C.1.3. Überzählige Anhänger ( § 1 Abs. 2 KfzStG 1992)
1358Das Kraftfahrzeugsteuergesetz besteuert grundsätzlich jedes einzelne Kraftfahrzeug (jeden einzelnen Anhänger); die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 KfzStG 1992 normiert die Ausnahme von diesem Grundsatz und ist entsprechend eng auszulegen.
1359Als nicht zu besteuernde überzählige Anhänger kommen nur steuerbare Anhänger bzw. Sattelanhänger in Betracht, die rein rechnerisch nicht zum selben Zeitpunkt von Zugfahrzeugen desselben Steuerschuldners gezogen werden können, weil ein Ungleichgewicht zwischen der Anzahl der Anhänger und der Anzahl der Zugfahrzeuge besteht. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus der Berechnung auszuscheiden. Der Steuerschuldner muss mindestens ein steuerbares ziehendes Kraftfahrzeug und zwei steuerbare Anhänger haben, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat einen Spezialanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 30 Tonnen für sein Unternehmen. Er hat kein entsprechendes Zugfahrzeug; wenn er den Anhänger verwendet, mietet er ein entsprechendes Zugfahrzeug an. Der Anhänger ist nicht als überzähliger Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
1360Vorgangsweise bei der Feststellung der überzähligen Anhänger jeweils am 1. eines Kalendermonats, für die keine Steuer zu erheben ist:
Feststellung der Anzahl der steuerpflichtigen Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
Feststellung der Anzahl der anderen ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge (Lkw, Zugmaschinen, Motorkarren usw.) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
Feststellung der Anzahl der Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
Feststellung der Anzahl der anderen Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
Differenz von Punkt 3 minus Punkt 1 und Punkt 4 minus Punkt 2 ergibt Überbestand an Anhängern,
Nichterhebung der Steuer für den jeweils zum 1. eines Monats festgestellten Überbestand an Anhängern (Sattelanhängern), aufsteigend von dem Anhänger, der die niedrigste Bemessungsgrundlage aufweist.
Beispiele:
Ein Sattelzugfahrzeug, zwei ziehende Lastkraftwagen, zwei Sattelanhänger mit 20 und 25 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht (jeweils nach Abzug der Sattellast), ein anderer Anhänger mit 15 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht:
Ein Sattelanhänger ist überzählig, daher ist für den 20-Tonnen-Sattelanhänger keine Steuer zu erheben.
Zwei ziehende Kraftfahrzeuge, drei Anhänger mit 9, 7 und 5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht:
Ein Anhänger ist überzählig; für den 5-Tonnen-Anhänger ist keine Steuer zu erheben.
Zwei ziehende Kraftfahrzeuge, vier Anhänger mit 18, 17, 15 und 5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht. Anhänger mit 18 Tonnen und 5 Tonnen unter Wechselkennzeichen:
Ein Anhänger ist überzählig; für den 15-Tonnen-Anhänger ist keine Steuer zu erheben, der 5-Tonnen-Anhänger ist frei, weil er unter einem Wechselkennzeichen angemeldet ist (siehe Rz 1427 bis 1432).
1361Bei der Berechnung des Überbestandes sind gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter (= Verwender) zugelassen sind, auszuscheiden (vgl. ). Die vom Vermieter (= Zulassungsbesitzer) an andere Unternehmer vermieteten Anhänger unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer beim Vermieter.
1362Als Kraftfahrzeug eines "anderen Steuerschuldners" ( § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG 1992) ist nicht bloß ein Kraftfahrzeug eines anderen "inländischen" Steuerschuldners, sondern richtlinienkonform auch ein Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zu interpretieren (vgl. ), unabhängig davon, ob der Anhänger in Österreich oder im Ausland verwendet wird.
1363Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung der überzähligen Anhänger nicht zu berücksichtigen. Sie unterliegen in jedem Kalendermonat, in dem diese Verwendung erfolgt, der Steuer.
Beispiel 1:
Ein ziehendes Kraftfahrzeug, zwei Anhänger mit 10 und 18 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht. Am wird der Anhänger mit 10 Tonnen einem anderen Zulassungsbesitzer zur Durchführung einer Güterbeförderung überlassen:
Im Jänner 2021 gibt es somit keinen überzähligen Anhänger.
Beispiel 2:
Ein österreichisches Unternehmen mit zwei Sattelzugfahrzeugen und zwei ziehenden Kraftfahrzeugen hat acht Sattelanhänger und zehn Anhänger. Sämtliche überzähligen Sattelanhänger und Anhänger sind an andere in- und ausländische Frächter vermietet.
Grundsätzlich sind sechs Sattelanhänger und acht Anhänger überzählig. Da diese vermietet sind, hat das österreichische Unternehmen für sämtliche Sattelanhänger und Anhänger in Österreich Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
1364Bei Anhängern, welche dieselbe niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist für einen von diesen (gegebenenfalls für mehrere) die Steuer nicht zu erheben.
Beispiel:
Zwei ziehende Kraftfahrzeuge, vier Anhänger mit 15, 11, 11 und 11 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht. Die Steuer ist zu entrichten für den Anhänger mit 15 Tonnen und einen Anhänger mit 11 Tonnen.
1365Es ist jeweils der am 1. eines Kalendermonats bestehende Fahrzeugbestand für die Feststellung heranzuziehen, um zu ermitteln, für welche Anhänger bzw. Sattelanhänger im betreffenden Monat keine Steuer zu erheben ist.
Beispiel:
1 ziehendes Kraftfahrzeug, Anhänger A 16 Tonnen, Anhänger B 15 Tonnen und Anhänger C 10 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Anhänger C wird am 25. Jänner abgemeldet, ein weiterer Anhänger D am 27. Jänner zugelassen.
Steuerberechnung:
Für Anhänger A ist die volle Monatssteuer zu entrichten.
Für Anhänger B und C ist im Jänner keine Steuer zu erheben (zu Monatsbeginn sind Anhänger B und C überzählig).
Für Anhänger D ist vom 27. Jänner bis 31. Jänner Steuer zu entrichten. Die Befreiung als überzähliger Anhänger setzt mit 1. Februar ein.
1366Die Regelung für "überzählige Anhänger" ist auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge, die die Steuer tageweise zu entrichten haben, nicht anwendbar.
Randzahlen 1367 bis 1399: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 1 Abs. 2 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1427 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1432 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453