B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991)
B.1.3.1. Allgemeines
421Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist (subsidiäre Anwendung), oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war. Auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ist gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 steuerbar, außer es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Darunter fallen insbesondere:
ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das von einem Nichtunternehmer aus dem Ausland importiert und im Inland zugelassen wird;
ein Kraftfahrzeug, das im Rahmen eines Übersiedlungsgutes (Heiratsgutes) in das Inland verbracht und hier erstmals zugelassen wird;
ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der Verwendung im Inland nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre, die Zulassung aber unterlassen wird, außer es wird ein Nachweis über die gesonderte Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht;
wenn ein Fahrzeughändler ein zur Weiterveräußerung bestimmtes Kraftfahrzeug
in das Anlagevermögen übernimmt oder
als Vorführkraftfahrzeug oder unter einer Tageszulassung verwendet;
in das Anlagevermögen übernimmt oder
als Vorführkraftfahrzeug oder unter einer Tageszulassung verwendet;
ein bisher nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegendes zugelassenes Kraftfahrzeug nach erfolgtem Umbau und (Neu-)Typisierung zugelassen wird (beispielsweise Umbau Nutzfahrzeug zu Wohnmobil, Rechtslage bis : Einordnung in Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur, Rechtslage ab : Einordnung in Klasse M1);
die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die bisher als Kraftfahrzeuge von völkerrechtlich privilegierten Personen (Diplomaten) steuerfrei waren;
Reimporte nach einer Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991;
ein seinerzeit abgabenpflichtiges Kraftfahrzeug, welches entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ( § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991) oder jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung nicht zugelassen wurde ( § 12 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991) und daher die Vergütung der Normverbrauchsabgabe beansprucht wurde, nunmehr aber doch eine Zulassung im Inland erfolgt.
B.1.3.1.1. Kompensationsmöglichkeit
422Wird der Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 zwar verwirklicht, liegen aber die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 NoVAG 1991 vor, so bestehen keine Bedenken, die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch zu kompensieren. Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist jedoch - unabhängig einer allfälligen Kompensation - im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
423Voraussetzung der Kompensationsmöglichkeit ist, dass eine Abgabenerklärung (NOVA 1, NOVA 2) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt werden.
Beispiel:
Ein Fahrzeughändler, der zusätzlich eine Werkstatt betreibt, verwendet ein Kraftfahrzeug als Ersatzwagen für seine Kunden (kurzfristige Vermietung).
Durch die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Fahrzeughändler wird grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht. Das Kraftfahrzeug ist allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung nach § 3 Abs. 3 Z 4 NoVAG 1991, aufgrund der Verwendung zur kurzfristigen Vermietung, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Wird nun vom Fahrzeughändler beim zuständigen Finanzamt ein NOVA 1-Formular eingereicht, in dem der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt werden, kann es zu einer Kompensation kommen.
B.1.3.1.2. Anzuwendende Rechtslage bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1
424Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die vor dem in Österreich oder dem übrigen Unionsgebiet zugelassen waren und nach der Kombinierten Nomenklatur nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, sind grundsätzlich nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 523 sowie Rz 937).
Anderes gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die ab dem aus einem Drittstaat in das Inland gebracht und zugelassen werden (siehe Rz 523).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 1 Z 1 oder 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 oder 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 523 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 937 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453