Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.3. Steuerbefreiungen ( § 3 NoVAG 1991)
B.3.8. Steuerbefreiung für begünstigte Verwendungszwecke
B.3.8.1. Begünstigte Verwendungszwecke bzw. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge

B.3.8.1.8. Entwicklungsfahrzeuge

688Seit sind Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 108/2022, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Es handelt sich bei Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen um Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung, insbesondere mit speziellen Messgeräten, ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden können. In der Regel ist eine Benutzung der Straßen des öffentlichen Verkehrs bei diesen Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer nach § 34 KFG 1967 erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig, es ist eine besondere Lenkberechtigung erforderlich und es müssen Aufzeichnungen geführt werden bzw. müssen die Erprobungs- bzw. Entwicklungsfahrten entsprechend angemeldet werden.

Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge können aufgrund der fehlenden Marktgängigkeit nicht verkauft werden. Serienfahrzeuge bzw. handelsübliche Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung auch für den Personen- oder Gütertransport verwendet werden können, sind von der Befreiung nicht umfasst.

B.3.8.2. Allgemeine Bestimmungen der Steuerbefreiungen für begünstigte Verwendungszwecke

689Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe erfolgt in den Fällen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 im Wege der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, wobei Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist auf § 12 der Zulassungsstellenverordnung (ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998, hinzuweisen, wonach Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt (Muster nach Anlage 3 der ZustV) einzubringen sind. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, wobei auf dem Antragsformular auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Kraftfahrzeuges (unter Angabe der Kennziffer nach Anlage 4 der ZustV) abzugeben ist.

Die Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für einen begünstigten Verwendungszweck wird somit zur Voraussetzung haben, dass dieser auch im Zulassungsverfahren (Zulassungsschein) angegeben wird, soweit eine Verwendungsbestimmung für diesen begünstigten Zweck vorhanden ist (z.B. gewerbsmäßige Vermietung, Taxigewerbe, Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbe).

690Die im § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 angeführten Steuerbefreiungen können bei Erfüllung von sämtlichen Tatbeständen des § 1 NoVAG 1991 zur Anwendung gelangen. Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug für einen oder mehrere begünstigte Verwendungszwecke genutzt wird.

691Da die in § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 angeführten Steuerbefreiungen im Wege der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 gewährt werden, ist bei Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich zunächst voll an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die steuerbefreite Person kann im Anschluss einen Antrag (Formular NOVA 1 bzw. 2) auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 beim zuständigen Finanzamt stellen.

692In Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe unmittelbar beim Finanzamt zu leisten ist (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb oder erstmalige Zulassung), wird die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch kompensiert. Näheres dazu siehe Rz 420.

693Da die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 nur bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 angewendet werden, können diese bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges, welches im Inland bereits zum Verkehr zugelassen war und somit der Normverbrauchsabgabe unterlag, nicht angewendet werden (siehe Rz 1209 sowie Rz 1215). Dies ist üblicherweise bei inländischen Gebrauchtfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen mit einer Tageszulassung der Fall.

Hinsichtlich Kraftfahrzeugen mit einer Tageszulassung gilt dies jedoch nur bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 mit . Seit diesem Zeitpunkt sind diese Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit, womit eine Lieferung oder neuerliche Zulassung dieser Kraftfahrzeuge zu einer neuerlichen Verwirklichung einer der Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 führt. Daher sind die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 nunmehr auch auf diese Kraftfahrzeuge anwendbar.

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 in Fällen des Leasings siehe Rz 1208, Rz 1210 sowie Rz 1219.

694Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 setzen voraus, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck verwendet wird. Auch Fahrten, die mit dem Betrieb oder die für die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte), sind als Verwendungen für die begünstigten Zwecke anzusehen.

Anderes gilt in Bezug auf nach § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991 befreite Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden. Aufgrund des Wortlauts der Befreiungsbestimmung sowie aufgrund der Beschaffenheit und Ausstattung solcher Kraftfahrzeuge, dürfen diese für keine anderen Zwecke verwendet werden.

695Wird der begünstigte Verwendungszweck beendet, kommt es regelmäßig zu einer (nachträglichen) Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 (siehe Rz 445 bis 455).

696Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist bei der Lieferung, beim Eigenverbrauch, bei der Nutzungsänderung oder der neuerlichen Zulassung eines zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 936).

697Näheres zur Inanspruchnahme und Durchführung der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991, siehe Rz 1200 bis 1221.

B.3.9. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.

698Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen und Diplomaten siehe Rz 350 bis 379.

Randzahlen 699 bis 749: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
Anlage 3 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
Anlage 4 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 34 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 420
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1208
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1210
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1215
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1219
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 445
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 455
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 936
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1200
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1221
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 350
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 379
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1209
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453