Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)

C.2. Steuerbefreiungen ( § 2 KfzStG 1992)

C.2.1. Geltendmachung der Steuerbefreiungen

1400Stellt eine Befreiungsbestimmung auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Zweck ab, ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für den bezeichneten Zweck verwendet wird.

Die Steuerbefreiungen werden, falls bei den jeweiligen Befreiungstatbeständen keine Sonderregeln zur Anwendung kommen, grundsätzlich durch Unterlassung der Selbstberechnung (konkludent) geltend gemacht. Die Anwendung einer Steuerbefreiung auf ein Kraftfahrzeug ist weder anzeigepflichtig noch sind steuerbefreite Kraftfahrzeuge in der Kraftfahrzeugsteuer-Jahreserklärung anzuführen.

Tritt der Befreiungstatbestand erst nach einer Steuerpflicht ein, so wird die Befreiung grundsätzlich ab dem Tag des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen wirksam ( § 4 Abs. 3 KfzStG 1992). Die Selbstberechnung und Entrichtung muss noch bis zu diesem Tag durchgeführt werden und kann ab diesem Tag unterbleiben (siehe Rz 1480).

C.2.2. Befreiungstatbestände im Einzelnen

1401Es ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiungstatbestände in der motorbezogenen Versicherungssteuer inhaltlich den Befreiungstatbeständen des KfzStG 1992, die sich auf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beziehen, entsprechen. Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sind somit sinngemäß auch für die motorbezogene Versicherungssteuer anzuwenden.

Beispiele:

Die im Inland zugelassenen Krankenwagen, Mietwagen, Taxiwagen sind üblicherweise Personenkraftwagen und unterliegen als solche nicht der Kraftfahrzeugsteuer, sondern aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung(spflicht) der motorbezogenen Versicherungssteuer und sind daher gegebenenfalls von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die im Inland zugelassenen Lkw oder auch Anhänger unterliegen nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer, sodass entsprechende Befreiungstatbestände im Regime der motorbezogenen Versicherungssteuer fehlen.

Der aus diesen Gründen kürzere Katalog der Befreiungstatbestände von der motorbezogenen Versicherungssteuer (Gegenstand sind Krafträder und Pkw) ist im längeren Katalog der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiungstatbestände (Gegenstand sind Lkw, Zugmaschinen, Motorkarren, Krafträder, Pkw, Anhänger) enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sind somit sinngemäß auch für die motorbezogene Versicherungssteuer anzuwenden.

Die Befreiungstatbestände von der Normverbrauchsabgabe korrelieren hingegen nur teilweise damit.

C.2.2.1. Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache und des Bundesheeres ( § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992)

1402Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge, die für Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache oder des Bundesheeres bestimmt sind. Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer siehe Rz 130 ff.

C.2.2.2. Kraftfahrzeuge für die Feuerwehr, den Rettungsdienst sowie Krankenwagen ( § 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992)

1403Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind.

Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr siehe Rz 123 bis 129.

Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge der Rettungsdienste und für Krankenwagen siehe Rz 109 bis 122.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1480
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 130 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 123
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 129
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 109
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 122
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453