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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.1. Rechtslage ab

B.2.1.3. Von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasste Kraftfahrzeuge

527Historische Kraftfahrzeuge ("Oldtimer") sind explizit gemäß § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe ausgenommen.

528Ein historisches Kraftfahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

a)

mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b)

das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist ( § 131b KFG 1967). Die Liste der historischen Fahrzeuge wird jährlich überarbeitet und kann über das Kuratorium Historische Mobilität (KHMÖ) bezogen werden. Auf der Webseite des KHMÖ (https://www.khmoe.at/fahrzeugsuche) können alle auf der approbierten Liste geführten Fahrzeugmodelle eingesehen werden.

Die Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug ist im Zuge der Prüfung durch die Landesprüfstellen in die Fahrzeugdokumente (Einzelgenehmigungsbescheid, Zulassungsschein) einzutragen (siehe Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom , BMVIT 190.500/0002-II/ST4/2006). Zudem wird die Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank im Feld "x/ 39 Erg. Klasse/Fahrzeugart" sowie im Feld "Auflagen für Zulassung" erfasst. Für die Beurteilung, ob es sich beim konkreten Kraftfahrzeug um ein historisches Kraftfahrzeug handelt, welches damit vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe ausgenommen ist, ist diese Eintragung in den Fahrzeugdokumenten maßgeblich.

Zur Information werden die Voraussetzungen für die kraftfahrrechtliche Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug hier dargestellt:

Voraussetzung ist neben der Erhaltungswürdigkeit auch der Erhaltungszustand des Kraftfahrzeuges. So müssen die Hauptbaugruppen der Kraftfahrzeuge im Originalzustand erhalten sein. Dazu zählen:

  • Motor- und Gemischbildungseinrichtung

  • Kraftübertragung

  • Radaufhängungen

  • Lenkanlage/Lenkgabel bei Motorrädern

  • Aufbauten

Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Kraftfahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen. Nachträgliche Änderungen am Kraftfahrzeug, die Hauptbaugruppen betreffen und somit den Grundcharakter des Kraftfahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Kraftfahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist. Der Erhaltungszustand ist hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit nachzuweisen. Im Zuge der Überprüfung wird eine Einstufung des Zustandes vorgenommen. Für die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug muss das Kraftfahrzeug zumindest in einem guten Allgemeinzustand (Stufe 3) sein.

529Nicht normverbrauchsabgabepflichtig sind Kraftfahrzeuge, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund ihres technischen Zustandes im Inland nicht mehr zugelassen werden können ("Wracks"). Anderes gilt für unvollständige Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (siehe Rz 525).

B.2.1.4 Umbaumaßnahmen

530Keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht bei Umbau eines Kraftfahrzeuges, das schon der Normverbrauchsabgabe unterworfen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die für die Normverbrauchsabgabeberechnung abhängigen Werte oder die kraftfahrrechtliche Fahrzeugklasse geändert haben (siehe Rz 442).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 131b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 525
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 442
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453