B.2.2.1.4. Unvollständige oder schadhafte Kraftfahrzeuge (Wrack)
543Nicht unter die Position 8703 fallen Teile von Kraftfahrzeugen oder schadhafte Personen- oder Kombinationskraftwagen (sogenannte Wracks), welche nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht oder nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Dies gilt grundsätzlich für Kraftfahrzeuge, die nicht mehr mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand in einen bestimmungsgemäßen Zustand gebracht werden können.
Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) besagen ganz allgemein, dass zur Position 8703 jene Kraftfahrzeuge zählen, welche ihrer Beschaffenheit nach zur Personenbeförderung dienen. Diese Grundaussage ist bei jenen Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben, die auf Grund ihres Zustandes nicht mehr zur Personenbeförderung genutzt werden können.
Ist eine Personenbeförderung auf Grund des technischen Zustandes (zum Beispiel keine kraftfahrrechtliche Zulassung mehr gegeben) nicht mehr möglich, dann fällt dieses Kraftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich des NoVAG 1991.
B.2.2.1.5. Umbaumaßnahmen
544Der Umbau eines im Zeitpunkt der Zulassung nicht unter § 2 NoVAG 1991 fallenden Kraftfahrzeuges zieht dann die Steuerpflicht nach sich, wenn das betreffende Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in Position 8703 bzw. die Unterpositionen 8711 20 bis 8711 50 einzureihen ist. Ob eine neue Typisierung erfolgt oder nicht, ist für die Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht unbeachtlich. Maßgeblich ist die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht, sohin die Einreihung zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung.
Beispiel 1:
Ein Privater verbringt einen Klein-Lkw der Position 8704 von Deutschland nach Österreich. Vor der Zulassung in Österreich wird das Kraftfahrzeug zu einem Pkw der Position 8703 umgebaut. Entscheidend ist, welcher KN-Position das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich zuzuordnen ist: Daher muss in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe entrichtet werden ( § 1 Z 3 NoVAG 1991).
Beispiel 2:
Ein Händler lässt auf Wunsch eines Kunden einen Pkw der Position 8703 in einen Klein-Lkw der Position 8704 umbauen, anschließend wird das umgebaute Kraftfahrzeug an den Kunden geliefert. Da entscheidend ist, welcher KN-Position (8703 oder 8704) das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Lieferung zugeordnet ist, muss in diesem Fall keine Normverbrauchsabgabe entrichtet werden.
Beispiel 3:
Nach der Lieferung eines Klein-Lkw der Position 8704 an einen Privaten lässt dieser das Kraftfahrzeug zu einem Pkw der Position 8703 umbauen. Die Zulassung des umgebauten Kraftfahrzeuges löst die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe aus ( § 1 Z 3 NoVAG 1991).
Beispiel 4:
Nach Zulassung wird ein Personenkraftwagen der Position 8703 von einem Freiberufler zu einem Klein-Lkw der Position 8704 umgebaut. Hier bleibt es bei der Belastung mit der Normverbrauchsabgabe. Eine Vergütung der bereits geleisteten Abgabe ist in solchen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht kein Vergütungsanspruch.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453