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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis
B.6.2.2. Andere Kraftfahrzeuge ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991) - Pkw
B.6.2.2.5. Rechtslagen von bis

B.6.2.2.5.2. Rechtslage bis , idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)

993Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 170 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 210 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 170 g/km und 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.

Beispiel - Berechnung des Malus:

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist


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(240 g/km - 150 g/km) x 25 Euro =
2.250Euro
(240 g/km - 170 g/km) x 25 Euro =
1.750Euro
(240 g/km - 210 g/km) x 25 Euro =
750Euro
Malus gesamt
4.750Euro

994Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten ( § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.

B.6.2.2.5.3. Rechtslage bis , idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)

995Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 160 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 220 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 180 g/km und 160 g/km errechneten Werten weitere 25 Euro.

Beispiel - Berechnung des Malus:

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(240 g/km - 160 g/km) x 25 Euro =
2.000Euro
(240 g/km - 180 g/km) x 25 Euro =
1.500Euro
(240 g/km - 220 g/km) x 25 Euro =
500Euro
Malus gesamt
4.000Euro

996Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten ( § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.

B.6.2.2.5.4. Rechtslage bis (Änderung Malus CO2-Werte)

997Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten ( § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453