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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.2. Rechtslage bis
B.2.2.1. Begriffe

B.2.2.1.3. Maßgebliche zolltarifarische Einreihung

536Die zolltarifarische Einreihung ist die einzige maßgebliche Grundlage für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 NoVAG 1991 vorliegt. Bei Zollsachverhalten führt sie die Zollbehörde primär mittels Annahme der (in der Regel einen Tarifierungsvorschlag des Anmelders enthaltenden) Zollanmeldung oder mittels Erteilung einer (beantragten) verbindlichen Zolltarifauskunft (kurz: vZTA, EN: binding tariff information, BTI) durch.

Diese Einreihung stellt eine Vorfrage ( § 116 Abs. 1 BAO) für die Beurteilung der Steuerbarkeit des Vorgangs dar.

537Maßgebend für die Normverbrauchsabgabe ist die zolltarifarische Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein Normverbrauchsabgabe-Tatbestand im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 gesetzt wird. Die Einreihung nach zollrechtlichen Vorschriften bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zollsachverhalts, welcher in der Regel nicht ident mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des Normverbrauchsabgabe-Sachverhalts ist.

Die zu beurteilenden Kraftfahrzeuge befinden sich bei den Tatbeständen des § 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991 bereits im zollrechtlich freien Verkehr der EU, daher liegt ein allfälliger Zollsachverhalt in der Vergangenheit. Davon ausgenommen ist allenfalls § 1 Z 3 lit. a und/oder lit. b NoVAG 1991: Im Falle einer Direkteinfuhr nach Österreich, etwa aus der Schweiz nach Vorarlberg oder Tirol, oder auch im Rahmen des zollrechtlichen Versandverfahrens zu anderen Orten im Inland können diese Zeitpunkte zusammenfallen.

Beispiel:

Ein Inländer meldet sein neues Firmen-Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen beim Grenzzollamt an. Im Rahmen der Zollabfertigung erfolgt die Einreihung nach Position 8703. Mit den Verzollungsunterlagen führt er drei Tage später die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe durch, um die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland zu erhalten. In der Zwischenzeit wurde die Typisierung des Kraftfahrzeuges (ohne Veränderungen) durchgeführt.

Der Zollsachverhalt (Einfuhr) ist zeitlich so nahe am Normverbrauchsabgabe-Sachverhalt (erstmalige Zulassung), dass betreffend die Beschaffenheit des einzureihenden Kraftfahrzeuges keine Unterschiede zwischen Zollsachverhalt und Normverbrauchsabgabe-Sachverhalt vorliegen.

538Zwischen dem Zeitpunkt des von den Zollbehörden bereits beurteilten Zollsachverhaltes und jenem des relevanten von der Abgabenbehörde zu beurteilenden Normverbrauchsabgabe-Sachverhaltes können jedoch auch Abweichungen der normverbrauchsabgaberechtlichen von der zolltarifarischen Einreihung entstehen.

Beispiel:

Das Kraftfahrzeug wird zunächst als Lkw (8704) verzollt und anschließend mit einem Wohnmobilaufbau versehen. Das fertige Wohnmobil weist nun im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich andere Merkmale auf als das zollabgefertigte Kraftfahrzeug.

Die zollbehördliche Tarifierungsentscheidung kann nicht herangezogen werden, da mittlerweile ein anderes Kraftfahrzeug vorliegt.

539Liegen Vorfragenentscheidungen von Zollbehörden in Bezug auf die zolltarifarische Einreihung des zu beurteilenden Kraftfahrzeuges vor, dann sind diese bindend. Solche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 ff Zollkodex der Union (UZK), Verordnung (EU) Nr. 952/2013, können sowohl in Form eines Abgabenbescheides, etwa infolge einer durchgeführten Einfuhrverzollung (mit unbefristeter Gültigkeit), als auch in Form einer verbindlichen Zolltarifauskunft (kurz: vZTA; Gültigkeit auf drei Jahre befristet) vorliegen, welche auf Antrag des Zollanmelders (Einführers) im Zweifel über die vorzunehmende Einreihung erteilt wird.

Diese Bindung an Vorfragenentscheidungen besteht auch hinsichtlich ausländischer Behörden, soweit sie als Zollbehörden im Sinne des Unionszollrechts handeln. Zollrechtliche Entscheidungen gelten im gesamten Zollgebiet der Union und sind von anderen Behörden, die nicht mit der Anfechtung der Entscheidung befasst sind, anzuerkennen (Art. 26 UZK).

Beispiel:

Das zu beurteilende Kraftfahrzeug war Gegenstand einer Einfuhr nach Frankreich. Die Einfuhrpapiere enthalten eine von der Zollbehörde akzeptierte Einreihung mit dem KN-Code 8704. Das Kraftfahrzeug wurde unverändert nach Österreich verbracht und wird als Lkw zugelassen.

Diese zollrechtliche Einreihung ist für die normverbrauchsabgaberechtliche Einreihung bindend.

540Die Bindungswirkung besteht im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Entscheidung so lange, bis die Beschaffenheit des normverbrauchsabgabebefangenen Kraftfahrzeuges nicht mehr mit jener des zollbehördlich eingereihten Kraftfahrzeuges übereinstimmt und dieses Kraftfahrzeug dadurch in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen wäre. Diese zolltarifarische Einreihung hat das Finanzamt vorzunehmen.

Nicht bindend sind zollbehördliche Vorfragenentscheidungen betreffend Einreihungen, welche sich auf andere Kraftfahrzeuge als das zu beurteilende Kraftfahrzeug beziehen.

541Liegt im maßgeblichen Zeitpunkt kein Zollsachverhalt bzw. keine Vorfragenentscheidung einer Zollbehörde betreffend die einzureihende Ware vor, ist eine (NoVA-rechtliche) zolltarifarische Einreihung durch das Finanzamt vorzunehmen ( § 116 Abs. 1 BAO).

Normverbrauchsabgaberechtlich genügt die Unterscheidung, ob ein Kraftrad oder ein anderes Kraftfahrzeug (Position 8703) vorliegt. Beim Kraftrad ist eine weitere Beurteilung vorzunehmen, welche der vier im NoVAG 1991 genannten Unterpositionen zu Position 8711 gegeben ist. Für andere Kraftfahrzeuge genügt die Tarifierbarkeit nach Position 8703, eine genauere Zuordnung zu einer der dort genannten Unterpositionen ist jedoch nicht mehr erforderlich. Sind Kraftfahrzeuge weder in die in § 2 NoVAG 1991 genannten Positionen zu 8711 noch in die Position 8703 tarifierbar, unterliegen diese Kraftfahrzeuge auch nicht der Normverbrauchsabgabe.

542Bei Kraftfahrzeugen, welche zuvor in anderen Mitgliedstaaten aus Drittländern in das Unionsgebiet importiert wurden, kann gegebenenfalls beim Importeur oder Händler die zolltarifarische Einstufung abverlangt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
UZK, Zollkodex Art. 22 ff
UZK, Zollkodex Art. 26
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453