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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.2. Rechtslage bis
B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen

B.2.2.4.5. Dreirad-Kraftfahrzeuge mit Lenkstange (8703 - 8711)

581Leichte dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Motorradmotor, -rädern etc. sind unter die Positionen 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie aufgrund ihrer mechanischen Struktur

  • entweder mit einem Kraftwagenlenksystem (daher vorne zwei Räder mit Lenkung nach dem Ackermann-Prinzip, siehe Rz 553)

  • oder mit einem Rückwärtsgang und einem Differential (daher hinten zwei Räder)

ausgestattet sind [ErlHS zu 8703].

Falls diese Merkmale nicht vorliegen, sind sie unter Position 8711 einzureihen (siehe Rz 548 ff).

Zweiräder mit Beiwagen fallen jedenfalls unter Position 8711.

Beispiel 1:

Das klassische Piaggio APE 50 mit kleinem Führerhaus und Lastenaufbau oder Pritsche wiegt ca. 500 kg und hat zwei Hinterräder, ist mit Motorradmotor und -reifen ausgestattet und hat einen Rückwärtsgang mit Differential. Das Kraftfahrzeug ist daher unter die Position 8704 einzureihen.

Beispiel 2:

Die Harley Davidson Tri Glide wiegt ca. 580 kg und hat zwei Hinterräder in Autoreifendimension (215/45R18). Das Kraftfahrzeug ist daher unter die Position 8703 einzureihen.

Beispiel 3:

Das Trike CanAm Spyder wiegt ca. 320 kg und hat zwei Vorderräder mit Kraftwagenlenksystem und ist daher unter Position 8703 einzureihen.

Beispiel 4:

Das Trike Piaggio MP3 hat zwei neigbare Vorderräder mit Kraftwagenlenksystem und ist daher unter Position 8703 einzureihen.

Beispiel 5:

Das Lastendreirad Dreisla XL150 verfügt über Rückwärtsgang und Differentialgetriebe und ist daher unter Position 8704 einzureihen.

B.2.2.4.6. Pistengeräte und Motorschlitten (Maschinen - 8703)

582Pistengeräte sind unter die Position 8479 der Kombinierten Nomenklatur (Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen) einzureihen. Damit werden sie von der Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe nicht erfasst.

583Motorschlitten (Schneemobile, Schneemotorräder) sind der KN-Position 8703 zuzuordnen und unterliegen daher grundsätzlich der Normverbrauchsabgabe. Da Motorschlitten regelmäßig nicht zum Verkehr zugelassen werden, bestehen keine Bedenken, wenn der Fahrzeughändler bei der Lieferung keine Normverbrauchsabgabe berechnet bzw. an das Finanzamt abführt. Für diese Fälle ist eine allfällige spätere Zulassung zum Verkehr ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG 1991.

B.2.2.4.7. Invalidenkraftfahrzeuge (8703)

584Invalidenkraftfahrzeuge sind Pkw der Position 8703, die entsprechend umgebaut wurden, um Menschen mit körperlichen Behinderungen die Möglichkeit zu geben, das Kraftfahrzeug zu lenken.

Nicht steuerbar waren Invalidenkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 KFG 1967 mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg. Diese Fahrzeugkategorie wurde mit der 31. KFG-Novelle ( BGBl. I Nr. 43/2013) per abgeschafft.

Die Übergangsregelung des § 132 Abs. 29 Z 2 KFG 1967 sieht vor, dass bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge weiterhin verwendet werden dürfen und den bisher für sie geltenden Bestimmungen unterliegen.

585Betreffend die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen siehe Rz 219 bis 263.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 18 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 132 Abs. 29 Z 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 553
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 548 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 219
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 263
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453