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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.1. Steuergegenstand (§ 1 NoVAG 1991)
B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991)

B.1.3.2. Tatsächliche erstmalige Zulassung ( § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991)

B.1.3.2.1. Allgemeines

425Hierunter fällt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist.

B.1.3.2.2. Eigenimport

426Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist. Unter § 1 Z 3 NoVAG 1991 fällt somit vor allem der Eigenimport von Kraftfahrzeugen. Dies betrifft Kraftfahrzeuge aus dem Drittland als auch Kraftfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet, wenn für diese nicht schon der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt wurde. Handelt es sich um einen Import aus dem Drittland, so ist den Finanzbehörden auch der Nachweis der Verzollung vorzulegen.

B.1.3.2.3. Übersiedlungs- und Heiratsgut

427Wird im Rahmen einer Übersiedlung in das Inland (z.B. infolge Heirat, Wohnorts- bzw. Arbeitsplatzwechsel usw.) ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug in das Inland verbracht und hier zum Verkehr erstmals zugelassen, entsteht die Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991. Das Übersiedlungsgut kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ruppe, Tz 501 zu § 6 UStG 1994) von Eingangsabgaben befreit sein, die Normverbrauchsabgabe zählt aber nicht zu den Eingangsabgaben (vgl. ).

B.1.3.2.4. Vorführkraftfahrzeuge

428Auch für ein Vorführkraftfahrzeug besteht grundsätzlich die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991; es steht jedoch die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 gegenüber.

429Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Kraftfahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Kraftfahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug sein. Kraftfahrzeuge, die von Betriebsinhabern oder von deren Angestellten überwiegend privat oder für sonstige betriebliche Zwecke verwendet und nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden, sind keine Vorführkraftfahrzeuge. Weiters können so genannte Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge keine Vorführkraftfahrzeuge sein ().

Vorführkraftfahrzeuge sind in aller Regel dem Umlaufvermögen zuzurechnen, weil sie grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Vorführkraftfahrzeugen um "zum alsbaldigen Verkauf" bestimmte Kraftfahrzeuge (). Demnach muss ein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung jedenfalls noch erkennbar sein. Handelt es sich bei den Vorführkraftfahrzeugen um "gängige" Modelle, können diese in durchschnittlicher Betrachtungsweise in kürzerer Zeit (ca. sechs Monate) weiterveräußert werden. Wenn trotz Verkaufsbemühungen innerhalb von sechs Monaten keine Weiterveräußerung erfolgt, kann bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten (noch) von einer "Bestimmung zum alsbaldigen Verkauf" ausgegangen werden. Ausnahmsweise kann bei Vorführkraftfahrzeugen der Luxusklasse ein längerer Zeitraum akzeptiert werden (maximal zwei Jahre), da diese generell schwerer verkäuflich sind. Dies jedoch nur, solange Verkaufsbemühungen erkennbar sind. Als Kraftfahrzeuge der Luxusklasse können jedenfalls entsprechend ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Neuwagenverkaufspreis von mehr als 80.000 Euro (netto) angesehen werden. Ob ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, ist für jeden Einzelfall eigens zu untersuchen ( zur gewerblichen Weiterveräußerung). Die Voraussetzungen hat der Unternehmer durch geeignete Unterlagen (ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. sonstige Nutzungsaufzeichnungen) nachzuweisen.

430Dem Kunden soll mittels Probefahrt eines Vorführkraftfahrzeuges ein konkreter Eindruck über die Fahrzeugeigenschaften einer bestimmten Type (Komfort, Fahrverhalten, Technik usw.) vermittelt werden. Vorführkraftfahrzeuge bezwecken die Förderung des Verkaufs von Neufahrzeugen. Bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, ist somit von vornherein ein Vorführkraftfahrzeug auszuschließen.

Wenn auch von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig Neufahrzeuge für Vorführzwecke verwendet werden, können auch nicht fabriksneue Kraftfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge qualifiziert werden, wenn diese nach der Verkehrsauffassung noch als neuwertige Kraftfahrzeuge anzusehen sind, mit denen ein verlässlicher Vergleich zwischen dem "Vorführmodell" und dem zu (ver)kaufenden Neufahrzeug vorgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage können auch Gebrauchtfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge beurteilt werden.

Ausgehend davon, dass seitens der Fahrzeughändler in aller Regel fabriksneue Kraftfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge verwendet werden, wird die Beurteilung von Gebrauchtfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge voraussetzen, dass die in Rz 429 angeführten Zeiträume nicht überschritten werden, wobei die Besitzzeit des Vorbesitzers bzw. die gesamten Besitzzeiten der Vorbesitzer und die Besitzzeit des Fahrzeughändlers zusammenzuzählen sind.

431Wird ein Vorführkraftfahrzeug vom Fahrzeughändler verkauft, entsteht gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 450 f). Bei solchen Vorgängen ist grundsätzlich für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung durch den Fahrzeughändler anzuwenden war (siehe Rz 936).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 oder 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:




KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 450 f
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 936
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453