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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.5. Bemessungsgrundlage ( § 5 NoVAG 1991)
B.5.4. Besondere Fälle

B.5.4.2. Wohnmobile / Reisemobile

823Bei Wohnmobilen und somit Kraftfahrzeugen mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung (siehe Rz 520 sowie Rz 566 ff) stellen die Antriebsmaschine und der Aufbau als Gesamtkraftfahrzeug eine wirtschaftliche Einheit dar. Solche Kraftfahrzeuge sind daher in ihrer Gesamtheit als Wohnmobil der Normverbrauchsabgabe zu unterziehen.

824Es werden am Markt unterschiedliche Reisemobiltypen angeboten:

  • Campingbusse (Kastenwagen), auch mit Hubdach oder Schlafdach, deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die einem normalen Genehmigungsverfahren analog zum Kombifahrzeug unterliegen

  • Alkovenmodelle (Sandwichaufbau mit Bett über dem Fahrerhaus), teilintegrierte Kraftfahrzeuge (Sandwichaufbau mit flach gehaltener Fronteinheit) und vollintegrierte Kraftfahrzeuge (Windlaufmodell mit Vollaufbau), die einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren unterliegen

825Ausstattung und Zubehör eines Reisemobiles ist Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe, wenn es im Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug steht.

Das ist jedenfalls das Basismodell mit der kompletten Basisausstattung bzw. kompletten Basiseinrichtung und Aufpreis für alle anderen Motor- oder Chassisvarianten, Automatikgetriebe, Airbag, Antiblockiersystem (ABS), Außenspiegel elektrisch und beheizbar, elektrische Fensterheber, Zentralverriegelung, Dachreling, Multimedia-System mit Rückfahrkamera, Fahrradträger, Motorradhalterung, Alufelgen, Radzierblenden, ESP, ASR (sonstige Fahrhilfen), größerer Treibstofftank, Fahrerhaus-Klimaanlage, Lenkrad, Dekor-Applikation für Armaturenbrett, Tagfahrlicht, Tempomat, Anhängevorrichtung, Fahrwerkskomponenten (Komfortfederbein, Luftfederungen), Xenon-Scheinwerfer, Kurvenlicht, Lackierungen und zusätzliche äußere Designelemente, Frontscheibenheizung, verstärkte Lichtmaschine, Alarmanlage, Pilotensitze, höhenverstellbarer Beifahrersitz, Zusatzsitz mit Sicherheitsgurt, Reserverad, Dieselzusatzheizung für Fahrerhaus, Schmutzfänger vorne und hinten.

826Ausstattung und Zubehör eines Reisemobiles, das keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug hat, kann von der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe ausgenommen werden, wenn es getrennt in Rechnung gestellt wird und nicht zur Basisausstattung gehört. Beim Aussteller einer Rechnung muss es sich um einen Unternehmer handeln. Dieser muss jedoch kein befugter Fahrzeughändler sein.

Dies ist zum Beispiel: Elektrische Einstiegstufe, Heckleiter, Dachkoffer, Kofferklappe, Zusatzfenster, Dachhaube, Wohnraum-Klimaanlage, Sonnenmarkise, Sat-Anlage mit TV, Solaranlage mit einer weiteren Wohnraumbatterie, Sicherheitsschlösser, Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Kraftfahrzeuges), Außendusche, Safe, SOG-Entlüftung (WC-Absaugung), Isolierung des Abwassertankes, Gassteckdose (Außenanschluss für Grill), Zusatzsteckdosen, Gasflaschenumschaltautomatik, Isoliermatten und Isoliervorhänge, Insektenschutz im Wohnbereich, Aufpreis für verbesserte Komfortausstattung im Wohnbereich (Duschausbauten, textile Mehrausstattung, Lederausstattung, größerer Kühlschrank, stärkere Heizung, Zusatzdachlüfter, Zusatzbeleuchtung, Zusatzbett, Zusatzheizung, Zusatzkofferklappen, Zusatzsteckdosen, Zusatzverkabelungen), Rollstuhllift, Backofen, Mikrowelle, Rollladen und Rollos, Staubsaugeranlage, Stromgenerator und Solaranlage.

827Die Bemessungsgrundlage des Kraftfahrzeuges kann in keinem Fall niedriger sein als das jeweils zugrundeliegende Basismodell mit der unter Rz 825 angeführten Ausstattung.

828Sonderausstattung, welche nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe ist, kann auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage einer Vergütung sein.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 520
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 566 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 825
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453