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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.5. Bemessungsgrundlage ( § 5 NoVAG 1991)
B.5.4. Besondere Fälle

B.5.4.3. Tageszulassungen

829(Rechtslage ab )

Tageszulassungen unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, wenn die Kraftfahrzeuge auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden und wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird diese Frist überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 beim Fahrzeughändler (siehe Rz 432 ff sowie Rz 665 ff). Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der gemeine Wert ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente (siehe Rz 806 ff). Wird das Kraftfahrzeug kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden.

830(Rechtslage bis )

Auch wenn Kraftfahrzeuge nur kurzfristig zugelassen werden (Tageszulassung, siehe Rz 435 ff), wird der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand ausgelöst ( § 1 Z 3 NoVAG 1991). Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe bildet der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (siehe Rz 806 ff). Wird jedoch das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

B.5.4.4. Eigenverbrauch

831In Fällen der Zulassung eines Neufahrzeuges als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers bestimmt sich der gemeine Wert am inländischen Händler(verkaufs-)preis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) unter Berücksichtigung eines handelsüblichen Nachlasses.

B.5.4.5. Kraftfahrzeuge aus Eigenmontage

832Bei selbst montierten Kraftfahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) ist vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Kraftfahrzeuges als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen ist eine allfällige Umsatzsteuerkomponente herauszurechnen.

B.5.5. Zustandsänderung

833Wird der Zustand des Kraftfahrzeuges vor der Lieferung oder Zulassung verändert (z.B. Reparatur eines beschädigt importierten Kraftfahrzeuges), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs. Demgegenüber hat eine Änderung nach Vollziehung des Normverbrauchsabgabe-Tatbestandes keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe.

Beispiel:

Die freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde kauft bei einem inländischen Fahrzeughändler (A) ein Mannschaftsfahrzeug. Das Kraftfahrzeug wird jedoch nicht direkt an den Käufer ausgeliefert, sondern im Auftrag der Feuerwehr an einen weiteren Unternehmer (B) überstellt, welcher das Kraftfahrzeug entsprechend der allgemeinen Baurichtlinie für Einsatzfahrzeuge umgestaltet.

Der inländische Fahrzeughändler löst mit der Lieferung den Normverbrauchsabgabe-Tatbestand nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Das Entgelt für die Fahrzeuglieferung ist der Normverbrauchsabgabe und der Umsatzsteuer zu unterziehen. Demgegenüber ist der Unternehmer B mit seiner Leistung (Werklieferung) umsatzsteuerpflichtig, löst damit aber keinen weiteren (zweiten) normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang aus.

Randzahlen 834 bis 899: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 432 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 665 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 806 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 435 ff
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453