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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)

B.2.1. Rechtslage ab

B.2.1.1. Einstufung nach dem KFG 1967

500Für die Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug unter das NoVAG 1991 fällt, wird auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt (Kraftfahrgesetz 1967). Aufgrund der mittlerweile europaweit einheitlichen Vorgaben hinsichtlich der Einordnung von Kraftfahrzeugen ist die Einteilung ohne großen Aufwand möglich und aus den jeweiligen Fahrzeugpapieren erkennbar, wie zum Beispiel:

  • EG/EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC - Certificate of Conformity)

  • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank

  • Typenschein

  • Einzelgenehmigungsbescheid

501Im Regelfall ist auf die jeweilige Einordnung laut den Fahrzeugpapieren abzustellen. Nur in jenen Fällen, in denen für ein Kraftfahrzeug noch keine Einteilung in eine Klasse getroffen wurde oder sich die Einteilung als falsch erweist, sollen die Vorgaben für die Einteilung in Klassen nach § 3 KFG 1967 sinngemäß gelten.

502Maßgebend ist die kraftfahrrechtliche Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein Tatbestand gemäß § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 gesetzt wird.

B.2.1.2. Von der Normverbrauchsabgabe umfasste Kraftfahrzeuge

503Angelehnt an die Klassen des § 3 KFG 1967 umfasst § 2 NoVAG 1991 folgende vier Gruppen:

  • Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klasse L3e, L4e und L5e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;

  • Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;

  • Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie

  • Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).

B.2.1.2.1. Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e)

504Krafträder und andere zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge unterliegen der Normverbrauchsabgabe.

Die bis zum im Steuersatz enthaltene Befreiung für Krafträder mit einem Hubraum von gleich oder weniger als 125 Kubikzentimetern ist nun bereits im Anwendungsbereich aufgenommen. Dies bedeutet, dass solche Krafträder beziehungsweise Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder weniger als 125 Kubikzentimetern nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

B.2.1.2.1.1. Krafträder

505Ein Kraftrad ist ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern (mit oder ohne Doppelrad).

B.2.1.2.1.2. Klasse L3e (Zweirädriges Kraftrad)

506Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom , Seite 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/129 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom , Seite 106, werden Kraftfahrzeuge der Klasse L3e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

  • zwei Räder und eine der genannten Antriebsformen:

    • Motor mit Innenverbrennung

    • Motor mit Innenverbrennung

  • Selbstzündungsmotor (CI)

  • Fremdzündungsmotor (PI)

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

  • Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers

  • zweirädriges Kraftfahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann

507Aufgrund des Einordnungskriteriums, dass ein zweirädriges Kraftfahrzeug dann in die Klasse L3e einzustufen ist, wenn es nicht in die Klasse L1e einzustufen ist, müssen auch diese Kriterien berücksichtigt werden.

Ein zweirädriges Kraftfahrzeug fällt in die Klasse L1e, wenn es die folgenden Kriterien aufweist:

  • zwei Räder und eine der genannten Antriebsformen und

    • Motor mit Innenverbrennung

    • Motor mit Innenverbrennung

  • Selbstzündungsmotor (CI)

  • Fremdzündungsmotor (PI)

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

  • ein Hubvolumen von höchstens 50 Kubikzentimetern, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und

  • maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W und

  • Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers

Zweirädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klasse L1e einzustufen sind, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe.

Weiters ergibt sich für die Einstufung in die Klasse L3e, dass zweirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse mindestens ein Hubvolumen von 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h aufweisen müssen. Jedoch fallen zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 125 Kubikzentimetern nicht unter die Normverbrauchsabgabe, da diese gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind (siehe Rz 504).

B.2.1.2.1.3. Klasse L4e (Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen)

508Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L4e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

  • Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Kraftfahrzeug übereinstimmt und

  • Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und

  • mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und

  • mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und

  • Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers

509Somit handelt es sich bei diesen Krafträdern um ein zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen mit einem Hubraum von über 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

B.2.1.2.1.4. Klasse L5e (Dreirädriges Kraftfahrzeug)

510Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L5e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

  • drei Räder und eine der genannten Antriebsformen:

    • Motor mit Innenverbrennung

    • Motor mit Innenverbrennung

  • Selbstzündungsmotor (CI)

  • Fremdzündungsmotor (PI)

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

  • Masse in fahrbereitem Zustand weniger als 1.000 kg und

  • Ein dreirädriges Kraftfahrzeug, das nicht als Kraftfahrzeug der Klasse L2e eingestuft werden kann.

511Hierbei handelt es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum von über 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
VO 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom S. 52
VO 2019/129, ABl. Nr. L 30 vom S. 106
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 504
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453