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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.1. Rechtslage ab

B.6.1.8. Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet ( § 6 Abs. 8 NoVAG 1991)

B.6.1.8.1. Allgemeines

930Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Staat zugelassen waren (vgl. ).

Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (unter anderem , Nunes Tadeu; , Gomes Valente; , Tatu), handelt es sich im Zusammenhang mit § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, entgegen der umsatzsteuerrechtlichen Definition (siehe Rz 419), um ein Gebrauchtfahrzeug, wenn dieses bereits in einem Staat zugelassen und verwendet wurde. Die Dauer der Zulassung sowie die Anzahl der bereits gefahrenen Kilometer sind nicht maßgeblich.

Beispiel:

Ein Personenkraftwagen wird durch eine Privatperson bei einem Fahrzeughändler in Italien am erworben und importiert. Das Kraftfahrzeug wurde am erstmalig in Italien zugelassen und weist im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 2.000 Kilometer auf.

Da es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 UStG 1994 handelt (siehe Rz 419), wird mit dem Erwerb der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt. Es entsteht daher die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe bereits durch den Erwerb. Zudem ist für das Kraftfahrzeug Erwerbsteuer in Österreich zu entrichten.

Da das Kraftfahrzeug jedoch bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Italien) zugelassen war und unmittelbar aus einem solchen in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Die Normverbrauchsabgabe ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Dezember 2022) zu berechnen.

Ein Kraftfahrzeug wird unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht, wenn das Kraftfahrzeug direkt von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Österreich verbracht wird. Ein bloßer Transport über Drittländer ist dabei unschädlich.

Die Regelung findet auch dann Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug nicht durch die Person, die es in das Inland gebracht hat (inländischer Fahrzeughändler, privater Eigenimporteur), sondern erst nach einer Weiterveräußerung im Inland durch den Erwerber zugelassen wird.

Beispiel:

Die Privatperson A erwirbt und importiert im Dezember 2023 ein gebrauchtes Kraftrad (Klasse L3e) aus Deutschland. Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig im Juni 2020 in Deutschland zugelassen. Eine Zulassung auf A im Inland erfolgt nicht. Im März 2024 veräußert A das Kraftrad an die inländische Privatperson B, welche es im April 2024 im Inland zulassen möchte.

Obwohl das Kraftfahrzeug nicht durch den Zulassungswerber B in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar und somit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Juni 2020 maßgeblich. Die zeitliche Lücke zwischen Import und Zulassung sowie die Weiterveräußerung im Inland sind nicht schädlich.

931Ist neben der Bemessungsgrundlage (Entgelt bzw. gemeiner Wert) auch der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges bekannt, so ist der Bonus-Malus zwingend anhand des Wertverhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.

Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:

Gemeiner Wert (netto): 30.000 €

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 90.000 €

Erstzulassung in der EU: (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage (netto)
30.000,00Euro
NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%
4.200,00Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
-0,00Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
-0,00Euro
Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
- 0,00 Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
+ 2.000,00 Euro
Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
+0,00Euro
Summe NoVA-Malus
+2.000,00Euro
Summe Bonus-Malus:(46,85% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)
+ 937,00 Euro
Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
+1.027,40 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
6.164,40 Euro

Rückrechnung Neuwagenwert von Brutto auf Netto:


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Neuwagenwert lt. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)
90.000,00Euro
plus Abzugsposten
+ 0,00 Euro
plus Bonus
+ 0,00 Euro
minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)
- 2.400,00 Euro
Zwischensumme (brutto)
87.600 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zwischensumme (brutto)
87.600 Euro
Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto) (87.600/1,368*)
+ 64.035,09 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto)
64.035,09 Euro
Aktuelle Bemessungsgrundlage (netto)
30.000,00Euro
Zeitwert*
46,85%

* Berechnung Zeitwert: Es ist aus dem Neupreis die inkludierte Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, sowie der Erhöhungsbetrag herauszurechnen. Anschließend wird dieser reduzierte Neuwagenwert mit der aktuellen Bemessungsgrundlage in Relation gesetzt.

Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 32.000 €

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 75.000 €

Erstzulassung in der EU: (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65


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Bemessungsgrundlage (brutto)
32.000,00Euro
NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (22.643,22 € x 14%)
3.170,05 Euro
Bemessungsgrundlage (netto)
22.643,22 Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
-0,00Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
- 0,00 Euro
Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
- 0,00 Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
+ 2.000,00 Euro
Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
+0,00Euro
Summe NoVA-Malus
+ 2.000,00 Euro
Summe Bonus-Malus:(42,67% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)
+ 853,40 Euro
Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
+ 804,69 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:


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Bemessungsgrundlage (brutto)
32.000,00Euro
plus Abzugsposten
+ 0,00 Euro
plus Bonus
+ 0,00 Euro
minus Malus*
- 1.024,08 Euro
Zwischensumme (brutto)
30.975,92 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Zeitwert: 2.400 € x 42,67% = 1.024,08 €


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Zwischensumme inkl. USt und NoVA
30.975,92 Euro
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,92 Euro / 1,368*
22.643,22 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:


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Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA)
75.000,00 Euro
Aktuelle Bemessungsgrundlage (brutto - inkl. USt und NoVA)
32.000,00Euro
Zeitwert*
42,67%

* Berechnung Zeitwert: Es wird der Neuwagenwert (brutto) mit der aktuellen Bemessungsgrundlage (brutto) in Relation gesetzt.

932Ist der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben ganzen Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren.

Die Berücksichtigung der Wertentwicklung über eine Achtelung stellt ein bloßes Hilfsinstrument für Fälle dar, in denen der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt ist.

Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:

Gemeiner Wert (netto): 30.000 €

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage (netto)
30.000,00Euro
NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%
4.200,00Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
-0,00Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
-0,00Euro
Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
- 0,00 Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
+ 2.000,00 Euro*
Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
+0,00Euro
Summe NoVA-Malus
+2.000,00Euro
Summe Bonus-Malus:(2/8 von 2.000,00 )
+ 500,00Euro
Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
+940,00Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
5.640,00Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.

Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 44.000 €

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65


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Bemessungsgrundlage (brutto)
44.000,00Euro
NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (31.944,44 x 14%)
4.472,22 Euro
Bemessungsgrundlage (netto)
31.944,44 Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
-0,00Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
-0,00Euro
Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
- 0,00 Euro
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
+ 2.000,00 Euro*
Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
+0,00Euro
Summe NoVA-Malus
+2.000,00Euro
Summe Bonus-Malus (1/8 von 2.000,00 )
+ 250,00 Euro
Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
+944,44 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
5.666,66Euro

Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage (brutto)
44.000,00Euro
plus Abzugsposten
+ 0,00 Euro
plus Bonus
+ 0,00 Euro
minus Malus*
- 300,00Euro
Zwischensumme (brutto)
43.700,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Achtelung: Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird beim Malus nur ein Achtel berücksichtigt, welches immer stehen bleibt. (2.400 € / 8) x 1 = 300 €


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Zwischensumme inkl. USt und NoVA
43.700,00 Euro
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
43.700,00 Euro / 1,368*
31.944,44 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

933Bei Tatbestandsverwirklichung seit ist auch beim Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag der anzuwendenden Rechtslage heranzuziehen, welche sich nach dem Erstzulassungsdatum im Unionsgebiet richtet. Dieser ist wie der Bonus-Malus entweder über die tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern (siehe Rz 931 f).

Bei Tatbestandsverwirklichung bis ist der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dieser ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen.

934Es gelten auch für Kraftfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem Unionsgebiet kommen, die Bestimmungen des § 5 NoVAG 1991 zur Bemessungsgrundlage.

935Für Gebrauchtfahrzeuge, die aus Drittländern in das Inland gebracht werden, besteht keine solche Regelung. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Drittland importiert werden, ist somit die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zeitpunkt der Lieferung durch inländischen Fahrzeughändler bzw. Zeitpunkt der Zulassung im Inland bei Privatimport) zu bemessen. Die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges ist dabei für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen, womit die vollen Beträge anzusetzen sind.

Beispiel 1:

Eine Privatperson importiert im August 2023 im Rahmen einer Übersiedlung einen Personenkraftwagen aus der Schweiz. Der Personenkraftwagen wird am in Österreich zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug am in der Schweiz zugelassen. Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Gemeiner Wert (netto): 20.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Fahrzeugimportes aus Drittländern siehe Rz 815 f)

CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt

CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km

Leistung: 110 kW


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Bemessungsgrundlage (netto)
20.000,00 Euro
NoVA-Satz: (220 g/km* - 102 g/km) / 5
24%
= NoVA Grundbetrag
4.800,00 Euro
plus Malus
(220 g/km* - 170 g/km) = 50 g/km; 50 x 70 Euro = 3.500 Euro
+ 3.500,00 Euro
minus Abzugsposten
- 350,00 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
7.950,00 Euro

* Ersatzberechnung CO2-Emissionswert: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) (August 2023) der WLTP-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem zweifachen Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920).

110 kW x 2 = 220 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)

Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des (Übergangsperiode bis ) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen ist. Nach Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, ist jedoch Nordirland auch nach dem in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet anzusehen. Alle Kraftfahrzeuge, die aus dem Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zu unterwerfen.

Beispiel 2:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt und importiert im März 2022 ein Motorrad aus dem Vereinigten Königreich. Erstmalig wurde das Motorrad am in Deutschland zugelassen. Am verkauft und liefert der österreichische Händler das Motorrad an eine im Inland ansässige Privatperson. Da es sich um ein Motorrad handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Kaufpreis / Entgelt (netto): 12.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen der inländischen Lieferung siehe Rz 801 ff)

CO2-Emissionswert (WMTC): nicht bekannt

Hubraum: 1000 cm3


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Bemessungsgrundlage (netto)
12.000,00 Euro
NoVA-Satz*: (1.000 cm3 - 100 cm3) x 0,02
18%
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
2.160,00 Euro

* Ersatzberechnung Steuersatz: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) (April 2022) der WMTC-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02 (siehe Rz 919).

Ebenso ist für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden, ein etwaiges früheres Erstzulassungsdatum im Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe unbeachtlich.

Beispiel 3:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen aus den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am in Österreich zugelassen.

Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am im Vereinigten Königreich zugelassen. Am (und daher nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande geliefert und zugelassen.

Da das Kraftfahrzeug unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht wird und bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen war, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Da das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU als Drittland anzusehen ist, ist das Erstzulassungsdatum im Jahr 2018 unbeachtlich. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist vielmehr die Rechtslage anzuwenden, die am , im Zeitpunkt der Zulassung in den Niederlanden, in Österreich anzuwenden gewesen wäre.

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 18.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung)

CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt*

CO2-Emissionswert (NEFZ): 200 g/km

Leistung: 120 kW

* Berechnung CO2-Emissionswert: Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU (Juni 2022) ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der nach dem WLTP Messverfahren ermittelte kombinierte CO2-Ausstoß heranzuziehen (siehe Rz 912). Da dieser nicht vorliegt, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (120 kW x 2 = 240 g/km) angenommen.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:


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Bemessungsgrundlage (brutto)
18.000,00 Euro
plus Abzugsposten (350 Euro x 6/8)
+ 262,50 Euro
plus Bonus
+ 0,00 Euro
minus Malus*
- 2.475,00 Euro
Zwischensumme (brutto)
15.787,50Euro

* Berechnung Malus: (240 - 185) x 60 € = 3.300 €
Malus aliquotiert über Achtelung: Da seit Juni 2022 mehr als zwei ganze Jahre vergangen sind
(Zulassung in Österreich im August 2024), werden sechs Achtel des Malus berücksichtigt. (3.300 € / 8) x 6 = 2.475 €


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Zwischensumme inkl. USt und NoVA
15.787,50 Euro
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
15.787,50 Euro/ 1,47*
10.739,80 Euro

* (1,47 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 27% Normverbrauchsabgabe)


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Bemessungsgrundlage (netto)
10.739,80 Euro
NoVA-Satz: (240 g/km - 107 g/km) / 5 = 26,6% ~ 27%
27%
NoVA-Grundbetrag
2.899,75 Euro
plus anteiliger Malus
+ 2.475,00 Euro
minus anteiliger Abzugsposten
- 262,50 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
5.112,25 Euro

Anderes gilt jedoch für Kraftfahrzeuge,

  • die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (inkl. Nordirland) importiert werden,

  • bereits vor dem im Vereinigten Königreich zugelassen waren und

  • bereits vor dem aus dem Vereinigten Königreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (inkl. Nordirland) importiert wurden.

Für diese Kraftfahrzeuge ist ein Zulassungsdatum im Vereinigten Königreich für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe weiterhin maßgeblich.

Beispiel 4:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen in den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am in Österreich zugelassen.

Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am im Vereinigten Königreich zugelassen. Im März 2020 (und daher vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen in die Niederlande geliefert.

Da der Personenkraftwagen im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bereits in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde, ist für das Kraftfahrzeug die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 110 AEUV weiterhin zu beachten. Wird daher ein vor dem im Vereinigten Königreich zugelassenes und in die Europäische Union importiertes Kraftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert und zugelassen, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Es ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Vereinigten Königreich (Jänner 2009) zu bemessen.

Gemeiner Wert (netto): 6.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)

CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km

Leistung: 110 kW

MVEG-Verbrauch (Benzin): 8 l/100 km

NOx in mg/km: 65


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage (netto)
6.000,00 Euro
NoVA-Satz: (8 l - 3 l) x 2
10%
NoVA-Grundbetrag
600,00 Euro
Erhöhungsbetrag 20%
120,00 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
720,00 Euro


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 110 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom S. 47
Verweise:

, Nunes Tadeu
, Gomes Valente
, Tatu
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 419
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 815 f
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KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 801 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 919
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 806 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 912
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453