B.3.4.2. Tageszulassungen
665Bei Tageszulassungen handelt es sich um kurzfristige Zulassungen auf einen Fahrzeughändler (siehe Rz 432 ff). Im Unterschied zu einem Vorführkraftfahrzeug werden Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung nicht auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet und dienen daher auch keinem Vorführzweck. Die Zulassung auf den Fahrzeughändler darf nicht länger als drei Monate dauern. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Überschreitung.
666Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab ) kann ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. Das Kraftfahrzeug kann somit auf den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die Normverbrauchsabgabe leisten zu müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle Bedingungen eines Kraftfahrzeuges mit Tageszulassung vorliegen und nachgewiesen werden können.
Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 ist daher auch bereits im Zeitpunkt der Lieferung des entsprechenden Kraftfahrzeuges vom Lieferanten zu berücksichtigen.
667Wird ein Kraftfahrzeug mit einer Tageszulassung verkauft, tritt nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ein. Die Normverbrauchsgabe ist in diesen Fällen vom Unternehmer, der die Lieferung ausführt, an das zuständige Finanzamt abzuführen.
668Ein Kraftfahrzeug iSd § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 das auf den Fahrzeughändler zugelassen ist und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet wird (sogenannte "Tageszulassung"), ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn die Zulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als drei Monate dauert. Wird ein solches Kraftfahrzeug innerhalb der dreimonatigen Frist an einen Kunden verkauft, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021. In diesen Fällen ist die Normverbrauchsabgabe, da die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ausgeschlossen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Lieferung) zu bemessen.
Beispiel:
Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am zu bestimmen.
669Bleibt ein solches im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassenes Kraftfahrzeug länger als drei Monate auf den Fahrzeughändler zugelassen, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe, da die Voraussetzungen der Befreiung entfallen sind (siehe Rz 433). Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Überschreitung der Frist (siehe Rz 1051). Die Normverbrauchsabgabe wird anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Überschreitung der Frist bemessen, da § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 auf Tageszulassungen nicht anwendbar ist (siehe Rz 457). Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Kraftfahrzeuges (siehe Rz 806 ff). Wird jedoch das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler weiterhin nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
Beispiel:
Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden.
In diesem Fall ist das Kraftfahrzeug zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 von der Normverbrauchsabgabe befreit. Am wird allerdings die dreimonatige Frist überschritten, wodurch die Steuerpflicht der ursprünglichen Tatbestandserfüllung gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Überschreitung, somit am , eintritt. Die Normverbrauchsabgabe ist nach der Rechtslage am zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Kraftfahrzeuges. Wird jedoch das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler weiterhin nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, wie in diesem Fall, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats (daher bis ) eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Lieferung des Kraftfahrzeuges am löst keine neuerliche Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus, da diese bereits abgeführt worden ist.
670Wird ein Kraftfahrzeug mit einer Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von drei Monaten wieder abgemeldet, ergibt sich mangels aufrechter Zulassung bei Überschreiten der drei Monate keine Steuerpflicht. Erst durch eine spätere Lieferung wird der Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 ausgelöst (siehe Rz 433). Es ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung anzuwenden (siehe Rz 457). Wird das Kraftfahrzeug nach der Abmeldung wieder im Rahmen einer Tageszulassung auf einen befugten Fahrzeughändler zugelassen, sind die vorangegangenen Tage der Zulassung bei der Ermittlung der drei Monatsfrist zu berücksichtigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 432 ff KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 433 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1051 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 457 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 806 ff |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453