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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.5. Bemessungsgrundlage ( § 5 NoVAG 1991)

B.5.4. Besondere Fälle

B.5.4.1. Kraftfahrzeuge der Klasse N1

818Wird ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 an einen Endkunden geliefert, handelt es sich zwar um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrrechtes, allerdings ist es nicht zulassungsfähig. Deshalb wird mit der Lieferung zwar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand verwirklicht, das Kraftfahrzeug kann in der Regel aber nicht zugelassen werden (siehe Rz 524 ff).

Es ist davon auszugehen, dass ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 mit der Absicht erworben wird, durch einen Aufbau den Zustand der Zulassungs- und Gebrauchsfähigkeit zu erreichen. Deshalb ist der Bemessungsgrundlage (geleistetes Entgelt ohne Umsatzsteuerkomponente des unvollständigen Kraftfahrzeuges (siehe Rz 801 ff)), jener Nettobetrag hinzuzurechnen, der dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würde, um einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen.

Ist der konkrete Nettobetrag nicht ermittelbar, kann zur Bestimmung dieses Wertes beispielsweise der Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, herangezogen werden. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem unvollständigen Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor.

Alternativ kann die Erhöhung des Wertes (Bemessungsgrundlage) des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) auch pauschal mit 5% des Wertes des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) erfolgen, da dies den durchschnittlichen zu erwartenden Mehrkosten des Kraftfahrzeuges im zulassungsfähigen Zustand entspricht.

Diese Methoden sind als gleichwertig zu betrachten.

Zur Berechnung des Tarifs bei unvollständigen Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 908 f.

819Bei der Lieferung eines vervollständigten Kraftfahrzeuges der Klasse N1 (siehe Rz 524) ist als Bemessungsgrundlage das geleistete Entgelt (siehe Rz 801) des endgültigen, zulassungsfähigen Kraftfahrzeuges ohne Umsatzsteuerkomponente heranzuziehen. Es sind alle mit dem Erwerb zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen (Fahrgestell, Aufbau) miteinzubeziehen. Jener Teil des Aufbaus des Kraftfahrzeuges, der keinen Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges hat und keine Serienausstattung darstellt, kann von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (siehe Rz 821). Voraussetzung dafür ist, dass es getrennt in Rechnung gestellt wird und im Zeitpunkt des normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgangs die Rechnungen vorgelegt werden. Der Aussteller der Rechnung muss ein Unternehmer im Sinne des UStG 1994, jedoch kein befugter Fahrzeughändler sein.

Um eine Gleichbehandlung sicherzustellen, Verwaltungslasten zu vermeiden und ungewollte Umgehungskonstruktionen zu verhindern, kann eine vereinfachte Ermittlung der Bemessungsgrundlage angewendet werden. Zur Berücksichtigung jenes Anteils des Aufbaus, der der Normverbrauchsabgabe unterliegt, kann dem Nettokaufpreis des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) ein Aufschlag von 5% hinzugerechnet werden. Damit wird der normverbrauchsabgabepflichtige Wert des Aufbaus pauschal berücksichtigt. In diesem Fall sind jedoch keine weiteren Abzüge dahingehend vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Bemessungsgrundlage des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) nachgewiesen werden kann.

Daneben besteht die Möglichkeit, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage beispielsweise den Wert eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges, welches ab Werk mit einem Aufbau (z.B. Pritsche) vervollständigt wurde, heranzuziehen. Vergleichbarkeit liegt im Zusammenhang mit dem vervollständigten Kraftfahrzeug der Klasse N1 beispielsweise bei selber Motorisierung, Ausstattung und Zubehör vor.

Diese Methoden sind als gleichwertig zu betrachten.

Zur Berechnung des Tarifs bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 910.

820Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges der Normverbrauchsabgabe haben Fahrzeughändler bei Lieferung eines unvollständigen oder vervollständigten Kraftfahrzeuges der Klasse N1 für jedes verkaufte Kraftfahrzeug die FIN, die selbstberechnete und entrichtete Normverbrauchsabgabe, den NoVA-Steuersatz und die Bemessungsgrundlage anzugeben. Die Daten sind im Rahmen der monatlichen Steuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.

821Es sind nur jene Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, eines vollständigen oder vervollständigten Kraftfahrzeuges Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe, die mit der Funktion als Kraftfahrzeug im Zusammenhang stehen.

Nachfolgende Aufbauten, Ausstattung und Zubehör stehen jedenfalls mit der Funktion des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang und sind Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine abschließende (taxative) Liste:

  • Airbag

  • Alarmanlage

  • Alufelgen

  • Anhängevorrichtung

  • Antiblockiersystem (ABS)

  • ASR (sonstige Fahrhilfen)

  • Aufpreis für alle anderen Motor- oder Chassisvarianten

  • Automatikgetriebe

  • Außenspiegel elektrisch und beheizbar

  • Basisfahrzeug (Fahrgestell) mit der kompletten Basisausstattung

  • Dachreling

  • Dekor-Applikation für Armaturenbrett

  • Dieselzusatzheizung für Fahrerhaus

  • elektrische Fensterheber

  • Einfache Pritsche

  • ESP

  • Fahrerhaus-Klimaanlage

  • Fahrwerkskomponenten (Komfortfederbein, Luftfederungen)

  • Fahrgestellabdeckung

  • Frontscheibenheizung

  • größerer Treibstofftank

  • höhenverstellbarer Beifahrersitz

  • Kofferaufbau

  • Kastenaufbau

  • Kurvenlicht

  • Lackierungen und zusätzliche äußere Designelemente

  • Lenkrad

  • Multimedia-System mit Rückfahrkamera

  • Pilotensitze

  • Radzierblenden

  • Reserverad

  • Rundumverkleidung

  • Schmutzfänger vorne und hinten

  • Tagfahrlicht

  • Tempomat

  • Überrollbügel

  • verstärkte Lichtmaschine

  • Xenon- oder LED-Scheinwerfer

  • Zentralverriegelung

822Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug stehen und entsprechend nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe sind, sind unter anderem:

  • Abschleppaufnahmen (z.B. Hub-Brillen)

  • Aufbau-Kühlsysteme und mit der Kühlung im Zusammenhang stehende Vorrichtungen bei Kühlkofferaufbauten

  • Dachkoffer

  • Elektrische Einstiegstufe

  • Heckleiter

  • Hubsteiger und Arbeitsbühnen sowie damit in Zusammenhang stehende Vorrichtungen

  • Innenausbau von Kastenwägen oder Kofferaufbauten (Kühlung, Werkstatt, Regalsysteme)

  • Kofferklappe

  • Kranaufbauten sowie damit in Zusammenhang stehende Vorrichtungen

  • Ladebordwände (hydraulisch)

  • Leiterträger

  • Mit der Kippfunktion im Zusammenhang stehende Vorrichtungen bei Kipper-Aufbauten

  • Plexiglastrennwand auf Trenngitter

  • Plangestell auf einer Pritsche

  • Pumpen und Hakengeräte sowie damit in Zusammenhang stehende Vorrichtungen

  • Reinigungs- und Räumgeräte sowie Winterdienstausrüstung (z.B. Schneepflug, Streuer, Winterdiensthydraulik)

  • Rollstuhllift

  • Scheibe in Trennwand

  • Schutzgitter für Fenster im Laderaum

  • Schwerlastträgeraufbauten

  • Sicherheitsschlösser

  • Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Kraftfahrzeuges)

  • Sonstige Arbeitsmaschinen

  • Trennwand / Trenngitter

  • Verkleidung für Laderaum

  • Werkzeugbox, Transportboxen, Unterflurboxen

  • Zusatzfenster

Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, welche nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe sind, können auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage einer Vergütung sein.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 524 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 801 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 908 f
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 524
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 801
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 821
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 910
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453