B.3.6. Befreiung für Menschen mit Behinderungen
679Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, siehe Rz 200 bis 331.
B.3.7. Einsatzfahrzeuge der Gebietskörperschaften
680Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, siehe Rz 130 bis 142.
B.3.8. Steuerbefreiung für begünstigte Verwendungszwecke
B.3.8.1. Begünstigte Verwendungszwecke bzw. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge
B.3.8.1.1. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
681In die Steuerbefreiung sind Kraftfahrzeuge einbezogen, die als Begleitfahrzeuge für Sondertransporte (Schwertransporte) eingesetzt werden. Voraussetzung der Befreiung ist, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% als Begleitfahrzeug für Sondertransporte eingesetzt wird.
B.3.8.1.2. Fahrschulkraftfahrzeuge
682Der Inhalt des Begriffs Fahrschulkraftfahrzeug ist mit jenem des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ident. Danach ist unter einem Fahrschulkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet wird (). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für Fahrschulunterrichtszwecke verwendet wird. Auch Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder mit den Unterrichtszwecken unmittelbar zusammenhängen (z.B. Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen.
B.3.8.1.3. Miet-, Taxi- und Gästewagen
683Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die ausschließlich oder vorwiegend als Miet-, Taxi- und Gästewagen verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Miet-, Taxi- und Gästewagen siehe Rz 143 bis 152.
B.3.8.1.4. Kurzfristige Vermietung
684Befreit sind Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 80% der kurzfristigen Vermietung dienen. Damit sind jene Kraftfahrzeuge gemeint, die im Sprachgebrauch als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden (siehe Rz 19). Die Vermietung darf regelmäßig einen Monat nicht übersteigen. Mehrere aufeinander folgende Vermietungen eines Kraftfahrzeuges an dieselbe Person ("Kettenvermietungen") sind für die Beurteilung dieser Frist zusammenzuzählen. Unter diese Fahrzeugkategorie fällt auch die Zurverfügungstellung eines Leihfahrzeuges durch eine Kraftfahrzeug-Werkstätte an Kunden für die Zeit der Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug des Kunden. Unmaßgeblich ist dabei, dass für die Zurverfügungstellung des Leihfahrzeuges kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Keinesfalls unter die Steuerbefreiung fällt das "Verleasen" von Kraftfahrzeugen, da beim Leasinggeschäft keine kurzfristige Vermietung vorliegt.
Für die Beurteilung der begünstigten Nutzung zur kurzfristigen Vermietung kann unter anderem Folgendes als Indiz gewertet werden:
eine Prognoserechnung über die zukünftige Geschäftstätigkeit
Anmietungsmöglichkeiten
Werbemaßnahmen
Fahrtenbuch
Versicherungen für das betreffende Kraftfahrzeug
etc.
Wird ein Kraftfahrzeug nach dem Erwerb mehrere Monate nicht vermietet, sind keine entsprechenden Vermietungsbemühungen bzw. Werbemaßnahmen erkennbar, werden auch keine Fahrtenbücher und auch keine anderen Unterlagen vorgelegt, ist der erforderliche Nachweis für die Steuerbefreiung nicht geglückt und die Inanspruchnahme der Befreiung steht nicht zu.
Wird ein Kraftfahrzeug nur an eine Person vermietet und anschließend an diese Person weiterveräußert, wurde das Kraftfahrzeug nicht für den begünstigten Zweck verwendet, weshalb die Befreiung nicht zusteht.
B.3.8.1.5. Rettungsdienst oder Krankenwagen
685Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die vorwiegend (daher zu mehr als 80%) für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes und Krankenwagen siehe Rz 109 bis 122.
B.3.8.1.6. Leichenwagen
686Leichenwagen sind Kraftfahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise als auch von der Ausstattung her (geschlossenes Führerhaus, seitliche Sichtverglasung, spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) wesentlich von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden (vgl. § 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 193/2002, über die steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse).
B.3.8.1.7. Feuerwehrfahrzeuge
687Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die vorwiegend (daher zu mehr als 80%) als Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Feuerwehrfahrzeuge siehe Rz 123 bis 129.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 200 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 331 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 130 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 142 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 143 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 152 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 19 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 109 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 122 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 123 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 129 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453