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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.3. Steuerbefreiungen ( § 3 NoVAG 1991)

B.3.5. Ausfuhrlieferungen

671Von der Normverbrauchsabgabe befreit sind gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab ) bzw. gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis ) Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 mit der Maßgabe, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ( § 1 Abs. 3 UStG 1994) gelten. Demnach müssen sämtliche Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 befreit sind. Erforderlich ist somit ein ausländischer Abnehmer, wenn dieser (Käufer) das Kraftfahrzeug in das Drittland befördert oder versendet (Abholfall). Darüber hinaus muss hinsichtlich der steuerfreien Ausfuhrlieferung ein Ausfuhrnachweis und Buchnachweis vorliegen. Für Lieferungen (Beförderung und Versendung) in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu beachten.

672Als ausländischer Abnehmer gilt eine natürliche Person dann, wenn diese keinen Wohnsitz im Inland hat. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Verfügt der Abnehmer über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Wohnorten, kommt es auf den vorgelegten Pass an. Befindet sich im Reisepass keine Eintragung über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist wie folgt zu unterscheiden (vgl. UStR 2000 Rz 1062):

  • Bei Abnehmern, deren Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorliegt.

  • In den übrigen Fällen ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn im Reisepass ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich ( § 2 Abs. 4 Z 14 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist.

  • Dasselbe gilt, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2020, insbesondere in Form der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 7 NAG und "Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 12 NAG gegeben ist.

Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. , sowie ).

Die Eigenschaft des ausländischen Abnehmers muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzgeschäfts gegeben sein.

Eine juristische Person gilt dann als ausländischer Abnehmer, wenn diese über keinen Sitz im Inland verfügt. Eine ausländische Zweigniederlassung eines in Österreich ansässigen Unternehmers, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat, ist als ausländischer Abnehmer zu betrachten. Dies gilt allerdings nicht für die österreichische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers.

673Ausfuhrnachweis und Buchnachweis sind Unterlagen, mit denen der Lieferant einer steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung nachweist, dass der Gegenstand der Lieferung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Aus diesen Nachweisen sollten nicht nur das Land, sondern auch der Empfangsort erkennbar sein.

Der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF, zu erbringen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Nachweisführung der Beförderung oder Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß Art. 45a DVO (EU) 282/2011.

Gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis durch folgende Dokumente zu erbringen:

  • Eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung;

  • Einen handelsüblichen Beleg, aus welchem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein);

  • Eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

674Nachträgliche Berichtigungen des Ausfuhr- und Buchnachweises sind unter bestimmten Umständen zulässig.

Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Die nachträgliche Erstellung von Dokumenten kann die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen. Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. ). Im Regelfall ist die umsatzsteuerliche Beurteilung auch für die Normverbrauchsabgabe maßgeblich.

Beispiel:

Ein Fahrzeughändler lieferte Kraftfahrzeuge ins Ausland. Es handelte sich dabei um Abholfälle. Im Zeitpunkt der Lieferung wurden die Verkäufe in Verkaufslisten aufgenommen, wobei der jeweilige Käufer nur lückenhaft erfasst wurde. Weiters unterblieb auch die geforderte Identitätsfeststellung mittels Anfertigung von Kopien von Reisepässen bzw. Lichtbildausweisen der abholenden Personen.

Erst Jahre später legt der Fahrzeughändler Eidesstattliche Erklärungen vor, welche vom Käufer unterschrieben wurden. In diesen Erklärungen wird ausgeführt, dass das jeweilige Kraftfahrzeug, welches in der Rechnung xy genannt wird, vom Unterschreiber (Käufer) erworben wurde und ins Ausland verbracht wurde.

Mit diesen nachträglich erstellten Dokumenten können die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht nachgewiesen werden. Es ist dadurch nicht der Beweis erbracht worden, dass die Person, die die Erklärung unterschrieben, auch das Kraftfahrzeug ins Ausland verbracht hat.

675Wird die Warenbewegung vom Lieferanten nicht zweifelsfrei nachgewiesen, muss dieser eine qualitativ gleichwertige Nachweisführung erbringen. Diese qualitative Gleichwertigkeit kann beispielsweise bei einer nachträglichen Erstellung von Dokumentationen in Zweifel gezogen werden.

676Die kraftfahrrechtliche Zulassung des Kraftfahrzeuges im anderen EU-Mitgliedstaat ist weder Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch kann sie den Ausfuhr- und Buchnachweis im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF ersetzen (vgl. ).

677Die Steuerbefreiung ist in Fällen anwendbar, in denen dem Grunde nach eine steuerbare Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder Z 4 NoVAG 1991 vorliegt. Keine Anwendung findet die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei einer Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland, für welches ein steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des § 1 NoVAG 1991 bereits früher gesetzt wurde, da hierbei kein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand erfüllt wird und daher die vorliegende Lieferung ins Ausland von vornherein nicht steuerbar ist.

Werden die Voraussetzungen des § 12a NoVAG 1991 erfüllt, ist für solche Exporte allerdings eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe möglich (siehe Rz 1250 bis 1276).

678Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank. Die Bekanntgabe an das zuständige Finanzamt ist materiell-rechtliche Voraussetzung und Teil des Buchnachweises und muss in sämtlichen Fällen der Ausfuhrlieferung vorliegen, damit die Steuerbefreiung beansprucht werden kann.

Als Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 NoVAG 1991 die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 erforderlich (vgl. § 9 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996). Dies gilt ungeachtet des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 auch für Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.

Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank rechtzeitig über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels des amtlichen Formulars (NOVA 4) einzubringen ().

Beispiel:

Ein Taxiunternehmer verkauft ein Kraftfahrzeug (Lieferung in die Schweiz), für welches ursprünglich die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe in Anspruch genommen wurde. Mit der Lieferung wird der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 ausgelöst. Liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 vor, ist durch den Abgabepflichtigen eine Abgabenerklärung (Formular NOVA 4) einzubringen und ein Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank zu stellen, um die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe in Anspruch zu nehmen. Die zuständige Behörde der Finanzverwaltung hat in diesen Fällen die Begründung für die Sperrsetzung auf Ausfuhrlieferung abzuändern. Bei einer neuerlichen Zulassung dieses Kraftfahrzeuges in der Zukunft wird der Zulassungswerber gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 mit der Normverbrauchsabgabe belastet.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
§ 2 Abs. 4 Z 14 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Art. 45a DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom S. 1
§ 9 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
§ 1 Z 1 oder 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 2 Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1062




KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1250
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1276
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453