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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.1. Steuergegenstand (§ 1 NoVAG 1991)

B.1.5. Inlandsbegriff

456Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 in den ehemaligen Zollausschlussgebieten Mittelberg und Jungholz führen zu keiner Steuerpflicht. Wird ein zunächst in diesen Gemeinden (also für Zwecke der Normverbrauchsabgabe nicht im Inland) zugelassenes Kraftfahrzeug in das übrige Bundesgebiet verbracht und wird in der Folge ein Vorgang des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 verwirklicht, so kommt es dann zu einer entsprechenden Steuerpflicht.

Beispiel:

  • Lieferung eines aus den Gemeinden Mittelberg und Jungholz "importierten" Gebrauchtfahrzeuges durch einen Händler ( § 1 Z 1 NoVAG 1991) an den Letztverbraucher

  • Zulassung eines "eigenimportierten" Gebrauchtfahrzeuges ( § 1 Z 3 NoVAG 1991) aus den Gemeinden Mittelberg und Jungholz

Bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz durch einen inländischen Unternehmer wird der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 erfüllt. Da die Gebiete Mittelberg und Jungholz gemäß § 1 letzter Satz NoVAG 1991 aus Sicht des NoVAG 1991 nicht zum Inland gehört, ist diese Lieferung wie eine Ausfuhrlieferung zu behandeln (Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, siehe Rz 671 ff).

Der Nachweis, dass es sich um einen "ausländischen" Abnehmer handelt, kann durch Vorlage einer Meldebestätigung aus den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz erfolgen. Mangels Möglichkeit der Erbringung eines Ausfuhr- oder Buchnachweises kann der Nachweis, dass das Kraftfahrzeug in die Gebiete Mittelberg oder Jungholz befördert oder versendet wurde, beispielweise durch folgende Dokumente erbracht werden:

  • Eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung;

  • Einen handelsüblichen Beleg, aus welchem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein);

  • Eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in die Gebiete der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz befördern wird.

Neben der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist jedenfalls die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen. Befugte Fahrzeughändler haben die Sperrsetzung über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung vorzunehmen (siehe Rz 678). Der Erwerber muss anschließend die Freischaltung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank beim zuständigen Finanzamt beantragen, um die Zulassung im Inland bewirken zu können. Das Kraftfahrzeug wird nach erfolgter Zulassung auf den Erwerber wiederum durch das Finanzamt in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nicht mit Normverbrauchsabgabe belastet ist.

Beispiel:

Ein Fahrzeughändler aus Oberösterreich liefert ein Kraftfahrzeug in das Gebiet Mittelberg. Dieser Vorgang stellt einen normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestand gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 dar, kann jedoch als steuerbefreite Ausfuhrlieferung behandelt werden.

B.1.6. Anzuwendende Rechtslage bei zuvor befreiten Kraftfahrzeugen

457In Fällen, in denen die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe im Zusammenhang mit einem zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeug aufgrund der Verwirklichung des § 1 Z 3 lit. b oder Z 4 NoVAG 1991 neuerlich entsteht, ist die Normverbrauchsabgabe anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung zu bemessen. Ab ist dabei für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Dies gilt nicht für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 befreiten Tageszulassungen.

Beispiel 1:

Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug auf sich zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff) und nutzt dieses bis zum zu diesem begünstigten Zweck. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am zu bemessen (siehe Rz 936).

Beispiel 2:

Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug auf sich zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff) und nutzt dieses bis zum zu diesem begünstigten Zweck. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am zu bemessen und für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag ist die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 936).

Beispiel 3:

Ein Taxiunternehmer erwirbt am ein Kraftfahrzeug bei einem inländischen Fahrzeughändler, um dieses als Taxi zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Taxis alle Voraussetzungen (siehe Rz 143 bis 152) und nutzt dieses bis zum zu diesem begünstigten Zweck. Am verkauft der Taxiunternehmer das Kraftfahrzeug und erfüllt damit den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am zu bemessen.

Beispiel 4:

Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Er erfüllt hinsichtlich des Kraftfahrzeuges alle Voraussetzungen einer Tageszulassung (siehe Rz 432 ff sowie Rz 665 ff) und nutzt dieses bis zum zu diesem begünstigten Zweck. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am zu bemessen. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 hat ab für Tageszulassungen keine Gültigkeit.

Randzahlen 458 bis 499: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 428 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 659 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 936
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 143
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 152
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 432 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 665 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 671 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 678
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453