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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.1. Steuergegenstand (§ 1 NoVAG 1991)
B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991)
B.1.3.2. Tatsächliche erstmalige Zulassung ( § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991)

B.1.3.2.5. Tageszulassung/Kurzzulassung (Rechtslage ab )

432Nicht zum Kreis der Vorführkraftfahrzeuge gehören Kraftfahrzeuge, für welche sogenannte Tageszulassungen oder Kurzzulassungen vorgenommen werden. Zumeist wird bei diesen Zulassungen kein Kennzeichen ausgegeben, sodass sie auf öffentlichen Straßen nicht verwendet werden dürfen. Eine solche Zulassung unterliegt unabhängig von der Dauer und der tatsächlichen Nutzung auf inländischen, öffentlichen Straßen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 (vgl. ). Für diese besteht ab (siehe Rz 665 ff), ähnlich wie bei Vorführkraftfahrzeugen, eine Befreiung.

433Wird ein solch befreites Kraftfahrzeug mit Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von drei Monaten an einen Kunden geliefert, dann kommt es zu einem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 (Lieferung). In diesem Fall ist der Unternehmer der Abgabenschuldner (siehe Rz 750 sowie Rz 760).

Wird ein solches Kraftfahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von drei Monaten nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann kommt es zu einem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 (Lieferung), dem jedoch der Befreiungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 gegenübersteht (siehe Rz 671 bis 678).

Erfolgt die Verbringung oder Lieferung ins Ausland erst nach mehr als drei Monaten, entsteht zunächst die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Überschreitung der drei Monate (bei aufrechter Zulassung) (siehe Rz 1051). Nach Verbringung oder Lieferung der Kraftfahrzeuge ins Ausland wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet ( § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 - siehe Rz 1250 f).

Wird ein solches Kraftfahrzeug mit Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb der dreimonatigen Frist wieder abgemeldet, ergibt sich dadurch kein Normverbrauchsabgabe-Tatbestand. Erst durch eine spätere Lieferung wird der Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 ausgelöst. Es ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung anzuwenden.

434Handelt es sich bei dem im Rahmen einer Tageszulassung bis zugelassenen Kraftfahrzeug um ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704), wird durch die Zulassung kein Tatbestand des NoVAG 1991 erfüllt, da es sich nicht um ein normverbrauchsabgabepflichtiges Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 21/1995 handelt. Im Zusammenhang mit einem solchen Kraftfahrzeug wird auch nach dem kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang verwirklicht (siehe Rz 523 sowie Rz 937).

Beispiel:

Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (welches nach der Kombinierten Nomenklatur in die Position 8704 einzustufen war) im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden.

Weder die ursprüngliche Zulassung des Kraftfahrzeuges am , noch die Lieferung des Kraftfahrzeuges an den Kunden am lösen die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus.

B.1.3.2.6. Tageszulassung/Kurzzulassung (Rechtslage bis )

435Werden Kraftfahrzeuge im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen, wird grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 erfüllt und die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht. Wird ein solches Kraftfahrzeug in der Folge verkauft, besteht in diesem Vorgang keine neuerliche Tatbestandserfüllung.

Beispiel 1:

Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden. Dieser Erwerbsvorgang und auch eine spätere neuerliche Zulassung dieses Kraftfahrzeuges lösen keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus.

Beispiel 2:

Ein Fahrzeughändler lässt am ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden. Dieser Erwerbsvorgang und auch eine spätere neuerliche Zulassung dieses Kraftfahrzeuges lösen keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus.

436Wird ein solches Kraftfahrzeug (Tageszulassung) durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet ( § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 - vgl. dazu Rz 1250 f).

437Ausnahmsweise kann im Fall von Tageszulassungen (im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen) von der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe und einer späteren Antragstellung auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgesehen werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kraftfahrzeug ist von vornherein für den Export bestimmt

  • das Kraftfahrzeug wird nachweislich nicht benutzt (gefahren)

  • es liegt bereits ein Kaufvertrag vor (namentlich bekannter Käufer und vereinbarter Kaufpreis)

  • die Lieferung ist geplant und erfolgt nachweisbar ins Ausland innerhalb von 45 Tagen (1 Monat und 15 Tage) ab Tageszulassung

  • sofortige Sperre des Kraftfahrzeuges bzw. der Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank nach der Tageszulassung (durch den Fahrzeughändler)

B.1.3.2.7. Wiedereinfuhr

438Werden Kraftfahrzeuge, für welche eine Steuerbefreiung gemäß § 3 NoVAG 1991 oder eine Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 in Anspruch genommen wurde, in das Inland (rück-)verbracht und (neuerlich) zum Verkehr im Inland zugelassen, wird (wiederum) die Normverbrauchsabgabepflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 ausgelöst.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 665 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 750
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 760
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 671
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 678
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1051
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1250 f
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 523
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 937
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453