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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.8. Änderung der Abgabenbemessung (§ 8 NoVAG 1991)

B.8.1. Änderung der Bemessungsgrundlage

1100§ 8 NoVAG 1991 nimmt nur Bezug auf steuerpflichtige Lieferungen und erstreckt sich nur auf Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und § 1 Z 4 NoVAG 1991. Änderungen des gemeinen Wertes werden im § 8 NoVAG 1991 nicht erfasst.

1101Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbes ist § 8 NoVAG 1991 sinngemäß anzuwenden.

1102Sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen stellen eine Änderung der Bemessungsgrundlage dar. Minderungen ergeben sich insbesondere bei gewährten Skonti oder Rabatten und Erhöhungen beispielsweise aufgrund etwaiger Wertsicherungsklauseln.

1103Uneinbringlichkeit liegt sowohl bei endgültiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als auch bei Minderung des Entgelts aufgrund eines Gerichtsurteils bzw. Vergleichs vor.

1104§ 8 NoVAG 1991 ist dem § 16 UStG 1994 nachgebildet. Hat sich die Bemessungsgrundlage im Nachhinein geändert, so ist die Berichtigung nicht rückwirkend, sondern für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

Beispiel: Lieferung eines Kraftfahrzeuges im Jänner 2021


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Nettoentgelt
30.000,00 Euro
10% NoVA
3.000,00 Euro
20% Umsatzsteuer
6.000,00 Euro
Kaufpreis
39.000,00 Euro

Im September 2021 steht fest, dass 20% des Kaufpreises uneinbringlich sind. Damit vermindert sich auch die Normverbrauchsabgabe um 20%, daher um 600 Euro. Diese Berichtigung (= Verminderung der abzuführenden Normverbrauchsabgabe) erfolgt in der Anmeldung für den Monat September.

1105Die Berichtigung ist in beide Richtungen vorzunehmen.

Beispiel:

Angaben wie im vorherigen Beispiel (Rz 1104). Im Dezember 2021 ist der Schuldner überraschenderweise in der Lage, seine offenen Verbindlichkeiten zu decken. Es wird vom Unternehmer der ausstehende Teil des Kaufpreises, in dem auch die anteilige Normverbrauchsabgabe enthalten ist, vereinnahmt. Der fehlende Teil der Normverbrauchsabgabe ist erneut zu berichtigen. Es wird daher die abzuführende Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2021 um 600 Euro erhöht.

1106Die Berichtigung des Steuerbetrags hat für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu erfolgen, wenn die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht wird.

1107Fällt auf Grund einer Rücknahme des Kraftfahrzeuges die Lieferung rückwirkend weg (z.B. Wandlung), ist eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991 zulässig, wenn eine weitere Verwertungsmöglichkeit des Kraftfahrzeuges ausgeschlossen ist (das Kraftfahrzeug kann aufgrund schwerwiegender Mängel nicht weiterverkauft werden).

Fällt auf Grund der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes die Lieferung rückwirkend weg, ist eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991nicht zulässig, da in diesem Fall eine weitere Verwertung des Kraftfahrzeuges nicht ausgeschlossen ist. Der Fahrzeughändler kann dem neuen Käufer den um die Normverbrauchsabgabe erhöhten Verkaufspreis verrechnen. Es ergibt sich dadurch jedoch kein weiterer NoVA-Tatbestand.

Beispiel 1:

Ein Autohändler liefert einen Pkw zum Preis von 30.000 Euro plus 3.000 Euro Normverbrauchsabgabe plus 6.000 Euro Umsatzsteuer. Zwei Wochen nach der Fahrzeugübergabe stellt sich heraus, dass dieses wegen eines unbehebbaren, wesentlichen Mangels zurückgegeben werden muss. Damit fallen die Rechtsfolgen der ursprünglichen Lieferung grundsätzlich rückwirkend weg. Es können sowohl Umsatzsteuer als auch Normverbrauchsabgabe berichtigt werden, wenn das Kraftfahrzeug keinesfalls mehr fahrtauglich gemacht werden kann.

Beispiel 2:

Ein Fahrzeughändler liefert unter Eigentumsvorbehalt einen Pkw zum Preis von 30.000 Euro plus 3.000 Euro Normverbrauchsabgabe plus 6.000 Euro Umsatzsteuer. Nach Bezahlung eines Viertels des Kaufpreises wird der Käufer zahlungsunfähig. Der Fahrzeughändler macht den Eigentumsvorbehalt geltend und der Pkw wird zurückgestellt. Während eine Berichtigung der Umsatzsteuer vorgenommen werden kann, ist eine Berichtigung der Normverbrauchsabgabe nicht möglich, da davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrzeughändler den Pkw verwerten wird.

B.8.2. Änderung der CO2-Emissionswerte

1108Waren die CO2-Werte bereits beim Erfüllen des NoVA-Tatbestandes unrichtig, ist eine Berichtigung für den ursprünglichen Anmeldungszeitraum vorzunehmen.

1109Kein Fall einer Berichtigung im Sinne des § 8 NoVAG 1991 ist gegeben, wenn der Steuersatz unrichtig berechnet worden ist. In diesem Fall ist eine Berichtigung für den ursprünglichen Anmeldungszeitraum vorzunehmen.

Beispiele:

a) Verkauf eines Kraftfahrzeuges um 30.000 Euro (Normverbrauchsabgabetarif 10%, daher 3.000 Euro Normverbrauchsabgabe) durch einen Autohändler im Monat Februar; im Monat Mai stellt der Unternehmer fest, dass der richtige NoVA-Satz 12% ist. Die CO2-Emissionswerte haben sich nicht geändert. Es ist die Anmeldung für den Monat Februar zu berichtigen und die Differenz von 600 Euro an das Finanzamt zu entrichten.

b) Der Unternehmer führt im März auf Grund eines Rechenfehlers bei einem verkauften Auto um 1.200 Euro zu viel Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt ab. Der Fehler wird erst im September festgestellt. Der Unternehmer hat die Anmeldung für den Monat März zu berichtigen.

B.8.3. Änderung der Vergütung

1110Hat der Leistungsempfänger eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 in Anspruch genommen und wird er vor vollständiger Begleichung des Kaufpreises zahlungsunfähig, so ist in Fällen, in denen das Kraftfahrzeug nicht zurückgestellt wird, davon auszugehen, dass der liefernde Unternehmer seine Forderung, in der auch die Normverbrauchsabgabe enthalten ist, berichtigt. Es hat daher auch der Vergütungsempfänger seine bereits vom Finanzamt erhaltene Vergütung zu berichtigen.

Beispiel:

Der Fahrzeughändler liefert einen Pkw an einen Taxiunternehmer zum Preis von 30.000 Euro plus 3.000 Euro Normverbrauchsabgabe plus 6.000 Euro Umsatzsteuer. Der Taxiunternehmer erhält vom Finanzamt eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe iHv 3.000 Euro. Nach Bezahlung des halben Kaufpreises wird der Taxiunternehmer zahlungsunfähig. Das Kraftfahrzeug verbleibt beim Taxiunternehmer. Der Fahrzeughändler berichtigt seine Forderung um 50% auf 19.500 Euro. Darin sind 1.500 Euro Normverbrauchsabgabe und 3.000 Euro Umsatzsteuer enthalten. Die 1.500 Euro Normverbrauchsabgabe, die der Fahrzeughändler vom Finanzamt zurückfordert, weil er sie tatsächlich nicht erhalten hat, müssen auch beim Taxiunternehmer berichtigt werden, sodass das Finanzamt gegenüber dem Taxiunternehmer eine Forderung von 1.500 Euro hat.

1111Wird das Kraftfahrzeug auf Grund der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes oder einer Wandlung zurückgestellt und wurde vom Leistungsempfänger bereits eine Vergütung beansprucht, so tritt auf Grund des Wegfalls des begünstigten Verwendungszwecks Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 ein.

1112Hat der Leistungsempfänger eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 in Anspruch genommen, wird aber nach Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer der Autohändler zahlungsunfähig, sodass er die fällige Normverbrauchsabgabe nicht an das Finanzamt abführen kann, so ist beim Leistungsempfänger keine Berichtigung durchzuführen.

Beispiel:

Der Fahrzeughändler liefert einen Pkw um 30.000 Euro plus 3.000 Euro Normverbrauchsabgabe plus 6.000 Euro Umsatzsteuer, die der Taxiunternehmer auch bezahlt. Der Taxiunternehmer nimmt gegenüber dem Finanzamt die NoVA-Vergütung in Anspruch. Der Fahrzeughändler wird zahlungsunfähig und führt daher die vom Taxiunternehmer erhaltene Normverbrauchsabgabe nicht an das Finanzamt ab. Eine Berichtigung der vergüteten Normverbrauchsabgabe beim Taxiunternehmer erfolgt nicht.

Randzahlen 1113 bis 1129: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1104
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453