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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis
B.6.2.2. Andere Kraftfahrzeuge ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991) - Pkw

B.6.2.2.6. Rechtslagen von bis

1000Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln:

für Benzinfahrzeuge:

für Dieselfahrzeuge:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,5 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 16%. Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.

1001Rechtslage von bis :

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist der Steuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16%

50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Rechtslage von bis :

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%

50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

B.6.2.2.6.1. Rechtslage von bis ( § 14a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 180/2004 - Kraftfahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten/Partikelfilter)

1002Für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren, welche eine Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweisen, vermindert sich im Zeitraum zwischen und die Steuerschuld um 300 Euro.

Wird der Grenzwert von 0,005 g/km überschritten, erhöht sich die Steuerschuld vom bis um 0,75% (höchstens um 150 Euro) und ab um 1,5% (höchstens 300 Euro) der Bemessungsgrundlage.

Für Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 Kilowatt tritt die Neuregelung erst mit in Kraft.

B.6.2.2.7. Rechtslage von bis

1003Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln:

für Benzinfahrzeuge:

für Dieselfahrzeuge:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,5 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 14%. Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.

1004Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem ECE-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%

50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

B.6.2.2.8. Rechtslage von bis

1005Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln:

für Benzinfahrzeuge:

für Dieselfahrzeuge:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,5 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 14%. Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.

1006Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem ECE-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%

50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 14a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453