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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.2. Rechtslage bis
B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen
B.2.2.4.2. Mehrzweck-Kraftfahrzeuge oder Kombinationskraftwagen (8703 - 8704: Van, SUV, Pick-up, Pritschenwagen, Doppelkabinen-Kraftfahrzeuge)

B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau

572Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau (z.B. Van, SUV, Kombi, Doppelkabinen-Kraftfahrzeug) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie beispielsweise folgende Merkmale aufweisen:

  • ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis zu 5 Tonnen und

  • entweder einen einzigen umschlossenen Innenraum (Bereich) für Fahrer, Passagiere und Ladegut (auch mit undichter Trennwand) oder

  • zwei durch eine untrennbar verbundene und im Wesentlichen klimatisch dichte Trennwand abgeteilte Bereiche für Passagier- und Warenbeförderung und

    • das Vorhandensein von Komfortmerkmalen (z.B. Aschenbecher, Lautsprecher, Beleuchtung) im Warenbeförderungsbereich oder

    • eingebaute Sitze oder Verankerungspunkte für vorgesehene Sitze im Warenbeförderungsbereich oder

    • Sicherheitsgurte bzw. Befestigungspunkte dafür im Warenbeförderungsbereich oder

    • seitliche Fenster im Warenbeförderungsbereich oder

    • der Aufbau und das Volumen des Bereichs für die Warenbeförderung (Kofferraum) gehen nicht erheblich über den eines Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung hinaus.

573Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn sie beispielsweise folgende Merkmale aufweisen:

  • ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen oder

  • zwei durch eine untrennbar verbundene und im Wesentlichen klimatisch dichte Trennwand abgeteilte Bereiche für Passagier- und Warenbeförderung und

  • der Aufbau und das Volumen des Bereichs für die Warenbeförderung gehen erheblich über den eines Kraftfahrzeuges für die Personenbeförderung hinaus, und

  • Fehlen von Komfortmerkmalen (z.B. Aschenbecher, Lautsprecher, Beleuchtung) im Warenbeförderungsbereich und

  • Fehlen von Sitzen oder Verankerungspunkten für vorgesehene Sitze im Warenbeförderungsbereich und

  • Fehlen von Sicherheitsgurten bzw. Befestigungspunkten dafür im Warenbeförderungsbereich sowie

  • Fehlen seitlicher Fenster im Warenbeförderungsbereich.

Kastenwagen (sog. Vans), die unter Position 8703 einzureihen sind, sind jedoch unter Umständen nach § 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991 befreit (siehe Rz 654 bis 657).

B.2.2.4.2.3. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und offenem Aufbau

574Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und offener oder abdeckbarer Ladefläche (z.B. Pick-up, Pritschenwagen) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie z.B. folgende Merkmale aufweisen [NE zu 8703]:

  • eine umlegbare oder fehlende Abtrennung zwischen Passagierbereich und Ladefläche oder

  • eine fixe Trennwand bzw. zwei gesonderte Bereiche für Passagier- und Warentransport und eine maximale Ladeflächenlänge (das ist die innere Länge auf dem Boden des für die Warenbeförderung bestimmten Bereichs) von 50% des Radstandes des Kraftfahrzeuges.

Kraftfahrzeuge des Typs Pick-up bzw. Pritschenwagen bestehen normalerweise aus einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren.

Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:

  • Die Länge ist bei geschlossenen Ladebordwänden (insbesondere Heckklappe) zu ermitteln. Ob die Heckklappe auf der Ladefläche aufliegt oder nur an diese anstößt, ist dabei unbeachtlich. Eine etwaige Vermessung der Ladefläche bei geöffneter Ladebordwand ist unzulässig.

  • Wird die Ladefläche durch ein Umklappen der Ladebordwand erreicht, das nicht ohne erheblichen Aufwand rückgängig zu machen ist, muss jedenfalls eine (weitere) Ladebordwand angefügt sein, weil das Vorhandensein einer fixen Ladebordwand eine grundsätzliche Voraussetzung für die Einstufung als Lkw im Sinne der Kombinierten Nomenklatur ist.

  • Der Umbau der Ladefläche wird nur akzeptiert, wenn dieser in der Art erfolgt, dass ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Umbau nur durch Schraubverbindungen erfolgt, die ohne wesentlichen Aufwand entfernt werden können.

  • Aushöhlungen in der Ladebordwand (z.B. durch Entfernen einer Verblechung zum Längengewinn) führen ebensowenig zu einer Verlängerung der Ladefläche wie Aushöhlungen des Fahrgastraumes. Dies gilt bei angefügten Ladebordwänden ebenso wie bei auf die Ladefläche aufgesetzten Ladebordwänden.

  • Eine in die Ladefläche eingelegte Schutzwanne, die z.B. Verschmutzungen oder Beschädigungen des Laderaumes verhindern soll, führt zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand und Kosten entfernt werden kann.

  • Ein auf die Ladefläche aufgesetzter Kasten, der z.B. der sicheren Unterbringung von Werkzeug oder als Behältnis für ein Reserverad dient, führt nicht zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche.

575Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704 (Lkw) einzureihen, wenn sie z.B. folgende Merkmale aufweisen:

  • das Vorhandensein von mehr als zwei Achsen oder

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche ohne seitlich klappbare Bordwände, auch abdeckbar, und eine Ladeflächenlänge (das ist die innere Länge auf dem Boden des für die Warenbeförderung bestimmten Bereichs) von mehr als 50% des Radstandes des Kraftfahrzeuges oder

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lkw (z.B. mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 654
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 657
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453