Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis

B.6.2.5. Reduktion Wert der Konstante in Berechnungsformel und Verordnungsermächtigung ( § 6 Abs. 5 NoVAG 1991)

1018Bei Krafträdern vermindert sich beginnend ab der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.

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Beispiel:

: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75% --> gerundet 24%

: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25% --> gerundet 24%

1019Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich beginnend ab ( § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019) der Wert 115 g jährlich jeweils um den Wert drei. Da ab eine angepasste Rechtslage gilt, kommt diese Senkung nur im Zeitraum zwischen bis zur Anwendung.

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Beispiel:

: (220 g/km - 115 g/km) / 5 = 21,00% --> gerundet 21%

: (220 g/km - 112 g/km) / 5 = 21,60% --> gerundet 22%

B.6.2.6. Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet ( § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

1020Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 935.

1021Bei Tatbestandsverwirklichung bis ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen (siehe Rz 933).

B.6.2.7. Vergütung 16,67% bei Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor ( § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

1022Seit gilt eine Sonderregelung ( § 6 Abs. 7 NoVAG 1991) für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (zum Beispiel Normverbrauchsabgabe als Teil der Leasingrate). Für nähere Ausführungen siehe Rz 938 bis 948.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 930
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 938
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 948
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 935
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 933
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453