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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.5. Bemessungsgrundlage ( § 5 NoVAG 1991)
B.5.3. Gemeiner Wert
B.5.3.2. Fahrzeugimport aus dem EU-Raum

B.5.3.2.1. Erwerb bei befugtem Fahrzeughändler aus dem EU-Raum

812Wird ein Gebrauchtfahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert ( § 5 Abs. 2 NoVAG 1991).

Der Kaufpreis (Anschaffungspreis) gilt somit in diesen Fällen als gemeiner Wert, und zwar ungeachtet dessen, wie weit dieser Wert vom tatsächlichen gemeinen Wert abweicht. Vorausgesetzt ist, dass eine Rechnung vorliegt, aus der sich zweifelsfrei ersehen lässt, dass der Lieferer ein befugter Fahrzeughändler ist. Den Käufer trifft in diesem Zusammenhang eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Weiters dürfen keine Indizien vorliegen, die auf eine "Gefälligkeitsrechnung" schließen lassen, die mit dem tatsächlich entrichteten Entgelt nicht übereinstimmt (auffällige Abweichung von den inländischen Listenpreisen).

Im Falle der Differenzbesteuerung kann die ausländische Umsatzsteuerkomponente ausgeschieden werden.

Beispiel:

Eine inländische Privatperson kauft im Juni 2020 in Deutschland einen Gebrauchtwagen bei einem befugten Fahrzeughändler um 30.940 Euro (in der Rechnung wird auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hingewiesen).

Grundsätzlich ist der ausländische Kaufpreis (ohne Umsatzsteuerkomponente; 30.940 Euro minus dUSt von 19% iHv. 4.940 Euro = 26.000 Euro) als gemeiner Wert und damit als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Unabhängig davon, ob sich auf Basis der inländischen Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerte ein gemeiner Wert von beispielsweise 26.500 Euro ableitet, ist der tatsächliche Kaufpreis Grundlage für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe. In diesem Fall gelangt somit der Wert von 26.000 Euro für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe zum Ansatz.

813In Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug vom konzernangehörigen Vermieter mit Sitz im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler, welcher sich ebenfalls im übrigen Unionsgebiet befindet, erworben wird und im Weiteren (gleich anschließend) einer anderen Person im Inland (jedoch auch konzernangehörig) überlassen wird, ist im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (, Kommission/Frankreich, Rz 17) der Anschaffungspreis als Obergrenze des gemeinen Wertes heranzuziehen.

Beispiel:

Die A-GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland und einer Betriebsstätte in Österreich. Sie ist Teil eines Konzerns, zu dem auch die X-GmbH gehört, die ebenfalls den Sitz der Gesellschaft in Deutschland hat.

Die X-GmbH erwirbt von einem Hersteller in Deutschland Kraftfahrzeuge für den gesamten Konzern und bekommt deshalb einen Rabatt von 45%.

Zum Teil werden diese Kraftfahrzeuge (Pkw) auch der A-GmbH als Mietfahrzeuge in Österreich zur Verfügung gestellt. Über die Nutzungsüberlassung von Dienstfahrzeugen innerhalb des Konzerns schließen die X-GmbH und die A-GmbH einen Rahmenmietvertrag für Österreich ab.

Die A-GmbH lässt die Kraftfahrzeuge für sich in Österreich zum Verkehr zu.

In dieser besonderen Sachverhaltskonstellation ist auf Grund der EuGH-Rechtsprechung der rabattierte Anschaffungspreis als obere Grenze des gemeinen Wertes heranzuziehen.

814Bei einem befugten Fahrzeughändler handelt es sich um eine Person, die regelmäßig mit Kraftfahrzeugen handelt und dazu nach der für ihn geltenden Rechtslage auch berechtigt ist. Ein befugter Fahrzeughändler kann den Kraftfahrzeughandel nicht nur als Hauptgewerbe, sondern auch als Nebengewerbe betreiben. Werden allerdings nur gelegentliche und ausnahmsweise Veräußerungen von Kraftfahrzeugen getätigt, handelt es sich nicht um einen befugten Fahrzeughändler.

B.5.3.3. Fahrzeugimport aus einem Drittland

815Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Nichtunternehmer im Drittland käuflich erworben, kann grundsätzlich der Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden. Die Heranziehung dieser Größe ist gerechtfertigt, da anzunehmen ist, dass bei der Kaufpreisfindung die wertvermindernden als auch werterhöhenden Komponenten berücksichtigt wurden, der bezahlte Kaufpreis somit grundsätzlich jenem Wert entspricht, welcher "nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes" bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ( § 10 BewG 1955).

Der Vergleich mit den inländischen Fahrzeugbewertungslisten-Notierungen (z.B. Eurotax- oder Autopreisspiegel-Mittelwert) ist auf Nettobasis vorzunehmen, da (auch) bei einer inländischen Lieferung das (Netto-)Entgelt im Sinne des UStG 1994 Normverbrauchsabgabe-Bemessungsgrundlage ist. Soweit im Kaufpreis eine ausländische Umsatzsteuerkomponente enthalten ist, ist diese auszuscheiden. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Kraftfahrzeug von einer Privatperson erworben wurde.

Ist der Kaufpreis geringer als der inländische Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente), ist der Fahrzeugbewertungs-Mittelwert grundsätzlich für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.

Beispiel:

Eine Privatperson erwirbt einen Pkw von einem Fahrzeughändler in der Schweiz um einen Kaufpreis von 24.000 Euro.

Der inländische Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) unter Berücksichtigung aller Faktoren (Zustand des Pkw, Farbe, Kilometerleistung, …) beträgt 29.000 Euro.

Da der Kaufpreis unter dem inländischen Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert liegt, ist dieser Wert (29.000 Euro) als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.

816Für Gebrauchtfahrzeuge, die aus Drittländern in das Inland gebracht werden, besteht keine Regelung im Sinne des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Drittland importiert werden, ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zeitpunkt der Lieferung durch inländischen Fahrzeughändler bzw. Zeitpunkt der Zulassung im Inland bei Privatimport) zu bemessen (siehe Rz 935).

Beispiel:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im November 2023 einen Personenkraftwagen von einem Fahrzeughändler aus der Schweiz um einen Kaufpreis von 18.000 Euro (netto).

Der Personenkraftwagen wird am in Österreich zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug am in der Schweiz zugelassen. Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Der inländische Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert beträgt 28.000 Euro (brutto - inkl. Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente).

Da für die Beurteilung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage der geleistete Kaufpreis dem Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert auf Nettobasis gegenüberzustellen ist, muss die im Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert enthaltene Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ausgeschieden werden. Dabei ist zu beachten, dass die enthaltene Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde.

Kaufpreis (netto): 18.000 €

Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 28.000 €

Erstzulassung in der Schweiz:

Zulassung in Österreich:

CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt

CO2-Emissionswert (NEFZ): 135 g/km

Leistung: 125 kW

Rückrechnung Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert von Brutto auf Netto:


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Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)
28.000,00 Euro
plus Abzugsposten*
+ 150,00 Euro
Zwischensumme (brutto)
28.150,00 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da die im Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto) enthaltene Normverbrauchsabgabe für den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde, ist hinsichtlich des Abzugspostens die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit bereits vier ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich am ), werden vier Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.

Abzugsposten aliquotiert: (300 € / 8) x 4 = 150,00 €


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Zwischensumme (brutto)
28.150,00 Euro
minus darin enthaltene USt
(28.150 / 1,29**) x 20%
- 4.364,34 Euro
minus darin enthaltene NoVA (9%)*
(28.150 / 1,29**) x 9%
- 1.963,95 Euro
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (netto)
21.821,71 Euro

* Berechnung der enthaltenen NoVA: Da die im Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto) enthaltene Normverbrauchsabgabe für den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde, ist auch bei der Rückrechnung die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges heranzuziehen.

(135 g/km - 90 g/km) / 5 = 9%

** 1,29 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe

Da der Kaufpreis (netto) (18.000 €) geringer ist als der inländische Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (netto - ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) (21.821,71 €), ist der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (netto) grundsätzlich für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.

Berechnung Normverbrauchsabgabe:


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Bemessungsgrundlage (netto)
21.821,71 Euro
NoVA-Satz: (250 g/km* - 102 g/km) / 5 = 29,6
30%
= NoVA Grundbetrag
6.546,51 Euro
plus Malus
(250 g/km* - 170 g/km) = 80 g/km; 80 x 70 Euro = 5.600 Euro
+ 5.600,00 Euro
minus Abzugsposten
- 350,00 Euro
= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
11.796,51 Euro

* Ersatzberechnung CO2-Emissionswert: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) (November 2023) der WLTP-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem zweifachen Kilowatt-Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920).

125 kW x 2 = 250 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)

B.5.3.4. Nutzungsänderung

817In Fällen der Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher von der Normverbrauchsabgabe befreiten Kraftfahrzeugen (z.B. Umwidmung eines Vorführkraftfahrzeuges in das Anlagevermögen, keine begünstigte Nutzung als Taxi usw.) ist der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zur Ermittlung des gemeinen Wertes heranzuziehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 935
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 920
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453