B.1.4. Änderung der Verhältnisse (§ 1 Z 4 NoVAG 1991)
B.1.4.1. Allgemeines
445Die Änderung eines zu einer Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 führenden Verwendungszwecks oder die Änderung eines zu einer Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 führenden Verwendungszwecks begründet die Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die bisherige Befreiung wird damit im Ergebnis rückgängig gemacht.
Beispiele:
Verkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges
Nutzungsänderung eines solchen Kraftfahrzeuges zum Betriebsfahrzeug des Fahrschulinhabers
Entnahme eines Taxifahrzeuges aus dem Betriebsvermögen
Übernahme eines Vorführkraftfahrzeuges in das Anlagevermögen oder dessen Veräußerung
446Eine nur vorübergehende Änderung des Verwendungszwecks führt zwar zunächst zu einer Steuerpflicht gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991, die nachfolgende Rückführung in den begünstigten Zweck löst aber wiederum eine Befreiung im Wege der Vergütung aus. Eine bloße Nutzungsentnahme (Kraftfahrzeug bleibt Betriebsvermögen) löst als solche keine Steuerpflicht aus.
Beispiel:
Geringfügige Privatfahrten mit einem Taxifahrzeug
447Die Wertminderung durch einen betrieblich veranlassten Unfall selbst führt zu keiner Änderung der Verhältnisse. Demgegenüber ist in weiterer Folge eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug nach dem Unfall nicht mehr für den begünstigten Zweck verwendet wird. Dies ist bei Veräußerung, Rückgabe an den Leasinggeber oder Entnahme der Fall. Bemessungsgrundlage bildet bei der Veräußerung das Entgelt, in allen anderen Fällen der gemeine Wert.
448Der Diebstahl eines Kraftfahrzeuges führt grundsätzlich zu keiner Änderung der Verhältnisse nach § 1 Z 4 NoVAG 1991.
Wird jedoch nach dem Diebstahl der begünstige Zweck willentlich aufgegeben, beispielsweise durch Übergabe der Fahrzeugschlüssel an ein Versicherungsunternehmen, dann kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse nach § 1 Z 4 NoVAG 1991. In diesem Fall kann auch nach Auffindung des Kraftfahrzeuges dieses nicht mehr für den ursprünglich begünstigten Zweck verwendet werden. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Diebstahls.
Beispiel:
Ein Unternehmer besitzt mehrere Kraftfahrzeuge, mit denen er das Unternehmen der kurzfristigen Autovermietung betreibt. Hierfür wurde auch die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 in Anspruch genommen.
Ein Kraftfahrzeug wird gestohlen. Im Zuge dieses Diebstahls muss der Unternehmer die zweiten Autoschlüssel der Versicherungsgesellschaft übergeben. Dem Unternehmer wird eine Versicherungsentschädigung ausbezahlt. Im Gegenzug beantragt die Versicherungsgesellschaft das Eigentum am Kraftfahrzeug, sollte es wiedergefunden werden.
In diesem Fall hat der Unternehmer mit Übergabe des Zweitschlüssels und der Zustimmung der Übertragung des Eigentums willentlich den begünstigten Zweck aufgegeben. Auch wenn das Kraftfahrzeug wiedergefunden wird, kann der Unternehmer dieses nicht mehr für den begünstigten Zweck verwenden. Der Tatbestand der Änderung der Verhältnisse nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 wird daher verwirklicht und die Normverbrauchsabgabe ist anhand des gemeinen Wertes im Zeitpunkt des Diebstahls zu bemessen.
449Die begünstigte Verwendung muss zu jedem Zeitpunkt gegeben sein. Die Steuerbefreiung fällt weg, sobald das notwendige Ausmaß der begünstigten Verwendung (mehr als 80%) unterschritten wird.
B.1.4.2. Lieferung
450Bei der Beendigung der begünstigten Verwendung durch eine Lieferung kommt es zum Übergang der Verfügungsmacht auf den Käufer. Bei dieser Lieferung wird nicht der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung verwirklicht, vielmehr führt in diesen Fällen die Lieferung des zuvor begünstigt verwendeten Kraftfahrzeuges selbst zur Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe.
Beispiel 1:
Verkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges
Verkauf eines Vorführkraftfahrzeuges
Verkauf eines Kraftfahrzeuges mit Tageszulassung innerhalb von 3Monatenab Zulassung
Verkauf eines Taxifahrzeuges
Beispiel 2:
Ein Taxiunternehmer verkauft ein bis dato begünstigt verwendetes Kraftfahrzeug an einen Unternehmer, welcher dieses als Gästewagen verwenden möchte.
Der Taxiunternehmer verwirklicht in diesem Fall den Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 und hat eine entsprechende Erklärung (Formular NOVA 1) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Unabhängig davon ist eine allenfalls vorhandene Befreiung beim Käufer zu beurteilen.
451Im Gegensatz zu den Tatbeständen des § 1 Z 1 und Z 2 NoVAG 1991 (siehe Rz 408 und Rz 411), wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 auch bei einer Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erfüllt.
B.1.4.3. Eigenverbrauch durch Entnahme
452Der Tatbestand des Eigenverbrauchs ist erfüllt, wenn ein zuvor begünstigt verwendetes Kraftfahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 2 UStG 1994 aus dem Unternehmensbereich genommen wird.
Beispiele:
Entnahme eines Taxifahrzeuges aus dem Betriebsvermögen
Entnahme eines Vorführkraftfahrzeuges aus dem Betriebsvermögen
Entnahme eines Fahrschulkraftfahrzeuges aus dem Betriebsvermögen
B.1.4.4. Änderung der begünstigten Nutzung
453Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 entsteht weiters dann, wenn ein zunächst steuerbefreites Kraftfahrzeug anderen Zwecken des Fahrzeughändlers (z.B. einer Nutzung als Anlagevermögen) gewidmet wird. Die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug geht nicht auf eine andere Person über.
Beispiele:
Übernahme eines Vorführkraftfahrzeuges in das Anlagevermögen des Unternehmens
Nutzungsänderung eines Fahrschulfahrzeuges zum Betriebsfahrzeug des Fahrschulinhabers, somit wird das Kraftfahrzeug nicht mehr für den begünstigten Zweck verwendet.
454Die Besteuerung unterbleibt in den Fällen der Umwidmung für einen anderen begünstigten Zweck.
Beispiel:
Ein Fahrzeughändler übernimmt ein Vorführkraftfahrzeug vom Umlaufvermögen in sein Anlagevermögen für die kurzfristige Vermietung.
B.1.4.5. Wegfall der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 - Diplomaten
455Kommt es bei völkerrechtlich privilegierten Personen oder Einrichtungen zum Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4 NoVAG 1991, dann tritt die Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 ein. Dies trifft jedoch nur während der grundsätzlich zweijährigen Sperrfrist ein.
Beispiel:
Eine völkerrechtlich privilegierte Person kauft im September 2021 ein Kraftfahrzeug, welches nach § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit ist. Bereits im Jahr 2022 verkauft diese Person das Kraftfahrzeug. Da die grundsätzlich zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, tritt die Normverbrauchsabgabe-Pflicht gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 ein.
Nähere Ausführungen siehe Rz 367 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 408 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 411 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 367 ff |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453