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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)

B.6.1. Rechtslage ab

B.6.1.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ( § 6 Abs. 1 NoVAG 1991)

900Für Krafträder sowie für leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e bis L7e), errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 30%.

Beginnend ab wird der CO2-Abzugsbetrag laufend gesenkt. Siehe dazu Rz 925.

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit , aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 108/2022, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen (siehe Rz 512).

901Übersteigt der CO2-Ausstoß 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.

Beispiel:

Ein Motorrad hat einen CO2-Emissionswert von 175 g/km und einen Netto-Kaufpreis iHv 2.000 Euro.

Der Steuersatz errechnet sich: (175 g/km - 55 g/km) / 4 = 30%

25 g/km übersteigen die maßgebenden 150 g/km. --> 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro


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Bemessungsgrundlage 2.000 Euro x 30%
600 Euro
CO2-Austoß > 150 g/km: 25 g/km x 20 Euro
500 Euro
gesamter NoVA-Betrag
1.100 Euro

B.6.1.2. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991)

902Für Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 50%.

Näheres zu den jährlichen Wertänderungen (beginnend mit und letztmalig mit ) beim CO2-Abzugsbetrag, Malusgrenzwert, Malusbetrag sowie Höchststeuersatz siehe Rz 926.

903Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 200 g/km überschritten, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je g/km.

Beispiel:

255 g/km - 200 g/km = 55 g/km x 50 Euro = 2.750 Euro (Malus)

904Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Beispiel:

Die Bemessungsgrundlage für einen im Juli 2021 aus einem Drittland eigenimportierten und in Österreich zugelassenen Pkw beträgt 6.000 Euro, der CO2-Ausstoß 130 g/km (WLTP).

6.000 Euro x 4% = 240 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -110 ("Gutschrift")

Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 925
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 512
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 926
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453