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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.9. Aufzeichnungspflicht ( § 9 NoVAG 1991)

B.9.1. Allgemeines

1130Der Unternehmer, der normverbrauchsabgabepflichtige Vorgänge ausführt, muss darüber im Inland Aufzeichnungen führen, aus denen eindeutig hervorgeht, welchem Vorgang ein Steuerbetrag zuzuordnen ist.

Um die Vollständigkeit der steuerpflichtigen Vorgänge nachvollziehen zu können, müssen die Vorgänge getrennt nach

  • steuerpflichtigen Vorgängen,

  • gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 (Lieferung zur gewerblichen Weiterveräußerung) nicht steuerbaren oder

  • nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 (Vorgänge betreffend Elektrofahrzeuge, Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferungen) von der Steuerpflicht ausgenommenen Vorgängen

aufgezeichnet werden.

1131Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen müssen schon aus umsatzsteuerlichen Gründen getrennt aufgezeichnet werden.

B.9.2. Aufzeichnungspflichten über normverbrauchsabgabepflichtige Vorgänge

1132Im Rahmen der steuerpflichtigen Vorgänge sind für jeden Vorgang die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe, der Steuersatz und der Steuerbetrag aufzuzeichnen.

Weiters sind die Grundlagen für einen Malus aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Unternehmer, die nur fallweise steuerpflichtige Vorgänge verwirklichen (z.B. bei Verkauf eines Taxifahrzeuges).

B.9.3. Aufzeichnungspflicht bei begünstigter Verwendung des Kraftfahrzeuges

1133Der Unternehmer muss den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet führen und aufbewahren. Als Nachweis kommt eine Liste der nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuge und Nachweise über die Zulassung als solche in Betracht. Für andere gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 Begünstigte gilt dies sinngemäß.

B.9.4. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Fahrzeughändlers iZm der Befreiung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bzw. § 3 Z 5 NoVAG 1991

1134Der Fahrzeughändler hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 Z 2 bzw. § 3 Z 5 NoVAG 1991 nachweislich zu prüfen und diese Überprüfung bzw. deren Ergebnisse in seinen Aufzeichnungen festzuhalten (siehe Rz 224 sowie Rz 248 f).

B.9.5. Aufzeichnungs- und Nachweispflicht bei Umbauten (Rechtslage bis )

1135Bei Umbauten von Personenkraftwagen in Lastkraftfahrzeuge ist für Zwecke der Normverbrauchsabgabe von einer erhöhten Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Unternehmers auszugehen, um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung feststellen zu können.

Insbesondere in jenen Fällen, in denen nach dem Umbau ein Rückumbau erfolgt, sind die Umbaumaßnahmen im Nachhinein ohne Vorliegen entsprechender Beweisunterlagen nicht nachvollziehbar.

Randzahlen 1136 bis 1149: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 9 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 224
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 248
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453