B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen
565Für Rechtsmittelverfahren bei strittiger Einreihung in den Zolltarif ist grundsätzlich zu beachten:
Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Beschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen beizugeben, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt ( § 250 Abs. 2 BAO).
Diese Bestimmung erfasst nicht nur Beschwerden gegen Bescheide über verbindliche Zolltarifauskünfte (Art. 33 UZK), sondern alle Fälle, in denen der Spruch eines bekämpften Bescheides von der Einreihung in den Zolltarif abhängt. Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO nicht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag ( § 85 Abs. 2 BAO) zu erlassen ().
B.2.2.4.1. Wohnmobile (8703 - 8704)
566Wohnmobile sind grundsätzlich unter Position 8703 (Pkw) einzureihen. Dies gilt sowohl für alle serienmäßig gefertigten Wohnmobile als auch bei Umgestaltung eines Lkw-Fahrgestells (8704) zu einem Wohnmobil (siehe Beispiel in Rz 538).
Wohnmobile der Aufbauart "SA" stellen für die zolltarifarische Einstufung keine Besonderheit dar (8703). Wohnmobile sind definiert als Kraftfahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Sie müssen so gebaut sein, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und mindestens die folgende Ausrüstung umfassen:
Tisch und Sitzgelegenheiten,
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
Kochgelegenheit und
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
567Abgrenzungsprobleme bereiten in der Regel auf Basis eines Lkw-Fahrgestells gefertigte Wohnmobile mit getrennten Bereichen für Wohnzwecke bzw. zur Personenbeförderung und für andere Transportzwecke (z.B. Pferde, Motorräder, mobiles Büro), sohin bei Vorliegen von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen.
Im Falle eines mobilen Büros besteht ein beruflicher Aufenthaltszweck/-bereich in einem vom Wohnbereich abgetrennten Bereich, der Charakter eines Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung wird dadurch nicht berührt. Es bleibt in diesem Fall grundsätzlich bei der Einstufung in die Position 8703.
Betreffend andere Mehrzweck-Kraftfahrzeuge mit separater Wohnzelle und sonstiger Transportzelle siehe Rz 571.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | UZK, Zollkodex Art. 33 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 538 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 571 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453