 12 Monate =
223,20 Euro

Pkw: 120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage

66 kW x 0,62 = 40,92 Euro, 20 kW x 0,66 Euro = 13,20 Euro, 10 kW x 0,75 Euro = 7,50 Euro = 61,62 Euro x 12 Monate = 739,44 Euro motorbezogene Versicherungssteuer pro Jahr.

Dieser Betrag ist somit auf die Kraftfahrzeugsteuer anrechenbar. Da die motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt, fällt keine Kraftfahrzeugsteuer an.

Bei Zuweisung des Wechselkennzeichens am beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer 19/30 von 61,62 Euro = 39,03 Euro.

Auch hier ist keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, da die motorbezogene Versicherungssteuer höher ist.

1430Werden Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen und unterliegt eines dieser Kraftfahrzeuge einem Höchststeuersatz gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 KfzStG 1992, ist dieser Höchststeuersatz bei der Prüfung, welches Kraftfahrzeug der Besteuerung unterliegt, miteinzubeziehen.

Beispiel:

Lkw 1 (Klasse N3, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) und Lkw 2 (Klasse N3, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 50 Tonnen) werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen.

Lkw 1: 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro/Monat

Lkw 2: 50 t x 1,90 Euro = 95 Euro/Monat (Höchststeuersatz: 80 Euro/Monat)

Die monatliche Kraftfahrzeugsteuer für Lkw 1 beträgt 30,60 Euro, für Lkw 2 80 Euro (Höchststeuersatz). Der höhere Steuerbetrag von 80 Euro ist heranzuziehen.

1431Werden Kraftfahrzeuge, die der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer um 20% ( § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa letzter Satz KfzStG 1992, siehe Rz 1508) unterliegen, mit Kraftfahrzeugen, die dieser Erhöhung nicht unterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist für die Ermittlung des höchsten Steuersatzes die Erhöhung um 20% bei den betreffenden Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen. Die Erhöhung bezieht sich dabei aber nur auf jene Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen dafür erfüllen, und ist nicht auf andere unter einem Wechselkennzeichen zugelassene Kraftfahrzeuge zu übertragen.

Beispiel:

Ein Oldtimer (Klasse M1, Leistung 80 kW, Erstzulassung im Inland am , kein Katalysator) und ein Lkw (Klasse N2, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen) werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen.

Oldtimer: 56 kW (80 - 24) x 0,682 Euro = 38,19 Euro/Monat

38,19 Euro + 7,64 Euro (20% von 38,19) = 45,83 Euro/Monat (inkl. Erhöhung um 20%)

Lkw: 12 t x 1,55 Euro = 18,60 Euro/Monat

Die Kraftfahrzeugsteuer für den Oldtimer beträgt 45,83 Euro pro Monat, für den Lkw 18,60 Euro. Es ist der höhere Steuerbetrag für den Oldtimer von 45,83 Euro (inkl. Erhöhung um 20%) zu entrichten.

1432Wird zu einem bereits zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ein weiteres Kraftfahrzeug, für das ein niedrigerer oder gleicher Steuersatz zutrifft, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist dieses neuzugelassene Kraftfahrzeug ab der Zulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 48 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 34
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1563
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1508
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453