B.6.1.4. Maßgeblicher CO2-Emissionswert ( § 6 Abs. 4 NoVAG 1991)
912Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist der nach dem WLTP (Kraftwagen) oder WMTC (Krafträder) Messverfahren ermittelte kombinierte CO2-Ausstoß heranzuziehen. Für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge ist der gewichtete kombinierte CO2-Ausstoß heranzuziehen.
B.6.1.5. Maßgeblicher CO2-Emissionswert für ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ( § 6 Abs. 5 NoVAG 1991)
913Wird für ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 der durch den Aufbau höchstmöglich erreichbare CO2-Emissionswert ausgewiesen, ist dieser heranzuziehen, wenn er nach den Vorgaben des WLTP-Messzyklus gemessen wurde, unabhängig davon, ob es sich um den tatsächlichen CO2-Ausstoß des konkreten Kraftfahrzeuges handelt oder es sich um einen fiktiven maximal erreichbaren Wert handelt. Wird der nach den obigen Ausführungen (siehe Rz 908) für die Normverbrauchsabgabe relevante und nach dem WLTP-Messzyklus ermittelte CO2-Ausstoß in der Genehmigungsdatenbank erfasst, ist dieser für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.
914Bei Kraftfahrzeugen der Klasse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 ist somit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe jedenfalls primär der in der Genehmigungsdatenbank im Feld Reserve 03 (NoVA CO2) erfasste Wert heranzuziehen. Dies unabhängig davon, ob es sich bei diesem Wert um den tatsächlichen CO2-Ausstoß nach dem WLTP-Messzyklus des konkreten Kraftfahrzeuges handelt, ob es sich um einen nach den obigen Ausführungen (siehe Rz 908 ff) ermittelten Wert handelt oder ob es sich, aufgrund des Nichtvorliegens von CO2-Emissionswerten, um den über die Ersatzberechnung (Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt - siehe Rz 920 f) ermittelten und im Feld Reserve 03 (NoVA CO2) erfassten Wert handelt.
Ist im Feld Reserve 03 (NoVA CO2) kein Wert erfasst, ist der in der Genehmigungsdatenbank erfasste tatsächliche CO2-Ausstoß nach dem WLTP-Messzyklus des konkreten Kraftfahrzeuges für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.
Werden allerdings die CO2-Emissionen des Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten Werte maßgeblich (siehe Rz 915 ff).
Liegt überhaupt kein CO2-Emissionswert vor, weder nach dem WLTP- noch nach dem NEFZ-Messzyklus (für auslaufende Serien), wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen (siehe Rz 920 f).
915Werden für ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1) die CO2-Emissionen nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten Werte maßgeblich. Näheres zur Definition eines Kraftfahrzeuges einer auslaufenden Serie siehe Rz 1332.
916Für diese Kraftfahrzeuge errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Bei dieser Steuersatzermittlung ist keine jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages vorgesehen.
917Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 238 g/km überschritten, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 238 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je g/km.
Beispiel:
275 g/km - 238 g/km = 37 g/km x 50 Euro= 1.850 Euro (Malus)
918Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 908 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 920 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 915 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1332 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453