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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.1. Rechtslage ab

B.6.1.6. Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionswert ( § 6 Abs. 6 NoVAG 1991)

B.6.1.6.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NoVAG 1991

919Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 oder für leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

Es gilt ein Höchstsatz von 30%.

Da der Steuersatz und nicht der CO2-Emissionswert ermittelt wird, besteht für diese Krafträder kein CO2-Malus.

B.6.1.6.2. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 NoVAG 1991

920Liegt für einen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder ein Lastkraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen. (Für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), für die die CO2-Emissionen ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt wurden, siehe Rz 915 ff.)

Beispiel: 100 kW x 2 = 200 g/km anzusetzender CO2-Emissionswert

921Leichte Kraftfahrzeuge werden im sogenannten Light-Duty-Verfahren homologiert. Bei diesem Verfahren wird das gesamte Kraftfahrzeug geprüft und auch ein WLTP-Wert ermittelt.

Schwerere Kraftfahrzeuge werden hingegen im Heavy-Duty-Verfahren homologiert. Bei diesem Verfahren wird ausschließlich der Motor geprüft und somit kein WLTP-Wert ermittelt. In diesem Fall sowie auch in jenem Fall, in welchem zwar ein CO2-Emissionswert gemessen wird, dieser aber keinen Emissionswert nach dem WLTP- oder NEFZ-Messzyklus darstellt, ist die Normverbrauchsabgabe bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt zu berechnen.

Ob ein CO2-Emissionswert vorhanden ist und wie hoch dieser ist, ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren (Übereinstimmungsbescheinigung, Typgenehmigung, Einzelgenehmigung).

B.6.1.6.3. Nachgewiesener CO2-Emissionswert

922Wird vom Abgabenschuldner der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen. Dieser nachgewiesene Wert muss jedoch zwingend den Vorgaben des WLTP- bzw. WMTC-Messverfahrens entsprechen.

B.6.1.6.4. Wohnmobile der Aufbauart "SA"

923Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, kann der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.

Es besteht daher die Wahlmöglichkeit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe entweder den gemessenen CO2-Emissionswert oder die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei heranzuziehen. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 ist die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei für die Berechnung des prozentuellen Steuersatzes und des CO2-Malus zu Grunde zu legen. Liegen für Wohnmobile der Aufbauart "SA" keine CO2-Emissionswerte vor, ist dieser Wert nach § 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991 ebenfalls mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt anzunehmen. Auch in diesen Fällen gilt nach § 6 Abs. 6 Z 4 letzter Satz NoVAG 1991 der Mindeststeuersatz in Höhe von 16%.

924Der Steuersatz in Prozent für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:

oder

Der Mindeststeuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt bei Anwendung der Ersatzberechnung nach der Motorleistung jedenfalls zumindest 16%.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§§ 28 bis 35 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 915
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453