B.6.2.2.2. Rechtslage ab
963Für andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Pkw, Kombi, Vans) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 32%.
964Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 275 g/km überstiegen, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km.
Beispiel:
315 g/km - 275 g/km = 40 g/km x 40 Euro= 1.600 Euro (Malus)
965Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Die Bemessungsgrundlage für einen im April 2020 eigenimportierten Pkw aus einem Drittland beträgt 5.000 Euro, der CO2-Ausstoß 130 g/km.
5.000 Euro multipliziert mit 3% = 150 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -200 Euro ("Gutschrift")
Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.
B.6.2.2.3. Rechtslage von bis
966Für andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Pkw, Kombi, Vans) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 32%.
967Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 275 g/km überstiegen, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km.
Beispiel:
315 g/km - 275 g/km = 40 g/km x 40 Euro= 1.600 Euro (Malus)
968Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Die Bemessungsgrundlage für einen im April 2020 eigenimportierten Pkw aus einem Drittland beträgt 5.000 Euro, der CO2-Ausstoß 130 g/km.
5.000 Euro multipliziert mit 3% = 150 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -200 Euro ("Gutschrift")
Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453