B.1.3.3. Fiktive erstmalige Zulassung ( § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991)
B.1.3.3.1. Allgemeines
439Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war.
B.1.3.3.2. Umbauten
440Unter die erstmalige Zulassung fällt auch ein bisher nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegendes zugelassenes Kraftfahrzeug, das nach erfolgtem Umbau und (Neu-) Typisierung (bis unter Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder ab in der kraftfahrrechtlichen Fahrzeugklasse M1, N1, etc. einzureihen) zugelassen wird. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt aufgrund von § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt.
Beispiel 1:
Ein Lkw mit 11,5 Tonnen, der nach der Kombinierten Nomenklatur als Lkw in der Position 8704 eingestuft wurde, wird in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.
Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil zolltarifarisch nun unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt.
Beispiel 2:
Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird nach Österreich importiert und im März 2021 erstmalig zugelassen. In diesem Zeitpunkt unterliegt es nicht der Normverbrauchsabgabe. Im Juni 2023 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.
Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich wiederum aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil der Fahrzeugklasse M1 einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. Es handelt sich nach dem Umbau als Wohnmobil, aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 notwendigen, von den Fahrzeugpapieren abweichenden Einteilung in die Fahrzeugklasse M1, um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, und nicht um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (neuerliche Zulassung - Juni 2023) zu bemessen.
Beispiel 3:
Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird im Oktober 2023 unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert. Erstmalig wurde das Nutzfahrzeug im Juli 2020 im anderen Mitgliedstaat zugelassen. Im Februar 2024 wird das Kraftfahrzeug umgebaut und erfüllt danach alle Voraussetzungen eines Wohnmobils gemäß § 2 Z 28a KFG 1967 (siehe Rz 566), womit es der Fahrzeugklasse M1 zuzuordnen ist. Die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung erfolgt jedoch nicht. Im März 2024 soll das Kraftfahrzeug als Nutzfahrzeug der Klasse N1 im Inland zugelassen werden, weshalb die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank beantragt wird.
Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich wiederum aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil der Fahrzeugklasse M1 einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt aufgrund von § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auch auf diesen Fall nicht anzuwenden, da es sich aus normverbrauchsabgaberechtlicher Sicht aufgrund des Umbaus nicht mehr um dasselbe Kraftfahrzeug handelt, das bereits im anderen Mitgliedstaat zugelassen war. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zulassung im Inland - März 2024) zu bemessen.
Beispiel 4:
Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird im Oktober 2023 unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert. Erstmalig wurde das Nutzfahrzeug im Juli 2020 im anderen Mitgliedstaat zugelassen. Im November 2023 wird das Kraftfahrzeug als Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) im Inland zugelassen. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist anzuwenden, womit die Zulassung des Nutzfahrzeuges, aufgrund der anzuwendenden Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Juli 2020), nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt.
Im Februar 2024 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil (Klasse M1) umgebaut. Auch in diesem Fall tritt, aufgrund des Umbaus und der Typisierung als Wohnmobil der Klasse M1, die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 ein.
Beispiel 5:
Ein erstmalig im November 2021 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Nutzfahrzeug der Klasse N1 wird im Oktober 2023 unmittelbar aus diesem Mitgliedstaat nach Österreich importiert und zugelassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der Erstzulassung (November 2021) maßgeblich (siehe Rz 930 ff). Da nach der Rechtslage im November 2021 Nutzfahrzeuge der Klasse N1 bereits der Normverbrauchsabgabe unterlagen, muss diese im Oktober 2023 aufgrund der Zulassung im Inland abgeführt werden.
Im Februar 2024 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil (Klasse M1) umgebaut und soll als solches im Inland zugelassen werden. Die Umtypisierung und Zulassung als Wohnmobil der Klasse M1 erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, womit nicht neuerlich Normverbrauchsabgabe abzuführen ist.
441In Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Umtypisierung der Normverbrauchsabgabe unterliegen, haben der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten (Landesprüfstellen), aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 (siehe Anhang II), Sperrsetzungen in der Genehmigungsdatenbank vorzunehmen.
Da die Beurteilung, ob im Falle einer Datenabänderung in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre zu setzen ist oder nicht, nur aufgrund der in der Genehmigungsdatenbank vorhandenen Daten erfolgen kann, ist § 5 Z 3 der Verordnung dahingehend zu verstehen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 6 der Verordnung genannten Fahrzeugklassen durch den Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen sind,
wenn es zu einer Fahrzeugklasse des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Z 1 bis 6 der Verordnung genannte Fahrzeugklasse kommt
und nicht bereits vor der Änderung des in der Genehmigungsdatenbank enthaltenen Datensatzes in den Datenfeldern "Fahrzeugklasse" oder "Fahrzeugart" ein Hinweis auf eine dieser Fahrzeugklassen enthalten war.
Bei Änderung der Fahrzeugklasse eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeugklasse N1 auf die Fahrzeugklasse M1 ist abweichend davon eine Sperrsetzung nur vorzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug keine erstmalige Zulassung oder ein Erstzulassungsdatum vor hat.
Bei Änderung der Fahrzeugklasse eines Kraftfahrzeuges einer der Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e oder L7e auf eine andere Fahrzeugklasse der Klassen L3e, L4e, L5e oder L7e ist abweichend davon keine Sperrsetzung vorzunehmen.
Eine Zulassungssperre ist somit beispielsweise in folgenden Fällen zu setzen:
Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt, wenn das Kraftfahrzeug zuvor in die Fahrzeugklasse N1 einzustufen war und ein Erstzulassungsdatum vor dem hat.
Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e, L7e, M1 oder N1 führt, wenn zuvor keine Fahrzeugklasse eingetragen war und es keine entsprechenden Hinweise auf die konkrete Fahrzeugklasse vor dem Umbau gab.
In folgenden Fällen ist beispielsweise keine Zulassungssperre zu setzen:
Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt, wenn schon vor dem Umbau entsprechend konkrete Hinweise (z.B. Fahrzeugart) auf die nun eingetragene Fahrzeugklasse bestanden.
Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt, wenn das Kraftfahrzeug zuvor in die Fahrzeugklasse N1 einzustufen war und ein Erstzulassungsdatum nach dem hat.
Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e oder L7e führt, wenn schon vor dem Umbau entsprechend konkrete Hinweise (z.B. Fahrzeugart) auf die nun eingetragene Fahrzeugklasse bestanden.
Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e oder L7e führt, wenn das Kraftfahrzeug schon vor dem Umbau als Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e oder L7e in Österreich zugelassen war.
Beispiele Fahrzeugklasse M1:
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und wurde als solches erstmalig vor dem im Inland zugelassen. Keine Zulassung in der Europäischen Union (ohne Österreich).
→ Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und wurde als solches erstmalig nach dem im Inland zugelassen. Keine Zulassung in der Europäischen Union (ohne Österreich).
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und im Inland zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug in der Europäischen Union (ohne Österreich) nach dem zugelassen.
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und im Inland zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug in der Europäischen Union (ohne Österreich) vor dem zugelassen. In Österreich wurde es nach dem zugelassen.
→ Sperrsetzung notwendig (Zeitpunkt der Zulassung als Kraftfahrzeug der Klasse N1 in Österreich irrelevant)
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass schon vor dem Umbau die Fahrzeugklasse M1 bestand.
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Keine Hinweise, dass schon vor Umbau die Fahrzeugklasse M1 bestand (könnte auch Fahrzeugklasse N1 oder andere gewesen sein).
→ Sperrsetzung notwendig
Beispiele N1:
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse N1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N2 typisiert. Keine Hinweise auf Fahrzeugklasse N1.
→ Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse N1 führt. Zuvor Fahrzeugklasse N1 eingetragen, aber nicht die Anzahl der Räder oder das Gesamtgewicht. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass mindestens vier Räder und Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen bestanden.
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Beispiele L3e, L4e, L5e und L7e:
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als L4e typisiert.
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als L3 typisiert.
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass schon vor Umbau Fahrzeugklasse L3e bestand.
→ Keine Sperrsetzung notwendig
Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L5e führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als L2e oder L2 typisiert.
→ Sperrsetzung notwendig
Es handelt sich bei diesen Beispielen und bei den oben angeführten Fällen um einen (demonstrativen) Überblick über die gängigsten Fälle im Zusammenhang mit Umtypisierungen, nicht um eine abschließende (taxative) Aufzählung.
Wird eine Sperrsetzung vorgenommen, obwohl für das Kraftfahrzeug bereits die Normverbrauchsabgabe abgeführt wurde (siehe Rz 442), hat durch das zuständige Finanzamt die Freischaltung der vorgenommenen Zulassungssperre zu erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass für das Kraftfahrzeug bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.
442Keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das schon der Normverbrauchsabgabe unterworfen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Position in der Kombinierten Nomenklatur bzw. die kraftfahrrechtliche Fahrzeugklasse geändert hat.
Beispiel 1:
Ein Pick-up, der aufgrund seines Aufbaues nach der Kombinierten Nomenklatur als Pkw in der Position 8703 eingestuft wurde, wird in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.
Da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, ist die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 wird nach Österreich importiert und im November 2022 erstmalig zugelassen. In diesem Zeitpunkt unterliegt es der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 503). Im Jahr 2023 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil (Klasse M1) umgebaut und neu zugelassen.
Da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, ist die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht steuerpflichtig.
Beispiel 3:
Ein Kraftfahrzeug der Klasse M1, welches bereits im Inland zugelassen war und welches der Normverbrauchsabgabe unterlag, wird zu einem Nutzfahrzeug der Klasse N1 umgebaut und neu zugelassen.
Da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, ist die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht steuerpflichtig.
B.1.3.3.3. Zulassung iZm einem Kraftfahrzeugerwerb von einem Menschen mit Behinderung
443Verkauft (oder verschenkt) der Mensch mit Behinderung ein Kraftfahrzeug, für welches er die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 in Anspruch genommen hat, dann kommt es beim Käufer (oder Geschenknehmer) dieses zuvor befreiten Kraftfahrzeuges zur Verwirklichung des Normverbrauchsabgabe-Tatbestandes nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991.
Beispiel:
Im Dezember 2019 erwarb ein Mensch mit Behinderung ein Kraftfahrzeug unter Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991.
Im November 2020 wurde dieses Kraftfahrzeug vom Menschen mit Behinderung an eine Person ohne Behindertenausweis weiterverkauft.
Da es durch den Verkauf beim Menschen mit Behinderung zu keinem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand kommt (nicht von § 1 Z 4 NoVAG 1991 umfasst), wird im Rahmen der Zulassung durch den Käufer der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 beim Käufer gesetzt.
Sollten auch beim Käufer die Voraussetzungen gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 vorliegen, kann auch dieser wiederum die Befreiung in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat für das Kraftfahrzeug wiederum eine Sperrsetzung zu erfolgen.
Nähere Ausführungen siehe Rz 233 sowie Rz 258.
B.1.3.3.4. Zulassung iZm widerrechtlicher Verwendung (Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland mit ausländischem Kennzeichen)
444Unter diesen Tatbestand fallen Kraftfahrzeuge, welche im Inland verwendet werden und die nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wären, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Nähere Ausführungen siehe Rz 36 bis 64.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 § 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Z 28a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Anhang II KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 442 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 503 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 233 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 258 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 36 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 64 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 566 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 930 ff |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453