B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau
572Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau (z.B. Van, SUV, Kombi, Doppelkabinen-Kraftfahrzeug) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie beispielsweise folgende Merkmale aufweisen:
ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis zu 5 Tonnen und
entweder einen einzigen umschlossenen Innenraum (Bereich) für Fahrer, Passagiere und Ladegut (auch mit undichter Trennwand) oder
zwei durch eine untrennbar verbundene und im Wesentlichen klimatisch dichte Trennwand abgeteilte Bereiche für Passagier- und Warenbeförderung und
das Vorhandensein von Komfortmerkmalen (z.B. Aschenbecher, Lautsprecher, Beleuchtung) im Warenbeförderungsbereich oder
eingebaute Sitze oder Verankerungspunkte für vorgesehene Sitze im Warenbeförderungsbereich oder
Sicherheitsgurte bzw. Befestigungspunkte dafür im Warenbeförderungsbereich oder
seitliche Fenster im Warenbeförderungsbereich oder
der Aufbau und das Volumen des Bereichs für die Warenbeförderung (Kofferraum) gehen nicht erheblich über den eines Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung hinaus.
573Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn sie beispielsweise folgende Merkmale aufweisen:
ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen oder
zwei durch eine untrennbar verbundene und im Wesentlichen klimatisch dichte Trennwand abgeteilte Bereiche für Passagier- und Warenbeförderung und
der Aufbau und das Volumen des Bereichs für die Warenbeförderung gehen erheblich über den eines Kraftfahrzeuges für die Personenbeförderung hinaus, und
Fehlen von Komfortmerkmalen (z.B. Aschenbecher, Lautsprecher, Beleuchtung) im Warenbeförderungsbereich und
Fehlen von Sitzen oder Verankerungspunkten für vorgesehene Sitze im Warenbeförderungsbereich und
Fehlen von Sicherheitsgurten bzw. Befestigungspunkten dafür im Warenbeförderungsbereich sowie
Fehlen seitlicher Fenster im Warenbeförderungsbereich.
Kastenwagen (sog. Vans), die unter Position 8703 einzureihen sind, sind jedoch unter Umständen nach § 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991 befreit (siehe Rz 654 bis 657).
B.2.2.4.2.3. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und offenem Aufbau
574Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und offener oder abdeckbarer Ladefläche (z.B. Pick-up, Pritschenwagen) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie z.B. folgende Merkmale aufweisen [NE zu 8703]:
eine umlegbare oder fehlende Abtrennung zwischen Passagierbereich und Ladefläche oder
eine fixe Trennwand bzw. zwei gesonderte Bereiche für Passagier- und Warentransport und eine maximale Ladeflächenlänge (das ist die innere Länge auf dem Boden des für die Warenbeförderung bestimmten Bereichs) von 50% des Radstandes des Kraftfahrzeuges.
Kraftfahrzeuge des Typs Pick-up bzw. Pritschenwagen bestehen normalerweise aus einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren.
Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:
Die Länge ist bei geschlossenen Ladebordwänden (insbesondere Heckklappe) zu ermitteln. Ob die Heckklappe auf der Ladefläche aufliegt oder nur an diese anstößt, ist dabei unbeachtlich. Eine etwaige Vermessung der Ladefläche bei geöffneter Ladebordwand ist unzulässig.
Wird die Ladefläche durch ein Umklappen der Ladebordwand erreicht, das nicht ohne erheblichen Aufwand rückgängig zu machen ist, muss jedenfalls eine (weitere) Ladebordwand angefügt sein, weil das Vorhandensein einer fixen Ladebordwand eine grundsätzliche Voraussetzung für die Einstufung als Lkw im Sinne der Kombinierten Nomenklatur ist.
Der Umbau der Ladefläche wird nur akzeptiert, wenn dieser in der Art erfolgt, dass ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Umbau nur durch Schraubverbindungen erfolgt, die ohne wesentlichen Aufwand entfernt werden können.
Aushöhlungen in der Ladebordwand (z.B. durch Entfernen einer Verblechung zum Längengewinn) führen ebensowenig zu einer Verlängerung der Ladefläche wie Aushöhlungen des Fahrgastraumes. Dies gilt bei angefügten Ladebordwänden ebenso wie bei auf die Ladefläche aufgesetzten Ladebordwänden.
Eine in die Ladefläche eingelegte Schutzwanne, die z.B. Verschmutzungen oder Beschädigungen des Laderaumes verhindern soll, führt zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand und Kosten entfernt werden kann.
Ein auf die Ladefläche aufgesetzter Kasten, der z.B. der sicheren Unterbringung von Werkzeug oder als Behältnis für ein Reserverad dient, führt nicht zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche.
575Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn sie z.B. folgende Merkmale aufweisen:
das Vorhandensein von mehr als zwei Achsen oder
ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche ohne seitlich klappbare Bordwände, auch abdeckbar, und eine Ladeflächenlänge (das ist die innere Länge auf dem Boden des für die Warenbeförderung bestimmten Bereichs) von mehr als 50% des Radstandes des Kraftfahrzeuges oder
ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lkw (z.B. mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 654 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 657 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453