B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen
B.2.2.3.2.1. Position 8702 (Omnibusse)
559Nicht unter die Normverbrauchsabgabe fallen Omnibusse (ab insgesamt zehn Personen inkl. Fahrer). Diese werden unter die Position 8702 eingereiht.
Unter Position 8703 fallen hauptsächlich zur Beförderung von Personen (höchstens neun Personen inkl. Fahrer) gebaute Kraftfahrzeuge.
Beispiel:
Kleinbusse (der Beschaffenheit nach gebaut für maximal neun Personen inkl. Fahrer) tarifieren nach 8703.
B.2.2.3.2.2. Position 8704 (Lkw)
560Die Position 8704 umfasst Kraftfahrzeuge für den Gütertransport, insbesondere:
gewöhnliche Lkw,
Sattelschlepper, auch mit Tiefladeplattform bzw. Auffahrrampen,
Klein-Lkw (z.B. mit Pritsche, Plane, geschlossenem Aufbau),
Lieferkraftwagen aller Art,
Möbelwagen, Müllwagen,
Lkw mit selbsttätiger Entladevorrichtung (z.B. Kipplaster),
Tankwagen (auch mit Pumpen ausgestattet),
Kühl- und andere Thermoswagen.
Diese Kraftfahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich des Normverbrauchsabgabegesetzes.
Für Mehrzweck-Kraftfahrzeuge (Van, SUV, Pick-up, Pritschenwagen, Doppelkabinen-Kraftfahrzeuge) sowie Kombinationskraftwagen bestehen Abgrenzungskriterien zwischen den Positionen 8703 und 8704 (siehe Rz 568 bis 575).
B.2.2.3.2.3. Position 8705
561In die Position 8705 gehören eine Reihe besonders konstruierter oder umgebauter Kraftfahrzeuge, auf denen Vorrichtungen oder Geräte angebracht sind, um sie für bestimmte andere als bloße Beförderungszwecke verwendbar zu machen. Es sind demnach Kraftfahrzeuge, deren wesentlicher Zweck nicht das Befördern von Personen oder Gütern ist. Somit sind diese Kraftfahrzeuge nicht von der Normverbrauchsabgabe erfasst.
Beispiele:
Abschleppwagen, bestehend aus einem Lastkraftwagenfahrgestell, auch mit Ladepritsche, Hebezeug, wie nicht drehbarem Kran, Hebebaum, Flaschenzug oder Seilwinde zum Heben und Abschleppen von Pannenfahrzeugen.
Spritzenwagen, deren Pumpe in der Regel durch den Fahrzeugmotor angetrieben wird, z. B. Spritzenwagen für die Feuerwehr.
Leiterwagen und Kraftwagen mit Hebeplattform zum Instandhalten von elektrischen Oberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw. sowie Kraftwagen oder Sattelschlepper mit verstellbarer Plattform und Schwenkarmen für Film- und Fernsehaufnahmen.
Kraftwagen für die Reinigung von Straßen, Kanalisationen sowie von Start- und Landebahnen auf Flugplätzen usw., wie Kehrwagen, Wassersprengwagen, kombinierte Wasserspreng- und Kehrwagen sowie Fäkalienwagen mit Ansaugvorrichtung.
Schneeräumer mit nichtabnehmbarer Schneeräumvorrichtung, dh. ausschließlich zum Schneeräumen gebaute, meist mit Schneeschleudern oder Schneefräsen ausgestattete Kraftwagen. Die Schneeschleudern oder Schneefräsen werden durch den Fahrzeugmotor oder einen besonderen Motor angetrieben.
Kraftwagen zum Sprengen oder Streuen, auch mit Heizvorrichtung, zum Spritzen von Teer oder zum Streuen von Kies, für landwirtschaftliche Zwecke usw.
Kranwagen (Autokrane), nicht zum Befördern von Gütern bestimmt, bestehend aus einem Lastkraftwagenfahrgestell, auf dem ein Fahrerhaus und ein drehbarer Kran festmontiert sind. Selbstladefahrzeuge gehören jedoch zu Pos. 8704.
Fahrbare Tiefbohrgeräte, bestehend aus einem Lastkraftwagen und einem darauf angebrachten Metallgerüst mit Seilwinden und anderen für Schürf- und Tiefbohrzwecke erforderlichen Geräten
B.2.2.3.2.4. Position 8709 (Kraftkarren)
562Kraftkarren sind Kraftfahrzeuge ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art. Darunter fallen auch Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art. Diese Kraftfahrzeuge unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe.
Beispiel:
Kraftkarren für den Gepäcktransport auf Anhängern zum Gepäckwagen der Zuggarnitur im Bahnhof bzw. zum Flugzeug auf der Parking Position des Flughafengeländes unterliegen nicht der Normverbrauchsvergabe.
B.2.2.3.2.5. Position 8710 (Gepanzerte Kampffahrzeuge)
563Unter diese Position fallen Kampffahrzeuge mit Panzerung, die für militärische oder polizeiliche Einsatzzwecke konstruiert sind. Eine Bordbewaffnung muss nicht vorhanden sein.
Beispiele:
Das gepanzerte Mehrzweck-Kraftfahrzeug des Bundesheeres "HUSAR" (IVECO Light Multirole Vehicle) mit 12,7-mm-Bordmaschinengewehr ist ein Kampffahrzeug mit Panzerung der Position 8710.
Die beschusssicher gebaute Limousine eines Politikers ist kein Kampffahrzeug und ist unter 8703 einzureihen und unterliegt daher der Normverbrauchsabgabe.
B.2.2.3.2.6. Position 8711 (Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Beiwagen)
564Zweirädrige Kraftfahrzeuge fallen nicht unter die Position 8703. Betreffend Abgrenzung von Drei- und Vierradfahrzeugen siehe Rz 548 f bzw. zur Begriffsbestimmung von Position 8711 siehe Rz 581.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 568 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 575 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 548 f KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 581 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453